Seit August 2022 kann jeder kostenfrei und ohne Registrierung das elektronisch geführte Handelsregister einsehen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23. Mai 2023 bestätigt, dass es sich bei den Inhalten der Webseite um offenkundige Tatsache im Sinne der Zivilprozessordnung handelt: Was dort steht, muss man nicht mehr unter Beweis stellen.
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hatte es im Jahr 2021 abgelehnt, eine Rechtsnachfolgeklausel für drei Vollstreckungstitel zu erteilen. Die Antragstellerin habe im Verfahren trotz Aufforderung keine öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszüge über die behauptete Verschmelzung von zwei Unternehmen vorgelegt, so das Amtsgericht. Das stimmte, denn die Antragstellerin verwies darauf, dass die Verschmelzung – als Voraussetzung der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel – schließlich im elektronischen Handelsregister stehe.
Obwohl die Verschmelzung der Rechtsträger tatsächlich unter www.handelsregister.de dokumentiert war, sah auch die nächsthöhere Instanz die Rechtsnachfolge nicht als offenkundige Tatsache im Sinne des Gesetzes an. Das Landgericht begründete das im November 2021 noch mit dem Argument, dass das öffentlich zugängliche Handelsregister kostenpflichtig und damit nicht frei zugänglich sei.
Dieses Argument ist allerdings spätestens seit dem 1. August 2022 überholt, weil www.handelsregister.de seitdem für jedermann einsehbar ist.
„www.handelsregister.de“
Genau darauf verweist auch der Bundesgerichtshof und verwies das Verfahren zurück ans Amtsgericht: Die über das elektronische Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger sei eine allgemeinkundige Tatsache, befanden die Bundesrichter, öffentlich beglaubigte Handelsregisterauszüge müsse die Antragstellerin deshalb nicht vorlegen (Az. VII ZB 69/21).
Der Inhalt des von den Registergerichten geführten Handelsregisters sei, so der Bundesgerichtshof, eine zuverlässige Informationsquelle, die allgemein zugänglich sei. Es sei gerade Sinn und Zweck des Handelsregisters, für die Verlautbarung der für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften zu sorgen.
Die Allgemeinheit könne seinen Inhalt online über einen beliebigen Internetzugang oder vor Ort auf der Geschäftsstelle des Registergerichts zur Kenntnis nehmen. Damit lehnten die Bundesrichter auch das Argument der Instanzgerichte ab, man benötige ein Grundverständnis über den Aufbau und die Funktionsfähigkeit sowie die damit verbundenen Recherchemöglichkeiten auf der Webseite www.handelsregister.de: schlichtweg nicht mehr zeitgemäß, befand der BGH. Es sei schließlich gerade der Sinn des elektronischen Handelsregisters, dass die Eintragungen jederzeit für jedermann frei zugänglich seien.
Auswirkungen für die Praxis
Für die Praxis hat dieses Verständnis weitreichende Konsequenzen. Viele Prozesse scheitern, selbst wenn Beteiligte der Sache nach im Recht sind, daran, dass sie eine Tatsache, für die sie beweispflichtig sind, nicht beweisen können. Was offenkundig ist, muss man aber nicht beweisen.
Grundsätzlich obliegt die Feststellung, ob eine Tatsache offenkundig im Sinne der ZPO ist, dem Tatrichter. Da die Internetseite „www.handelsregister.de“ für jedermann ohne Beschränkungen zugänglich und kostenfrei ist, handelt sich bei den dort veröffentlichten Informationen nun auch laut höchstrichterlicher Rechtsprechung um offenkundige Tatsachen, die man nicht mehr beweisen und worüber auch kein Beweis erhoben werden muss. Etwaige Prozesse können somit beschleunigt und Prozesskosten reduziert werden.
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