Bauverträge: Vertragsstrafenklausel kann auch bei Einhaltung der 5-%-Grenze unwirksam sein

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Baurecht | 29. Mai 2024
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Eine aktuelle Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs offen­bart die Unwirk­samkeit zahlre­ich­er Ver­tragsstrafen­klauseln in beste­hen­den Ein­heit­spreisverträ­gen. Gle­ichzeit­ig zeigt die Entschei­dung, worauf man bei der Vere­in­barung ein­er Ver­tragsstrafe in AGB kün­ftig acht­en muss. 

 

Regelun­gen zu Ver­tragsstrafen bei Verzug des Auf­trag­nehmers sind in Bau­verträ­gen sowohl im Zusam­men­hang mit der Ein­hal­tung von Fer­tig­stel­lungs­fris­ten als auch bei Zwis­chen­fris­ten weit ver­bre­it­et. Die Ver­tragsstrafe dient ein­er­seits als Druck­mit­tel, um die ter­min­gerechte Fer­tig­stel­lung des Bauw­erks sicherzustellen, ander­er­seits bietet sie dem Auf­tragge­ber die Möglichkeit, sich schad­los zu hal­ten, ohne seinen konkreten Schaden nach­weisen zu müssen. Doch diese Klauseln sind nicht sel­ten unwirk­sam.

Die Anforderun­gen an wirk­same Ver­tragsstrafen­klauseln in Bau­verträ­gen sind stark von der Recht­sprechung geprägt. Was man zuläs­sig vere­in­baren kann, ist aber nach wie vor rechtlich nicht abschließend gek­lärt. Eine Klausel, die über Jahrzehnte als rechtlich sich­er galt, hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) mit einem aktuellen Urteil gekippt.

 

So urteilte der BGH bish­er zur Höch­st­gren­ze

Ver­tragsstrafen­klauseln sind in AGB nur wirk­sam, wenn sie den Auf­trag­nehmer nicht unangemessen benachteili­gen. Die Anforderun­gen an die Angemessen­heit wer­den ins­beson­dere durch die Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs konkretisiert. Unter anderem hat­ten Deutsch­lands ober­ste Zivil­richter sich bere­its mehrfach mit der Frage der Anforderun­gen an eine Höch­st­gren­ze der Ver­tragsstrafe zu befassen.

Ver­tragsstrafen­klauseln müssen nach oben hin begren­zt sein, das hat­te der BGH bere­its im Jahre 1982 klargestellt. Welche konkreten Anforderun­gen aber an eine solche Höch­st­gren­ze zu stellen sind, blieb jedoch weit­er­hin stark umstrit­ten und auch die Recht­sprechung des BGH selb­st hat sich seit­dem im Laufe der Jahre geän­dert.

Nach­dem er im Jahr 1986 noch eine Höch­st­gren­ze von 10 % der Ange­botssumme für wirk­sam erachtete hat­te, urteilte der Bun­des­gericht­shof in sein­er Grund­satzentschei­dung vom 23. Jan­u­ar 2003, dass eine in all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers enthal­tene Ver­tragsstrafen­klausel den Auf­trag­nehmer bere­its dann unangemessen benachteilige, wenn sie auf mehr als 5 % der Auf­tragssumme gedeck­elt ist. Auf Basis dieser Entschei­dung wur­den seit­dem die meis­ten Ver­tragsstrafen­klauseln for­muliert — bis heute, denn nun gilt auch das nicht mehr uneingeschränkt.

 

Neue Recht­sprechung: 5% der Abrech­nungssumme

In sein­er aktuellen Entschei­dung vom 15. Feb­ru­ar 2024 hat sich der Bun­des­gericht­shof mit der Frage befasst, ob eine in einem Ein­heit­spreisver­trag vere­in­barte Ver­tragsstrafen­klausel, die auf ins­ge­samt 5 % der im Auf­tragss­chreiben genan­nten Auf­tragssumme (ohne Umsatzs­teuer) begren­zt war, den Auf­trag­nehmer unangemessen benachteilige (Az. VII ZR 42/22).

Während weite Teile der Fach­lit­er­atur das mit „Nein“ beant­wortet hät­ten, hat der BGH ein­mal mehr die eigene Lin­ie präzisiert. Der unter anderem für das Werkver­tragsrecht zuständi­ge VII. Zivilse­n­at stellte klar, dass sich die Höch­st­gren­ze von 5 % nicht auf die Auf­tragssumme, son­dern vielmehr auf die Abrech­nungssumme in ihrer objek­tiv richti­gen Höhe beziehen muss.

Andern­falls kön­nte, so die Bun­desrichter, die Ver­tragsstrafe nach Fest­stel­lung des Auf­maßes und Unter­schre­itung der im Ange­bot kalkulierten Auf­tragssumme die Höch­st­gren­ze von 5 % der Vergü­tungssumme über­schre­it­en. Dies wiederum würde zu ein­er unangemesse­nen Benachteili­gung des Auf­trag­nehmers führen, da dieser typ­is­cher­weise durch einen Ver­lust von über 5 % der Vergü­tungssumme nicht nur seinen Gewinn ver­liere, son­dern auch darüber hin­aus noch einen spür­baren Ver­lust erlei­de.

 

Und nun? Empfehlun­gen für Bau­verträge

Mit Blick auf diese aktuelle Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs soll­ten Bauher­ren wie Bau­un­ternehmer beste­hende Klauseln zu Ver­tragsstrafen kri­tisch auf ihre Wirk­samkeit hin über­prüfen. Das gilt ins­beson­dere auch für For­mulierun­gen, die bere­its bei der Über­schre­itung von Zwis­chen­fris­ten eine Ver­tragsstrafe vorse­hen.

Kün­ftige Klauseln müssen die Vor­gaben der Entschei­dung aus Karl­sruhe berück­sichti­gen. Dazu bieten sich unter­schiedliche Gestal­tungsvari­anten an.

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