Am Anfang ist es meist nur ein Gefühl. Ein Mitarbeiter ist oft nicht erreichbar oder irgendetwas fehlt. Doch dann verdichten sich die Hinweise, dass er das Unternehmen betrügt oder bestiehlt. Wann können Arbeitgeber einen Detektiv auf ihn ansetzen, wann muss der Arbeitnehmer die Kosten dafür sogar übernehmen? Gerichte haben dafür klare Regeln definiert.
In einem erst jüngst vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall (LAG Köln, Urt. v. 11.02.2025, Az. 7 Sa 635/23) hatte ein Verkehrsunternehmen Zweifel an der Arbeitszeiterfassung eines Fahrkartenkontrolleurs. Zeugen berichteten dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmer erledige während der Arbeitszeit private Tätigkeiten und dokumentiere Pausen nicht korrekt.
Um diesem Verdacht nachzugehen, beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei damit, den Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit zielgerichtet zu überwachen. Die Detektive beobachteten den Mitarbeiter über knapp drei Wochen hinweg. Die Observation bestätigte den Verdacht: Der Arbeitnehmer führte tatsächlich private Tätigkeiten während der bezahlten Arbeitszeit aus und erfasste Pausen falsch oder gar nicht im Zeiterfassungssystem. So hielt er sich mehrfach an der Adresse seiner Freundin oder in Bäckereien und Cafés auf.
Der Arbeitgeber spracht daraufhin eine fristlose Tatkündigung und eine hilfsweise Verdachtskündigung aus. Als der Arbeitnehmer sich per Klage dagegen wehrte, forderte der Unternehmer im nun folgenden Kündigungsschutzverfahren von dem Arbeitnehmer zudem die Erstattung der Detektivkosten von mehr als 21.000 Euro.
Damit war er auf ganzer Linie erfolgreich. Das Arbeitsgericht Köln (Urt. v. 08.11. 2023, Az. 18 Ca 206/23) und im Berufungsverfahren nun auch das LAG Köln halten die Kündigung wegen fortgesetzten Arbeitszeitbetrugs für wirksam und verurteilten den Arbeitnehmer zusätzlich, seinem ehemaligen Chef auch die Detektivkosten zu erstatten.
Detektivbeweise dürfen verwertet werden
Mit seinem Einwand, der Arbeitgeber habe gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen und ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, kam der Arbeitnehmer also nicht durch. Sein Argument, die von der Detektei erlangten Beweise dürften deshalb im Verfahren nicht verwertet werden, verwirft nun auch das LAG Köln.
Die Gerichte gehen davon aus, dass die Observation des Arbeitnehmers durch die Detektei nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG zulässig war und deshalb auch kein Verbot besteht, die so erlangten Beweise im Verfahren zu verwerten.
Das LAG Köln geht sogar noch weiter: Selbst wenn die Überwachung durch die Detektive unzulässig gewesen wäre, sähen die Kölner Richter kein Beweisverwertungsverbot. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers sei nämlich nur geringfügig. Schließlich habe die Observation während seiner Arbeitszeit und nur im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden, so dass nur dokumentiert worden sei, was auch jeder Passant hätte wahrnehmen können, argumentiert der Senat. Außerdem habe die Überwachung nur wenige Tage gedauert.
Wann Arbeitnehmer die eigene Überwachung bezahlen müssen
Zu den Detektivkosten zur Aufklärung der Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers schließt sich das LAG Köln der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Deutschlands höchste Arbeitsrichter haben schon vor Jahren entschieden (BAG, Urt. v. 29.03.2021, Az. 8 AZR 276/20), dass ein Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch von Detektivkosten hat, wenn
Das LAG Köln stellt in seinem aktuellen Urteil, das auf dieser Rechtsprechung basiert, nochmals klar, dass Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch außerdem ist, dass der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung dann auch überführt werden muss. Reine Vermutungen reichen also nicht aus.
Gericht hält 21.000 Euro Detektivkosten für angemessen
Die Gerichte sahen auch die kompletten Kosten von mehr als 21.000 Euro als erstattungsfähig an. Zwar muss auch ein vertragsbrüchiger Arbeitnehmer womöglich nicht alle Detektivkosten ersetzen: Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, die nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind; der Arbeitgeber muss also trotz dessen Pflichtverletzung auch Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers nehmen und dessen Schaden gering halten. Wenn also der Einsatz von Dritten (Detektiven, Anwälten o.ä.) mehr kostet als Maßnahmen des Arbeitgebers beziehungsweise der bei ihm beschäftigten Personen kosten würden, muss auch der betrügerische Arbeitnehmer diese nur dann ersetzen, wenn eigene Ermittlungen des Arbeitgebers (oder anderen Personals) nicht in Betracht kommen oder nicht zumutbar wären.
Dem hier gekündigten Arbeitnehmer aber half das nicht. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber auf eine günstigere Überwachungsoption hätte zurückgreifen müssen. Wie auch schon das Arbeitsgericht in erster Instanz verurteilt das LAG Köln den betrügerischen Ex-Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vollen Summe von über 21.000 Euro Detektivkosten.
Fazit
Unternehmen können also die berechtigte Hoffnung hegen, notwendige Detektivkosten erstattet zu bekommen. Dennoch sollte nicht jedes Misstrauen schon dazu führen, eine Detektei loszuschicken.
Ein Arbeitgeber, der einen Verdacht auf Arbeitszeitbetrug und andere Straftaten hat, kann vom Arbeitnehmer Detektivkosten dann zurückverlangen, wenn
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ein vom Arbeitgeber einseitig freigestellter Arbeitnehmer muss während seiner Kündigungsfrist keine neue Arbeit aufnehmen. Der Arbeitnehmer unterlässt es in dieser Zeit in der Regel nicht böswillig, anderweitig Geld zu verdienen. Der Arbeitgeber hatte mit Schreiben vom 29. März 2023 das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer, einem Senior Consultant, zum 30. Juni 2023 ordentlich gekündigt. Außerdem stellte er in dem Kündigungsschreiben unwiderruflich...