Im dritten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” beschäftigen wir uns mit der Frage, ob Arbeitgeber eventuell Einfluss auf die Betriebsratsmitglieder nehmen können, um ihre Vorstellungen („unliebsame Betriebsratsmitglieder lieber nicht noch einmal“ oder „vielleicht besser einem neuen, eher handzahmen Mitarbeiter ins Gremium verhelfen“) umzusetzen. Arbeitgeber mögen sich für die anstehenden Betriebsratswahlen so einiges wünschen, doch das Beeinflussungsverbot zieht Grenzen. Die sind allerdings gar nicht so eng, wie viele glauben. Was Arbeitgeber sagen dürfen.
So mancher Arbeitgeber mag angesichts der bevorstehenden Betriebsratswahlen die Hoffnung hegen, dass der alte Betriebsrat, der aus Arbeitgebersicht Probleme gemacht hat, abgewählt wird. Andere fürchten womöglich, dass es einen Betriebsrat mit neuen Mitgliedern gibt, die nicht mehr handzahm sind. In solchen Konstellationen mag es manchen Arbeitgeber reizen, seinen Präferenzen womöglich etwas nachzuhelfen.
Beeinflussungsverbot
Solchen Anliegen begegnet aber das Betriebsverfassungsrecht. § 20 Abs. 2 BetrVG verbietet generell die Beeinflussung der Wahl durch Benachteiligungen oder Begünstigungen. Zweck dieses Beeinflussungsverbots ist es, die innere Willensbildung der Arbeitnehmer und Kandidaten zu schützen, um eine freie Wahlentscheidung zu gewährleisten. Sie sollen ohne unzulässige Beeinflussung entscheiden, ob sie für den Betriebsrat aktiv kandidieren wollen oder nicht und ob und wen sie wählen wollen. Deshalb dürfen Arbeitgeber Kandidaten und Wählern weder materielle oder immaterielle Vorteile versprechen oder zukommen lassen noch ihnen Nachteile androhen, damit sie ihr aktives oder passives Wahlrecht in einer bestimmten Weise ausüben oder nicht ausüben.
Dieses Beeinflussungsverbot gilt für jedermann, also nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitnehmer, den Betriebsrat, Kandidaten und externe Dritte. Aufgrund ihrer Machtposition, Interessen und Möglichkeiten trifft das Verbot Arbeitgeber aber strenger: Die Gerichte behandeln Verstöße von Arbeitgebern regelmäßig mit höherer Sensibilität und Sanktionierung als solche von Arbeitnehmern. Leitende Angestellte unterliegen denselben verschärften Anforderungen wie der Arbeitgeber selbst, da sie als „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers gerade nicht auf der Seite der übrigen Arbeitnehmer stehen.
Eine unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl kann nicht nur zu Wahlanfechtungen führen, sondern sogar strafbar sein; hinzu kommt möglicherweise auch noch ein schlechtes Image in der Öffentlichkeit. Insoweit ist es für Arbeitgeber wichtig zu wissen, was sie sagen beziehungsweise tun dürfen — oder eben nicht.
Neutralitätsgebot
Flankiert wird das Beeinflussungsverbot durch den Grundsatz der Neutralität der Betriebsparteien. Der bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die parteipolitische Neutralität. Die Rechtsprechung bezog es aber lange Zeit auch auf die Betriebsratswahl und schränkte damit die Meinungsfreiheit der Arbeitgeber ein. So mussten Arbeitgeber sich lange jeglicher Einflussnahme auf die Wahl enthalten und durften weder Partei für eine bestimmte Liste oder einen bestimmten Kandidaten ergreifen noch einseitige Unterstützungsleistungen erbringen.
2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber einen Kurswechsel vollzogen und dem bisherigen strikten Neutralitätsgebot eine Absage erteilt; es hat das Neutralitätsgebot bei Betriebsratswahlen auf das Beeinflussungsverbot des § 20 Abs. 2 BetrVG zurückgestutzt. Nun beschränkt sich das Neutralitätsgebot bei Betriebsratswahlen also auf das Beeinflussungsverbot. Seitdem gilt: Unzulässig ist eine Beeinflussung nur dann, wenn konkrete Nachteile angedroht oder zugefügt oder konkrete Vorteile gewährt oder versprochen werden.
Was ist zulässig?
Aber was darf der Arbeitgeber sagen, was nicht? Nachfolgend einige Beispiele, die von der Rechtsprechung und in der Fachliteratur als zulässig angesehen werden:
Warum diese Aussagen für zulässig gehalten werden? Keine davon wurde von den Arbeitgebern, die sie tätigten, mit konkreten Vor- oder Nachteilen verbunden.
Was wäre unzulässig?
Als unzulässige Beeinflussung wurde zum Beispiel angesehen:
Die Meinungsfreiheit endet für den Arbeitgeber im Übrigen auch dort, wo sie gegen allgemeine Gesetze, das Recht der Ehre, Rücksichtnahmepflichten oder den Betriebsfrieden verstößt. Schmähkritik, Beleidigungen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit umfasst. Wenn der Arbeitgeber vom amtierenden Betriebsrat herausgefordert wird, darf er angemessen reagieren – was angemessen ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Spontanreaktionen sehen die Gerichte aber weniger kritisch als vorbereitete Statements.
Praxistipp: Besser neutral bleiben
Aus rechtlicher Sicht reicht es nach der Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2017, dass der Arbeitgeber bei seinen Versuchen, die Betriebsratswahl zu beeinflussen, nie konkrete Nachteile oder Vorteile für ein Verhalten oder Unterlassen in Aussicht stellt.
Dennoch empfiehlt es sich, dass sich der Arbeitgeber weitgehend neutral verhält und sich mit Äußerungen zu einzelnen Kandidaten oder Listen zurückhält. Alle Arbeitgeber müssen sich bewusst machen, dass der hitzige Moment des unternehmensinternen Wahlkampfs vorübergeht – doch mit den Kandidaten, gegen die sie sich gestellt haben, müssen sie später vielleicht vier Jahre lang zusammenarbeiten.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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