Urlaubs-Urteil vom Bundesarbeitsgericht: Nur wer Dienst hätte, kann auch Urlaub haben

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Arbeitsrecht | 26. März 2026

Ein Sani­tä­ter, der an Fei­er­ta­gen, Weih­nach­ten und Sil­ves­ter Urlaub neh­men muss­te, woll­te Urlaubs­ta­ge zurück: Wer nicht arbei­ten müs­se, müs­se auch kei­nen Urlaub neh­men. Doch das Bun­des­ar­beits­ge­richt sieht das anders, zudem dür­fe der Urlaub nicht in Kalen­der­ta­gen berech­net wer­den. Ein wich­ti­ges Urteil — nicht nur für Unter­neh­men, die 24/7‑Dienste anbie­ten.

 

Jedes Jahr beschäf­ti­gen die Gerich­te sich aufs Neue mit der Gewäh­rung und vor allem der Nach­ge­wäh­rung von Urlaubs­an­sprü­chen. Und so man­cher Urlaubs­rechts­fall erweist sich als kniff­li­ger, als selbst Per­so­nal­ab­tei­lun­gen oft anneh­men.

So auch in einem Fall, über den im ver­gan­ge­nen Som­mer das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu ent­schei­den hat­te. Der kla­gen­de Arbeit­neh­mer, ein in Voll­zeit beschäf­tig­ter Not­fall­sa­ni­tä­ter, stritt mit sei­nem Arbeit­ge­ber dar­über, ob ihm neun abge­zo­ge­ne Urlaubs­ta­ge wie­der gut­zu­schrei­ben sei­en. Hier­bei ging es um Fei­er­ta­ge und den 24. und 31. Dezem­ber.

Wer sich nun – nahe­lie­gen­der­wei­se – fragt, wes­halb man an Fei­er­ta­gen Urlaubs­an­sprü­che haben soll­te, muss die Beson­der­hei­ten die­ses Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­ste­hen, auf das der TVöD Anwen­dung fin­det. Der beklag­te Arbeit­ge­ber bie­tet sei­ne Ret­tungs­diens­te an sie­ben Tagen in der Woche rund um die Uhr an. Er ver­teil­te die Arbeits­zeit sei­ner Arbeit­neh­mer mit­tels eines rol­lie­ren­den Dienst­plan­mo­dells. Hier­nach wur­de der Arbeit­neh­mer meist von 7:00 Uhr mor­gens bis um 19:00 Uhr des­sel­ben Tages bzw. um 7:00 am nächs­ten Mor­gen ein­ge­teilt. Außer­dem wur­de er zu Ruf­be­reit­schaf­ten und Aus­fall­re­ser­ven ein­ge­teilt.

 

Urlaubs­ta­ge an Fei­er­ta­gen?

Die Arbeits­zeit des Sani­tä­ters wur­de in einem Arbeits­zeit­kon­to erfasst. Hier­bei wand­te der Arbeit­ge­ber die sog. Brut­to­me­tho­de an, erfass­te also die gesam­te geleis­te­te Arbeits­zeit nach dem Arbeits­zeit­ge­setz, ohne aber zwi­schen Voll­ar­beits- und Bereit­schafts­zei­ten zu unter­schei­den. Erst ab dem Jahr 2022 wur­de auch die Bereit­schafts­zeit berück­sich­tigt.

Bei der Ermitt­lung des Jah­res­ur­laubs ging der Arbeit­ge­ber von einer Sie­ben-Tage-Woche aus und errech­ne­te so einen Urlaubs­an­spruch von 42 Tagen. Wer eine Woche Urlaub neh­men woll­te, muss­te jedoch auch für die in die­ser Woche lie­gen­den Fei­er­ta­ge sowie für den 24. und 31. Dezem­ber jeweils einen Urlaubs­tag neh­men. Auf die­se Art wur­den dem kla­gen­den Arbeit­neh­mer in den Jah­ren 2019 bis 2023 die neun Urlaubs­ta­ge abge­zo­gen, die er nun mit sei­ner Kla­ge gut­ge­schrie­ben ver­lang­te. Nach sei­nen Anga­ben hät­te er an die­sen Tagen ohne­hin nicht arbei­ten müs­sen, wes­halb er auch kei­nen Urlaub hät­te neh­men müs­sen.

Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg war er damit auch erfolg­reich. Das LAG gab dem Arbeit­neh­mer Recht und ver­ur­teil­te den Arbeit­ge­ber, dem Urlaubs­kon­to des Sani­tä­ters neun Urlaubs­ta­ge gut­zu­schrei­ben (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urt. v. 15.07.2024, Az. 10 Sa 1023/23).

 

BAG: Nur wer (Rettungs-)Dienst hat, kann auch Urlaub haben

Die­ser Ansicht folg­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt nicht. Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter hoben das Urteil auf. Sie ver­wie­sen die Ange­le­gen­heit zurück an das LAG, weil die­ses noch offe­ne Sach­ver­halts­fra­gen ermit­teln und den Rechts­streit dann neu ent­schei­den müs­se. Dafür gaben sie dem LAG eini­ge Grund­sät­ze und Vor­ga­ben mit auf den Weg (BAG, Urt. v. 19.08.2025, Az. 9 AZR 216/24).

Der Arbeit­ge­ber kann sei­ne Ver­pflich­tung zur Urlaubs­ge­wäh­rung nur wirk­sam erfül­len, wenn er den Arbeit­neh­mer von der Arbeit frei­stellt und an dem kon­kre­ten Tag auch eine Arbeits­pflicht des Arbeit­neh­mers bestand hat.

An Sonn­ta­gen oder gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen besteht grund­sätz­lich ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot, wes­halb an die­sen Tagen auch kein Urlaub gewährt wer­den kann. Für Not- und Ret­tungs­diens­te besteht jedoch eine Aus­nah­me­re­ge­lung, die eine Beschäf­ti­gung erlaubt. Ent­fällt in einem sol­chen Arbeits­ver­hält­nis die Arbeit wegen eines gesetz­li­chen Fei­er­ta­ges, ist der Arbeit­neh­mer so zu stel­len, als wenn er gear­bei­tet hät­te. War der Arbeit­neh­mer an dem Fei­er­tag jedoch im Dienst­plan zur Arbeit ein­ge­teilt und möch­te an die­sem Tag frei­neh­men, kann ihm an die­sem Tag Urlaub gewährt wer­den. War er an dem Fei­er­tag aller­dings erst gar nicht zur Arbeit ein­ge­teilt, kann ihm der Arbeit­ge­ber auch kei­nen Urlaub gewäh­ren. Glei­ches gilt auch für die durch Tarif­ver­trag gere­gel­ten frei­en Tage am 24. und 31. Dezem­ber.

 

Urlaubs­grund­la­ge sind Arbeits­ta­ge – nicht Kalen­der­ta­ge

Sowohl nach dem ein­schlä­gi­gen TVöD als auch nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen hängt der Jah­res­ur­laubs­an­spruch von der Anzahl der Tage mit Arbeits­pflicht ab und ist auch dem­entspre­chend umzu­rech­nen. Grund­la­ge für den Urlaub sind also Arbeits­ta­ge und nicht Kalen­der­ta­ge, wie das LAG fälsch­li­cher­wei­se ange­nom­men hat­te.

Damit ist aber, so das BAG, schon der vom Arbeit­ge­ber – und vom LAG – ange­nom­me­ne Jah­res­ur­laubs­an­spruch von 42 Tagen falsch. Dafür hät­te der Arbeit­neh­mer näm­lich durch­ge­hend an sie­ben Tagen in der Woche arbei­ten müs­sen. Das ist aber auch bei Ret­tungs­sa­ni­tä­tern gesetz­lich unzu­läs­sig und des­halb auch in dem rol­lie­ren­den Dienst­plan­mo­dell des Arbeit­ge­bers nicht vor­ge­se­hen.

Dies hat zur Fol­ge, dass der Arbeit­ge­ber für eine kor­rek­te Urlaubs­be­rech­nung das Urlaubs­kon­to des Arbeit­neh­mers erst ein­mal auf Arbeits­ta­ge umstel­len muss. Aus­gangs­punkt ist dabei ein tarif­ver­trag­li­cher Jah­res­ur­laubs­an­spruch von 30 Arbeits­ta­gen bezo­gen auf eine Fünf-Tage-Woche. Dann muss geprüft wer­den, an wel­chen Tagen auf­grund des Dienst­pla­nes eine Arbeits­pflicht bestand und über­haupt Urlaub hät­te gewährt wer­den kön­nen. Erst dann kann der genom­me­ne Urlaub abge­zo­gen und ein Sal­do ermit­telt wer­den.

Auch wies das BAG dar­auf hin, dass der TVöD bei der Ermitt­lung des Urlaubs auf Kalen­der­ta­ge und nicht auf Schich­ten abstel­le und daher bei einer tage­über­grei­fen­den Nacht­schicht oder einer 24-Stun­den-Schicht zwei Urlaubs­ta­ge anzu­set­zen sei­en. Und auch einen Ver­fall des gel­tend gemach­ten Urlaubs­an­spruchs wegen der tarif­ver­trag­li­chen Aus­schluss­klau­sel lehn­ten die Arbeits­rich­ter in Erfurt ab.

Bis­her hat das LAG über den Rechts­streit noch nicht wie­der neu ent­schie­den. Wie es für den Arbeit­neh­mer nach wei­te­rer Sach­ver­halts­auf­klä­rung aus­geht, ist völ­lig offen. Im Ergeb­nis darf dem Arbeit­neh­mer aber nicht mehr Urlaub gut­ge­schrie­ben wer­den, als ihm tarif­ver­trag­lich zusteht.

 

Pra­xis­tipp: Urlaubs­kon­ten sau­ber pla­nen, Dienst­plä­ne ordent­lich doku­men­tie­ren

Das BAG-Urteil zeigt ein­mal mehr, dass die Berech­nung von Urlaubs­ta­gen weit kom­ple­xer aus­fal­len kann, als vie­le Arbeit­ge­ber anneh­men. Um Klar­heit für alle zu schaf­fen, soll­ten Arbeit­ge­ber die Urlaubs­kon­ten kon­se­quent in Arbeits­ta­gen füh­ren und die Dienst­plä­ne ord­nungs­ge­mäß doku­men­tie­ren.

Dabei ist dar­auf zu ach­ten, dass bei Tagen ohne Arbeits­pflicht auch kein Urlaub gewährt wer­den kann. Ande­ren­falls lau­fen Arbeit­ge­ber Gefahr, den Urlaubs­an­spruch der Beschäf­ti­gen nicht ord­nungs­ge­mäß zu erfül­len — und mög­li­cher­wei­se nach­ge­wäh­ren zu müs­sen.

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