Interne Stellenausschreibung unvollständig: Arzt kann nicht Chefarzt in Teilzeit werden

© volha_r/stock.abode.com
Arbeitsrecht | 2. April 2026

Der Betriebs­rat eines Kran­ken­hau­ses muss­te der Ver­set­zung eines Arz­tes auf einen Chef­arzt­pos­ten nicht zustim­men: In der inter­nen Stel­len­aus­schrei­bung fehl­ten Anga­ben dazu, ob der Job in Voll­zeit oder in Teil­zeit gemacht wer­den soll­te. So kön­ne nie­mand intern abschät­zen, ob er sich bewer­ben will, urteil­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt. 

 

Der Arbeit­ge­ber, ein Kli­nik­be­trei­ber, woll­te die Stel­le eines Chef­arz­tes neu beset­zen. Sie wur­de auf Ver­lan­gen des Betriebs­rats inner­be­trieb­lich aus­ge­schrie­ben (§ 93 BetrVG). Anga­ben zum zeit­li­chen Umfang waren dem Stel­len­an­ge­bot nicht zu ent­neh­men – eben­so wenig ein Hin­weis dar­auf, ob sie auch für eine Teil­zeit­tä­tig­keit geeig­net war. Der Arbeit­ge­ber ent­schied sich dann für einen schon bei ihr täti­gen Chef­arzt, der die neue Stel­le als Halb­tags­tä­tig­keit über­neh­men soll­te.

Der Betriebs­rat ver­wei­ger­te aber die Zustim­mung zur (Teil-)Versetzung. Die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung berief sich unter ande­rem dar­auf, dass die Stel­le nicht ord­nungs­ge­mäß intern aus­ge­schrie­ben wor­den sei (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).

Der Arbeit­ge­ber bean­trag­te dar­auf­hin beim Arbeits­ge­richt, die Zustim­mung des Betriebs­rats zu erset­zen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Die Kli­nik­lei­tung stell­te sich auf den Stand­punkt, dass, wenn das Stel­len­an­ge­bot den Umfang der Arbeits­zeit, also Teil­zeit oder Voll­zeit, nicht aus­wei­se, eben bei­des mög­lich sei. Außer­dem sei die Stel­le in einem intern abruf­ba­ren Stel­len­por­tal sowohl unter der Rubrik „Teil­zeit­stel­len“ als auch „Voll­zeit­stel­len“ gelis­tet gewe­sen.

In der ers­ten und zwei­ten Instanz war die Arbeit­ge­be­rin damit erfolg­reich, die Gerich­te ersetz­ten die Zustim­mung des Betriebs­rats, die Ein­stel­lung soll­te statt­fin­den kön­nen. Doch das BAG (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 1 ABR 19/24) sah das anders: Die Erfur­ter Rich­ter lehn­ten den Erset­zungs­an­trag des Kli­nik­be­trei­bers ab.

 

Inter­ne Stel­len­aus­schrei­bung: Die­se Anga­ben müs­sen rein

Die Vor­schrift des § 93 BetrVG besagt ledig­lich, dass Arbeit­ge­ber freie Stel­len all­ge­mein oder für bestimm­te Arten von Tätig­kei­ten vor ihrer Beset­zung inner­halb des Betriebs aus­schrei­ben müs­sen, wenn der Betriebs­rat das ver­langt.

Dar­über, wie eine sol­che Stel­len­aus­schrei­bung kon­kret aus­zu­se­hen hat, ent­hält die Rege­lung kei­ne Vor­ga­ben. Sinn und Zweck der Vor­schrift ist es jedoch, der schon vor­han­de­nen Beleg­schaft die Mög­lich­keit zu geben, sich auf den Arbeits­platz zu bewer­ben (so schon BAG, Beschl. v. 29.09.2020, Az. 1 ABR 17/19).

Des­halb muss die inter­ne Aus­schrei­bung alle wich­ti­gen Para­me­ter der aus­ge­schrie­be­nen Stel­le zumin­dest stich­punkt­ar­tig ent­hal­ten. Ansons­ten könn­ten poten­zi­el­le Bewer­ber von einer Bewer­bung abge­hal­ten wer­den. Das BAG ver­langt, dass zumin­dest in Schlag­wor­ten die Arbeits­auf­ga­ben beschrie­ben und die nöti­gen Qua­li­fi­ka­tio­nen eines Bewer­bers genannt wer­den müs­sen.

Auch über den zu erwar­ten­den Arbeits­zeit­um­fang muss schon die Stel­len­aus­schrei­bung infor­mie­ren, stell­te das BAG nun klar. Der näm­lich sei für einen Inter­es­sen­ten von maß­geb­li­cher Bedeu­tung für die Ent­schei­dung, ob er sich auf die Stel­le bewer­ben möch­te oder eben nicht. Sind kei­ner­lei Anga­ben dar­über ent­hal­ten, könn­ten poten­zi­el­le Bewer­ber laut den höchs­ten Arbeits­rich­tern nicht dar­auf schlie­ßen, dass der Arbeit­ge­ber die­sen Punkt als Ver­hand­lungs­mas­se ansieht.

Wei­te­re Anga­ben in einem inter­nen Por­tal reich­ten dem BAG dabei aus­drück­lich nicht: Die Min­dest­in­hal­te müs­sen in der Stel­len­aus­schrei­bung selbst ent­hal­ten sein, urteil­ten Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter. Des­halb hat der Arbeit­ge­ber den Rechts­streit ver­lo­ren.

 

Pra­xis­tipp: Gemein­sam­keit ver­mei­det Streit

Strei­tig­kei­ten las­sen sich am bes­ten ver­mei­den, wenn Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat gemein­sam kon­kret fest­le­gen, wel­chen Inhalt eine inter­ne Stel­len­aus­schrei­bung min­des­tens haben muss.

Dabei soll­te die Stel­len­aus­schrei­bung min­des­tens fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten:

  • Stel­len­be­zeich­nung
  • Auf­ga­ben
  • Nöti­ge Qua­li­fi­ka­tio­nen des Bewer­bers
  • Arbeits­zeit: Voll­zeit oder Teil­zeit?

 

Über die Autorin

Aktuelles

Weitere Beiträge der Autorin

Skiunfall auf Geschäftsreise: Unfallversicherung muss nicht zahlen

Das Sozialgericht Hannover hat einen Skiunfall bei einer gemeinsamen Abfahrt im Rahmen einer geschäftlichen Veranstaltung als privat motiviert eingeordnet. Wer mit Skiern den Abhang hinunterwedelt, bilde weder sich noch sein Netzwerk weiter, befanden die Richter. Damit liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.   Bei einem Arbeitsunfall sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich umfassender als die von...

Arbeitsrecht 28. August 2025

Kündigung von Schwerbehinderten in der Wartezeit: BAG schafft Rechtssicherheit

Die Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist nur unter Beachtung besonderer Schutzvorschriften erlaubt. Während der Wartezeit muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung trotzdem kein zeitaufwändiges Präventionsverfahren durchführen. Das ist für ihn eine gute Nachricht, aber kein Freibrief.   Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Kündigungsschutzklage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu urteilen. Er war als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik eingestellt worden. Der...