Freitagsabends wieder gesund, montags eine neue Krankheit? Arbeitnehmer, die nach einer Krankheit wieder krank werden, haben in der Regel Anspruch auf eine neue Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Doch bei einer angeblichen Anschlusskrankheit oder wenn bloß ein Wochenende dazwischen liegt, reicht ein Attest dafür nicht aus.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen ging es wieder einmal darum, wann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht, um eine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Die Richter in Erfurt hatten als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob ein Monteur, der sich zunächst wegen Kniebeschwerden, dann wegen Rückenschmerzen krankmeldete, einen Anspruch auf zweimal Entgeltfortzahlung für jeweils sechs Wochen hatte.
Der Arbeitnehmer hatte bei dem Arbeitgeber am 1. März 2022 als Monteur angefangen, aber schon am 2. März einen Arbeitsunfall erlitten und war infolgedessen wegen Kniebeschwerden bis einschließlich 18. April 2022 (Ostermontag) arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 14. April teilte er seinem Arbeitgeber telefonisch mit, dass seine Knieprobleme noch andauerten und er am 19. April deswegen einen weiteren Arzttermin habe. Am 15. April kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum Monatsende. Am 19. April reichte er dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Form einer Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 19. April bis zum 30. April ein. Dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lagen Rückenschmerzen zugrunde. Doch der Arbeitgeber leiste für den Zeitraum dieser neuen Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung: Er hatte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19. April bis zum 30. April. Er argumentierte, zwischen der ersten Erkrankung wegen Knieproblemen, wegen der er bis 18. April krankgeschrieben war, und der Rückenerkrankung ab dem 19. April hätte kein Zusammenhang bestanden. Er sei am 19. April wegen seiner Knieprobleme in der Notaufnahme gewesen, wo die Ärzte festgestellt hätten, dass die Knieprobleme nicht mehr bestünden. Erst als er, wieder zu Hause angekommen, eine Kiste angehoben habe, hätte er die Rückenschmerzen bekommen.
Zweimal Entgeltfortzahlung: Nur bei Krankheiten nacheinander
Grundsätzlich ergibt sich bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit aus § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich wieder Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen beanspruchen. Allerdings bleibt es dabei, dass er die Entgeltfortzahlung nur für sechs Wochen bekommt, wenn die neue Erkrankung während einer schon bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt (sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).
Hintergrund dieses Regel-Ausnahme-Prinzips ist, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht auf die Krankheit selbst, sondern auf die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit bezieht. Deshalb spielt es keine Rolle, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, die ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht bei zwei Erkrankungen also nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schon beendet war, als die weitere Erkrankung eintrat.
Von einer solchen Konstellation könnte man, so die Thüringer Richter, nur dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung wieder arbeitsfähig gewesen wäre und seine Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hätte oder hätte aufnehmen können, und sei es nur für wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit. Grundsätzlich sei für das Ende der Arbeitsunfähigkeit die Entscheidung des Arztes maßgeblich. Normalerweise reicht es also aus, wenn der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Erstbescheinigung für die zweite Krankheit vorlegt.
Freitagsabends wieder gesund, montags neu krank? Attest reicht nicht aus
Doch im Fall des klagenden Monteurs genügten die Krankschreibung bis zum 18. April und seine Behauptung, er habe sich erst nach der Genesung von seinen Knieproblemen am 19. April die Rückenschmerzen zugezogen, dem LAG Thüringen trotz des ärztlichen Attests nicht. Denn wenn die ärztlich bestätigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder direkt aufeinander folgen oder dazwischen lediglich ein freier Tag oder ein Wochenende liegt, hat der Arbeitgeber laut dem Gericht, das sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützte, überhaupt keine Möglichkeit, zu beweisen, dass die Atteste falsch sein könnten.
Deshalb muss in solchen Fällen der Arbeitnehmer seine Behauptung, es lägen zwei voneinander zu trennende Krankheiten („Verhinderungsfälle“) vor, konkretisieren und voll beweisen. In solchen Konstellationen muss der Arbeitnehmer also mehr tun als das ärztliche Attest vorzulegen: Er muss konkret zu den Krankheitsursachen sowie dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Erkrankung vortragen, den behandelnden Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden und diesen als Zeugen benennen.
Das misslang dem klagenden Monteur allerdings völlig. Auf Nachfrage des Gerichts nach dem Arzt, der ihn angeblich am Tag nach Ablauf der ersten Krankschreibung untersucht haben sollte, revidierte der Mann seinen Vortrag: Die zweite Untersuchung habe bereits am 4. April 2022 stattgefunden und dabei sei festgestellt worden, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 18. April 2022 andauern würde. Damit hatte er seine ursprüngliche Behauptung nicht nur nicht belegt, sondern das widerspreche sich sogar selbst, konstatierte das LAG Thüringen kurz, kam deshalb zu dem Ergebnis, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag und sprach natürlich keine Entgeltfortzahlung bis zum 30. April zu (LAG Thüringen, Urt. v. 16.12.2025, Az. 5 SA 154/23).
Praxishinweis
Der Beweiswert elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht aktuell ohnehin auf dem Prüfstand, immer mehr Gerichte verlangen in bestimmten Konstellationen mehr Vortrag von Arbeitnehmern. Im Fall, über den das LAG Thüringen zu entscheiden hatte, ging es sogar noch um eine Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch für diesen Fall haben die Richter in Erfurt klargestellt, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, bei denen nur ein ohnehin arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende zwischen der ersten und der zweiten liegt, trägt. Das Urteil aus Thüringen setzt die Rechtsprechungslinie des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18) konsequent fort und trägt so zur Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei.
Ihnen wird nicht mehr Unmögliches abverlangt, wenn ein Arbeitnehmer, der freitagsabends wieder arbeitsfähig werden sollte, am Montag eine erneute Erkrankung behauptet. In solchen Fällen ist es an dem Arbeitnehmer, präzise Angaben zu machen, um den einheitlichen Verhinderungsfall zu entkräften. Gerade bei der häufig zu beobachtenden ärztlichen Praxis, dass Erkrankungen voraussichtlich „gerne“ freitags enden, können Arbeitgeber sich bei einer weiteren angeblichen Erkrankung, die am folgenden Montag begonnen haben soll, künftig höhere Erfolgsaussichten ausrechnen, die Einheit des Verhinderungsfalls erfolgreich durchzusetzen.
Die (Minderheit der) Arbeitnehmer, die durch mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Kurzunterbrechungen versucht, über längere Zeit Entgeltfortzahlung zu erhalten, wird es künftig schwerer haben.
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