Das ist der fünfte Teil von “Projekte und Paragrafen — was Projektmanager über Juristische Rahmenbedingungen von Projekten wissen sollten”, Teil vier finden Sie hier.
Bevor wir nun nach den vielen Vorüberlegungen ganz in medias res gehen, schauen wir uns noch ein paar Grundwahrheiten zu Projektverträgen an. Woraus sie bestehen, wie sie aufgebaut sein können und sollen und was unbedingt drin sein sollte.
1. Schema
Ein Vertrag – ob geschrieben oder ungeschrieben – besteht aus drei großen Teilen. Diese Teile können in einem einzigen Text zusammenfallen, in separaten Dokumenten niedergelegt, weiter unterteilt oder – leider viel zu häufig – auch schlicht vergessen worden sein. Im Einzelnen:
Das ist der „tatsächliche“ Teil des Vertrages. Hier wird geregelt, um welches Projekt es eigentlich geht, welcher Erfolg erreicht werden soll, welche Vertragspartei hierzu was, wann, in welcher Art und Weise und mit welchen Ressourcen tun soll. Es ist offensichtlich, dass dieser Vertragsteil das größte Potential für Fehler, Irrtümer und Streit bietet. Dennoch wird gerade an dieser Stelle sehr oft erstaunlich nachlässig verhandelt.
Hier finden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Projektes. Was passiert eigentlich, wenn eine Partei den Pflichten aus der Leistungsbeschreibung nicht nachkommt? Wie sind Zahlungen zu leisten und wie ist das Haftungsregime geregelt? In welcher Art und Weise und mit welchen Randbedingungen kann der Vertrag – jedenfalls dessen Leistungsbeschreibung – geändert werden, wenn man feststellt, dass hierfür Bedarf besteht?
Der Vertrag lässt sich auch von einer Metaebene aus betrachten, es geht um das Warum. Warum kommen gerade diese Parteien zusammen, warum eigentlich schließt man überhaupt einen Vertrag, welche Ziele verfolgt man damit?
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Die Bedeutung dieser Ebene wird häufig völlig unterschätzt, man will sich schließlich direkt mit ein eigentlichen Sachfragen beschäftigen. Dabei spielt die Metaebene gerade dann eine Rolle, wenn etwas schief geht und es zum Streit kommt oder wenn die Parteien eine Regelung vergessen haben oder ein Punkt undurchführbar oder unvollständig geregelt ist. Dann muss nämlich der Vertrag ausgelegt werden. Gegebenenfalls wird hier sogar gefragt, was die Parteien geregelt hätten, wäre nicht dieser oder jener Punkt ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist diese sog. ergänzende Auslegung natürlich ein reines Glücksspiel. Kennt der (Schieds-)Richter dagegen den vertraglichen Hintergrund und die Absichten der Parteien, ist das Ergebnis der Auslegung berechenbarer.
Eminent wichtig wird die Metaebene auch bei der Frage, welche IP-Nutzungsrechte durch den Vertrag in welchem Umfang übertragen wurden. Spezifizieren die Parteien dies nicht genau, gilt nach § 31 V UrhG nämlich die sogenannte Zweckübertragungsregel – dazu später noch ein wenig mehr.
Der richtige Ort für die Behandlung der Metaebene im Vertrag ist übrigens die Präambel.
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