Projekte und Paragrafen Teil 5

Übergreifendes | 16. August 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das ist der fün­fte Teil von “Pro­jek­te und Para­grafen — was Pro­jek­t­man­ag­er über Juris­tis­che Rah­menbe­din­gun­gen von Pro­jek­ten wis­sen soll­ten”, Teil vier find­en Sie hier.

III. Struktur und Inhalt des Projektvertrages

Bevor wir nun nach den vie­len Vorüber­legun­gen ganz in medias res gehen, schauen wir uns noch ein paar Grund­wahrheit­en zu Pro­jek­tverträ­gen an. Woraus sie beste­hen, wie sie aufge­baut sein kön­nen und sollen und was unbe­d­ingt drin sein sollte.

1. Schema

Ein Ver­trag – ob geschrieben oder ungeschrieben – beste­ht aus drei großen Teilen. Diese Teile kön­nen in einem einzi­gen Text zusam­men­fall­en, in sep­a­rat­en Doku­menten niedergelegt, weit­er unterteilt oder – lei­der viel zu häu­fig – auch schlicht vergessen wor­den sein. Im Einzel­nen:

  • Leis­tungs­beschrei­bung

Das ist der „tat­säch­liche“ Teil des Ver­trages. Hier wird geregelt, um welch­es Pro­jekt es eigentlich geht, welch­er Erfolg erre­icht wer­den soll, welche Ver­tragspartei hierzu was, wann, in welch­er Art und Weise und mit welchen Ressourcen tun soll. Es ist offen­sichtlich, dass dieser Ver­trag­steil das größte Poten­tial für Fehler, Irrtümer und Stre­it bietet. Den­noch wird ger­ade an dieser Stelle sehr oft erstaunlich nach­läs­sig ver­han­delt.

  • Rechtlich­er Teil

Hier find­en sich die rechtlichen Rah­menbe­din­gun­gen des Pro­jek­tes. Was passiert eigentlich, wenn eine Partei den Pflicht­en aus der Leis­tungs­beschrei­bung nicht nachkommt? Wie sind Zahlun­gen zu leis­ten und wie ist das Haf­tungsregime geregelt? In welch­er Art und Weise und mit welchen Randbe­din­gun­gen kann der Ver­trag – jeden­falls dessen Leis­tungs­beschrei­bung – geän­dert wer­den, wenn man fest­stellt, dass hier­für Bedarf beste­ht?

  • Metaebene

Der Ver­trag lässt sich auch von ein­er Metaebene aus betra­cht­en, es geht um das Warum. Warum kom­men ger­ade diese Parteien zusam­men, warum eigentlich schließt man über­haupt einen Ver­trag, welche Ziele ver­fol­gt man damit?

Schamlose Eigenwerbung

Wenn Sie das The­ma näher inter­essiert, dann schauen Sie sich doch das Buch “Leit­faden-Pro­jek­tver­trag” von den Law-Blog­gern näher an. Das Werk:

  • ver­mit­telt, was bei der Ver­hand­lung und dem Abschluss eines Pro­jek­tver­trages zu beacht­en ist
  • erk­lärt anhand eines Muster­ver­trags typ­is­che Fal­lkon­stel­la­tio­nen
  • erläutert Beson­der­heit­en, wenn auf der Dien­stleis­ter­seite eines Pro­jek­tes mehrere Unternehmen beteiligt sind
  • sichert die Rente unseres Ver­legers.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie hier im Blog, einen rechts­gülti­gen Kaufver­trag kön­nen Sie auf der Web­seite des Ver­lages abschließen.

Die Bedeu­tung dieser Ebene wird häu­fig völ­lig unter­schätzt, man will sich schließlich direkt mit ein eigentlichen Sach­fra­gen beschäfti­gen. Dabei spielt die Metaebene ger­ade dann eine Rolle, wenn etwas schief geht und es zum Stre­it kommt oder wenn die Parteien eine Regelung vergessen haben oder ein Punkt undurch­führbar oder unvoll­ständig geregelt ist. Dann muss näm­lich der Ver­trag aus­gelegt wer­den. Gegebe­nen­falls wird hier sog­ar gefragt, was die Parteien geregelt hät­ten, wäre nicht dieser oder jen­er Punkt ihrer Aufmerk­samkeit ent­gan­gen. Ohne konkrete Anhalt­spunk­te ist diese sog. ergänzende Ausle­gung natür­lich ein reines Glücksspiel. Ken­nt der (Schieds-)Richter dage­gen den ver­traglichen Hin­ter­grund und die Absicht­en der Parteien, ist das Ergeb­nis der Ausle­gung berechen­bar­er.

Emi­nent wichtig wird die Metaebene auch bei der Frage, welche IP-Nutzungsrechte durch den Ver­trag in welchem Umfang über­tra­gen wur­den. Spez­i­fizieren die Parteien dies nicht genau, gilt nach § 31 V UrhG näm­lich die soge­nan­nte Zweck­über­tra­gungsregel – dazu später noch ein wenig mehr.

Der richtige Ort für die Behand­lung der Metaebene im Ver­trag ist übri­gens die Präam­bel.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)