AGB im Kreativbereich – für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler

Arbeitsrecht | 18. März 2006
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Eine eben­so große wie eigen­nützige Freude ist es uns, verkün­den zu dür­fen, dass ein neues Buch der Law-Blog­ger, „AGB für Agen­turen, Dien­stleis­ter und Freiberu­fler“ in den Online-Shops des her­aus­geben­den High­text-Ver­lages und dem „com­mu­ni­ca­tors shop“ bere­its bestellt wer­den kann. Da die Werke noch im Druck sind, dürfe die Aus­liefer­ung aber erst im näch­sten Monat erfol­gen.

Das Werk wen­det sich an Agen­turen, Dien­stleis­ter und Freiberu­fler, die – im weit­eren Sinn – Kreativleis­tun­gen erbrin­gen. Das kann etwa die Erstel­lung, Anpas­sung oder Änderung von Wer­bekonzepten, Web­seit­en, Soft­ware sein, aber auch Grafik­er, Design­er und Tex­ter wer­den ange­sprochen. Der Leit­faden bietet Hil­festel­lung, eigene AGB passend und rechtssich­er zu entwer­fen sowie fremde AGB zu ver­ste­hen und in ihrer Trag­weite ein­schätzen zu kön­nen.

Und das ist wichtig. Denn jedem Rechts­geschäft, auch wenn es „per Hand­schlag“ abgeschlossen wird, liegen kom­plexe rechtliche Abre­den zugrunde, selb­st wenn den Parteien das oft nicht bewusst wird. Ohne geson­derte Regelung der rechtlichen Punk­te gilt das durch Gesetz vorgegebene, so genan­nte dis­pos­i­tive Recht. Dieses stellt gle­ich­sam einen Vorschlag dar, den der Geset­zge­ber als aus­ge­wogen und sin­nvoll für den Fall ansieht, dass die Parteien keine abwe­ichen­den Vere­in­barun­gen tre­f­fen. Als dieses dis­pos­i­tive Geset­zes­recht kommt im Fall von Agen­turen ins­beson­dere das Bürg­er­liche Geset­zbuch (BGB) in Betra­cht, aber auch das Han­dels­ge­set­zbuch (HGB), das Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG) und weit­ere Vorschriften. Dabei gilt etwa das BGB in mehr oder min­der ursprünglich­er Form bere­its seit dem Jahr 1900, es regelt zwar den Find­er­lohn bei Tieren (971 BGB) und sehr umfassend das Bienen­recht (§§ 961–964 BGB), redet auch von Mühlen, Schmieden und Brauhäusern (§ 98 BGB), erwäh­nt aber an kein­er Stelle Agen­turen. Auf viele der speziellen rechtlichen Bedürfnisse der Kreativbranche ist das BGB mithin nicht zugeschnit­ten.

Es liegt damit im Inter­esse bei­der Parteien eines Ver­trages im Agen­turgeschäft, eine vernün­ftige, angepasste Regelung des konkreten Rechts­geschäfts zu find­en. Lei­der hat man im täglichen Geschäft nicht immer Zeit, sich aus­giebig mit der Ver­trags­gestal­tung zu beschäfti­gen. Oft lohnt es auch nicht, für ein eher kleineres Vorhaben einen Ver­trag kom­plett zu ver­han­deln und vom rechtlichen Berater einen entsprechen­den Text entwer­fen zu lassen. Und selb­st wenn ein Pro­jekt eine sehr indi­vidu­elle Vere­in­barung der Parteien erfordert ist es meist nicht notwendig, jede Detail­regelung zu Zahlungskon­di­tio­nen und Eigen­tumsvor­be­halt neu aufzuset­zen: Das Rad muss auch hier nicht jedes Mal neu erfun­den wer­den.

In all diesen Fällen bilden All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen eine sin­nvolle rechtliche Ver­trags­grund­lage. Die rechtlichen Anforderun­gen an die äußere Gestal­tung und innere Aus­ge­wogen­heit von All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen sind aber sehr hoch. Wird ihnen ein Klausel­w­erk nicht gerecht, so dro­ht dessen Unwirk­samkeit, Stre­it mit dem Ver­tragspart­ner und — auch das ist möglich — sog­ar eine Abmah­nung.

Das Werk gliedert sich in zwei Teile:

Im ersten Teil geht es um die Klärung der grundle­gen­den Fra­gen zu All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen. Diese nutzen näm­lich dann nichts, wenn der Ver­wen­der sie nicht wirk­sam in den Ver­trag mit seinem Kun­den ein­bezieht oder grundle­gende Fehler bei Erstel­lung und Auf­bau des Klausel­w­erkes macht.

Es wird erörtert,

  • was AGB eigentlich sind,
  • wann und warum man sie braucht,
  • was man ganz generell bei ihrer Erstel­lung beacht­en muss, nach welchen Maßstäben ihr Auf­bau und Inhalt über­prüft wer­den und
  • wie man AGB wirk­sam zur ver­traglichen Grund­lage der Geschäfts­beziehung mit dem Kun­den macht.

Im zweit­en Teil wer­den konkrete Vorschläge für AGB-Klauseln gemacht. Die Klauseln sind dabei mit aus­führlichen Erläuterun­gen verse­hen. Darin find­en sich Stel­lung­nah­men zu wirtschaftlichen und rechtlichen Hin­ter­grün­den der For­mulierung eben­so wie weit­er­führende Angaben zu den Rechts­fol­gen der Ver­wen­dung.

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