AGB im Kreativbereich – für Agenturen, Dienstleister und Freiberufler

Arbeitsrecht | 18. März 2006
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Eine eben­so gro­ße wie eigen­nüt­zi­ge Freu­de ist es uns, ver­kün­den zu dür­fen, dass ein neu­es Buch der Law-Blog­ger, „AGB für Agen­tu­ren, Dienst­leis­ter und Frei­be­ruf­ler“ in den Online-Shops des her­aus­ge­ben­den High­text-Ver­la­ges und dem „com­mu­ni­ca­tors shop“ bereits bestellt wer­den kann. Da die Wer­ke noch im Druck sind, dür­fe die Aus­lie­fe­rung aber erst im nächs­ten Monat erfol­gen.

Das Werk wen­det sich an Agen­tu­ren, Dienst­leis­ter und Frei­be­ruf­ler, die – im wei­te­ren Sinn – Krea­tiv­leis­tun­gen erbrin­gen. Das kann etwa die Erstel­lung, Anpas­sung oder Ände­rung von Wer­be­kon­zep­ten, Web­sei­ten, Soft­ware sein, aber auch Gra­fi­ker, Desi­gner und Tex­ter wer­den ange­spro­chen. Der Leit­fa­den bie­tet Hil­fe­stel­lung, eige­ne AGB pas­send und rechts­si­cher zu ent­wer­fen sowie frem­de AGB zu ver­ste­hen und in ihrer Trag­wei­te ein­schät­zen zu kön­nen.

Und das ist wich­tig. Denn jedem Rechts­ge­schäft, auch wenn es „per Hand­schlag“ abge­schlos­sen wird, lie­gen kom­ple­xe recht­li­che Abre­den zugrun­de, selbst wenn den Par­tei­en das oft nicht bewusst wird. Ohne geson­der­te Rege­lung der recht­li­chen Punk­te gilt das durch Gesetz vor­ge­ge­be­ne, so genann­te dis­po­si­ti­ve Recht. Die­ses stellt gleich­sam einen Vor­schlag dar, den der Gesetz­ge­ber als aus­ge­wo­gen und sinn­voll für den Fall ansieht, dass die Par­tei­en kei­ne abwei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen tref­fen. Als die­ses dis­po­si­ti­ve Geset­zes­recht kommt im Fall von Agen­tu­ren ins­be­son­de­re das Bür­ger­li­che Gesetz­buch (BGB) in Betracht, aber auch das Han­dels­ge­setz­buch (HGB), das Urhe­ber­rechts­ge­setz (UrhG) und wei­te­re Vor­schrif­ten. Dabei gilt etwa das BGB in mehr oder min­der ursprüng­li­cher Form bereits seit dem Jahr 1900, es regelt zwar den Fin­der­lohn bei Tie­ren (971 BGB) und sehr umfas­send das Bie­nen­recht (§§ 961–964 BGB), redet auch von Müh­len, Schmie­den und Brau­häu­sern (§ 98 BGB), erwähnt aber an kei­ner Stel­le Agen­tu­ren. Auf vie­le der spe­zi­el­len recht­li­chen Bedürf­nis­se der Krea­tiv­bran­che ist das BGB mit­hin nicht zuge­schnit­ten.

Es liegt damit im Inter­es­se bei­der Par­tei­en eines Ver­tra­ges im Agen­tur­ge­schäft, eine ver­nünf­ti­ge, ange­pass­te Rege­lung des kon­kre­ten Rechts­ge­schäfts zu fin­den. Lei­der hat man im täg­li­chen Geschäft nicht immer Zeit, sich aus­gie­big mit der Ver­trags­ge­stal­tung zu beschäf­ti­gen. Oft lohnt es auch nicht, für ein eher klei­ne­res Vor­ha­ben einen Ver­trag kom­plett zu ver­han­deln und vom recht­li­chen Bera­ter einen ent­spre­chen­den Text ent­wer­fen zu las­sen. Und selbst wenn ein Pro­jekt eine sehr indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en erfor­dert ist es meist nicht not­wen­dig, jede Detail­re­ge­lung zu Zah­lungs­kon­di­tio­nen und Eigen­tums­vor­be­halt neu auf­zu­set­zen: Das Rad muss auch hier nicht jedes Mal neu erfun­den wer­den.

In all die­sen Fäl­len bil­den All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen eine sinn­vol­le recht­li­che Ver­trags­grund­la­ge. Die recht­li­chen Anfor­de­run­gen an die äuße­re Gestal­tung und inne­re Aus­ge­wo­gen­heit von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind aber sehr hoch. Wird ihnen ein Klau­sel­werk nicht gerecht, so droht des­sen Unwirk­sam­keit, Streit mit dem Ver­trags­part­ner und — auch das ist mög­lich — sogar eine Abmah­nung.

Das Werk glie­dert sich in zwei Tei­le:

Im ers­ten Teil geht es um die Klä­rung der grund­le­gen­den Fra­gen zu All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se nut­zen näm­lich dann nichts, wenn der Ver­wen­der sie nicht wirk­sam in den Ver­trag mit sei­nem Kun­den ein­be­zieht oder grund­le­gen­de Feh­ler bei Erstel­lung und Auf­bau des Klau­sel­wer­kes macht.

Es wird erör­tert,

  • was AGB eigent­lich sind,
  • wann und war­um man sie braucht,
  • was man ganz gene­rell bei ihrer Erstel­lung beach­ten muss, nach wel­chen Maß­stä­ben ihr Auf­bau und Inhalt über­prüft wer­den und
  • wie man AGB wirk­sam zur ver­trag­li­chen Grund­la­ge der Geschäfts­be­zie­hung mit dem Kun­den macht.

Im zwei­ten Teil wer­den kon­kre­te Vor­schlä­ge für AGB-Klau­seln gemacht. Die Klau­seln sind dabei mit aus­führ­li­chen Erläu­te­run­gen ver­se­hen. Dar­in fin­den sich Stel­lung­nah­men zu wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Hin­ter­grün­den der For­mu­lie­rung eben­so wie wei­ter­füh­ren­de Anga­ben zu den Rechts­fol­gen der Ver­wen­dung.

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