Anforderungen an die Rangrücktrittserklärung

Gesellschaftsrecht | 28. September 2005
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1. Allgemein

Damit Kap­i­talge­sellschaften ihren Kap­i­talbe­darf deck­en kön­nen, gewähren Gesellschafter Ihren Gesellschaften oft entsprechende Gesellschaf­ter­dar­lehen. Um bei ein­er dro­hen­den Insol­venz der Gesellschaft ggf. den Insol­ven­z­grund der Über­schul­dung nach § 19 InsO zu ver­mei­den, wird dann häu­fig zwis­chen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ein Ran­grück­tritt für diese Dar­lehens­forderung vere­in­bart. Denn bei der zu erstel­len­den Über­schul­dungs­bi­lanz muss ein Dar­lehen nicht pas­siviert wer­den, wenn der Dar­lehenge­ber eine unwider­ru­fliche Ran­grück­trit­terk­lärung abgegeben hat.

2. Besondere Anforderungen an die Rangrücktrittserklärung

In den let­zten Jahren haben sich die Anforderun­gen an solche Ran­grück­trittserk­lärun­gen erhe­blich ver­schärft. Bei der For­mulierung der Ran­grück­trittserk­lärun­gen sind deshalb ins­beson­dere das Urteil des Bun­des­gericht­shof (BGH) vom 08.01.2001 (s.u. Ziff. 2.1) und die Voraus­set­zun­gen entsprechend dem Schreiben des Bun­desmin­is­teri­um für Finanzen (BMF) vom 18.08.2004 (s.u. Ziff. 2.2) zu beacht­en.

2.1. Qualifizierter Rangrücktritt nach BGH-Entscheidung vom 08.01.2001

Der BGH hat mit Urteil vom 08.01.2001 (AZ.: II ZR 88/99) klar gestellt, unter welchen Voraus­set­zun-gen Gesellschafter­forderun­gen beim Über­schul­dungssta­tus (Über­schul­dungs­bi­lanz) nicht zu pas­sivieren sind. Ausweis­lich dieser Recht­sprechung des BGH muss die Gesellschafter­forderung bei der Kap­i­talge­sellschaft lediglich dann nicht pas­siviert wer­den, wenn der betr­e­f­fende Gesellschafter seinen Ran­grück­tritt erk­lärt hat,

„also sin­ngemäß erk­lärt hat, er wolle wegen der genan­nten Forderun­gen erst nach der Befriedi­gung sämtlich­er Gesellschafter­gläu­biger und – bis zur Abwen­dung der Krise – auch nicht vor, son­dern nur zugle­ich mit den Ein­la­gen­rück­gewähransprüchen sein­er Mit­ge­sellschafter berück­sichtigt, also so behan­delt wer­den, als han­dle es sich bei sein­er Gesellschafter­leis­tung um statu­tarisches Kap­i­tal.“

(sog. qual­i­fiziert­er Ran­grück­tritt)

Der BGH hat insofern klar gestellt, dass nur durch eine sog. qual­i­fizierte Ran­grück­trittsvere­in­barung der Über­schul­dungs­grund der Gesellschaft ver­mieden wer­den kann. Insofern muss bei der For­mulierung der Ran­grück­trittserk­lärung diese Recht­sprechung des BGH entsprechend berück­sichtigt wer­den.

2.2. BMF-Schreiben vom 18.08.2004

Im Gegen­satz zur Über­schul­dungs­bi­lanz führt die Vere­in­barung eines solchen Ran­grück­tritts in der Han­dels­bi­lanz grds. nicht zu ein­er Gewin­nre­al­isierung in Höhe des Ran­grück­tritts. Vielmehr ist das Dar­lehen weit­er bei der Kap­i­talge­sellschaft mit dem Nen­nwert zu pas­sivieren, § 246 HGB (vgl. BFH BSt­Bl 1993, 502; Münch­en­er Hand­buch des Gesellschaft­srechts, Gmb­HG, § 55 Rn. 15).

Für die Steuer­bilanz gilt grund­sät­zlich das Maßge­blichkeit­sprinzip der Han­dels­bi­lanz. Dieses Maßgeb-lichkeit­sprinzip wird jedoch durch die Regelung des § 5 Abs. 2a EStG, welche durch das StEntlG 1999/2000/2001 einge­führt wor­den ist, durch­brochen. Die Anwend­barkeit und die Rechts­fol­gen von § 5 Abs. 2a EStG kön­nen ggf. erhe­bliche Ertragsauswirkung haben. Daher sind die Ran­grück­trittsvere­in­barun­gen jeden­falls so zu for­mulieren, dass § 5 Abs. 2a EStG nicht anzuwen­den ist.

Nach dem Wort­laut des § 5 Abs. 2a EStG darf in der Steuer­bilanz wed­er eine Verbindlichkeit ange­set­zt wer­den, noch eine Rück­stel­lung gebildet wer­den, wenn die Verpflich­tung nur zu erfüllen ist, soweit kün­ftige Ein­nah­men oder Gewinne anfall­en. Eine solche Verbindlichkeit oder Rück­stel­lung darf in der Steuer­bilanz erst ange­set­zt wer­den, wenn diese Ein­nah­men oder Gewinne ange­fall­en sind. Sind somit die bish­er pas­sivierten Verbindlichkeit­en in der Steuer­bilanz gem. § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr anzuset­zen, führt das zu ein­er entsprechen­den Gewin­ner­höhung mit eventuellen kor­re­spondieren­den steuer­lichen Fol­gen.

Das BMF hat deshalb im Schreiben vom 18.08.2004 (BSt­Bl 2004, 850) zur Neuregelung des § 5 Abs. 2a EStG Stel­lung genom­men und klar gestellt, dass eine Ran­grück­trittserk­lärung lediglich dann in der Steuer­bilanz pas­siviert wer­den darf, wenn zwis­chen dem Ansatz der Verbindlichkeit und Gewinn und Ein­nah­men keine Abhängigkeit im Zahlungs­jahr beste­ht (vgl. Ziff. 3 S.1 des BMF-Schreibens vom 18.08.2004).

Diese Abhängigkeit zwis­chen Verbindlichkeit und Ein­nah­men oder Gewinn soll lediglich dann nicht beste­hen, wenn ein Schuld­ner mit dem Gläu­biger vere­in­bart, dass eine Rück­zahlung der Verbindlichkeit nur dann zu erfol­gen habe, wenn der Schuld­ner dazu aus kün­fti­gen Gewin­nen, aus einem Liq­ui­da­tion­süber­schuss oder aus anderem – freien – Ver­mö­gen kün­ftig in der Lage ist und der Gläu­biger mit sein­er Forderung im Rang hin­ter alle anderen Gläu­biger zurück­tritt.

Nur wenn diese Voraus­set­zun­gen kumu­la­tiv erfüllt sind, bewirkt die Ran­grück­trittsvere­in­barung nicht eine Min­derung oder das Erlöschen der Schuld (Verbindlichkeit), son­dern führt zu ein­er verän­derten Ran­gord­nung bei den Verbindlichkeit­en und wirkt sich damit lediglich auf die Fäl­ligkeit der Verbindlichkeit­en aus. Wenn hinge­gen nicht sämtliche Voraus­set­zun­gen in der Ran­grück­trittserk­lärung vere­in­bart wor­den sind, dür­fen solche Verbindlichkeit­en oder Rück­stel­lun­gen erst in der Steuer­bilanz pas­siviert wer­den, wenn Ein­nah­men oder Gewinne ange­fall­en sind. Dies kann erhe­bliche steuer­erhe­bliche Ertragsauswirkun­gen haben.

Um dies zu ver­mei­den muss bei der For­mulierung der Ran­grück­trittserk­lärung das BMF-Schreiben vom 18.02.2004 genau berück­sichtigt wer­den.

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