Zweimal nacheinander krank? Wann Arbeitgeber nicht weiterzahlen müssen

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Arbeitsrecht | 9. April 2026

Frei­tags­abends wie­der gesund, mon­tags eine neue Krank­heit? Arbeit­neh­mer, die nach einer Krank­heit wie­der krank wer­den, haben in der Regel Anspruch auf eine neue Ent­gelt­fort­zah­lung für sechs Wochen. Doch bei einer angeb­li­chen Anschluss­krank­heit oder wenn bloß ein Wochen­en­de dazwi­schen liegt, reicht ein Attest dafür nicht aus.

 

Vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Thü­rin­gen ging es wie­der ein­mal dar­um, wann eine ärzt­li­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nicht aus­reicht, um eine Ent­gelt­fort­zah­lung wegen Krank­heit eines Arbeit­neh­mers zu recht­fer­ti­gen. Die Rich­ter in Erfurt hat­ten als Beru­fungs­in­stanz dar­über zu ent­schei­den, ob ein Mon­teur, der sich zunächst wegen Knie­be­schwer­den, dann wegen Rücken­schmer­zen krank­mel­de­te, einen Anspruch auf zwei­mal Ent­gelt­fort­zah­lung für jeweils sechs Wochen hat­te.

Der Arbeit­neh­mer hat­te bei dem Arbeit­ge­ber am 1. März 2022 als Mon­teur ange­fan­gen, aber schon am 2. März  einen Arbeits­un­fall erlit­ten und war infol­ge­des­sen wegen Knie­be­schwer­den bis ein­schließ­lich 18. April 2022 (Oster­mon­tag) arbeits­un­fä­hig krank­ge­schrie­ben. Am 14. April teil­te er sei­nem Arbeit­ge­ber tele­fo­nisch mit, dass sei­ne Knie­pro­ble­me noch andau­er­ten und er am 19. April des­we­gen einen wei­te­ren Arzt­ter­min habe. Am 15. April kün­dig­te der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis zum Monats­en­de. Am 19. April reich­te er dann eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung in Form einer Erst­be­schei­ni­gung für den Zeit­raum vom 19. April bis zum 30. April ein. Die­ser Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung lagen Rücken­schmer­zen zugrun­de. Doch der Arbeit­ge­ber leis­te für den Zeit­raum die­ser neu­en Arbeits­un­fä­hig­keit kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung: Er hat­te Zwei­fel an der Arbeits­un­fä­hig­keit.

Der Arbeit­neh­mer klag­te dar­auf­hin auf Ent­gelt­fort­zah­lung für den Zeit­raum vom 19. April bis zum 30. April. Er argu­men­tier­te, zwi­schen der ers­ten Erkran­kung wegen Knie­pro­ble­men, wegen der er bis 18. April krank­ge­schrie­ben war, und der Rücken­er­kran­kung ab dem 19. April hät­te kein Zusam­men­hang bestan­den. Er sei am 19. April wegen sei­ner Knie­pro­ble­me in der Not­auf­nah­me gewe­sen, wo die Ärz­te fest­ge­stellt hät­ten, dass die Knie­pro­ble­me nicht mehr bestün­den. Erst als er, wie­der zu Hau­se ange­kom­men, eine Kis­te ange­ho­ben habe, hät­te er die Rücken­schmer­zen bekom­men.

 

Zwei­mal Ent­gelt­fort­zah­lung: Nur bei Krank­hei­ten nach­ein­an­der

Grund­sätz­lich ergibt sich bei unver­schul­de­ter Arbeits­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit aus § 3 Abs. 1 S. 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) für den Arbeit­neh­mer ein Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung für die Zeit der Arbeits­un­fä­hig­keit bis zur Dau­er von sechs Wochen. Bei einer erneu­ten Arbeits­un­fä­hig­keit kann der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich wie­der Ent­gelt­fort­zah­lung bis zu sechs Wochen bean­spru­chen. Aller­dings bleibt es dabei, dass er die Ent­gelt­fort­zah­lung nur für sechs Wochen bekommt, wenn die neue Erkran­kung wäh­rend einer schon bestehen­den Arbeits­un­fä­hig­keit auf­tritt (sog. Grund­satz der Ein­heit des Ver­hin­de­rungs­falls).

Hin­ter­grund die­ses Regel-Aus­nah­me-Prin­zips ist, dass sich der Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall nicht auf die Krank­heit selbst, son­dern auf die dadurch ver­ur­sach­te Arbeits­un­fä­hig­keit bezieht. Des­halb spielt es kei­ne Rol­le, wenn wäh­rend einer bestehen­den Arbeits­un­fä­hig­keit eine wei­te­re Krank­heit hin­zu­kommt, die eben­falls zu einer Arbeits­un­fä­hig­keit geführt hät­te. Ein neu­er Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung ent­steht bei zwei Erkran­kun­gen also nur, wenn die ers­te krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit schon been­det war, als die wei­te­re Erkran­kung ein­trat.

Von einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on könn­te man, so die Thü­rin­ger Rich­ter, nur dann aus­ge­hen, wenn der Arbeit­neh­mer zwi­schen der ers­ten und der zwei­ten Erkran­kung wie­der arbeits­fä­hig gewe­sen wäre und sei­ne Arbeit tat­säch­lich wie­der auf­ge­nom­men hät­te oder hät­te auf­neh­men kön­nen, und sei es nur für weni­ge Stun­den außer­halb der Arbeits­zeit. Grund­sätz­lich sei für das Ende der Arbeits­un­fä­hig­keit die Ent­schei­dung des Arz­tes maß­geb­lich. Nor­ma­ler­wei­se reicht es also aus, wenn der Arbeit­neh­mer eine neue ärzt­li­che Erst­be­schei­ni­gung für die zwei­te Krank­heit vor­legt.

 

Frei­tags­abends wie­der gesund, mon­tags neu krank? Attest reicht nicht aus

Doch im Fall des kla­gen­den Mon­teurs genüg­ten die Krank­schrei­bung bis zum 18. April und sei­ne Behaup­tung, er habe sich erst nach der Gene­sung von sei­nen Knie­pro­ble­men am 19. April die Rücken­schmer­zen zuge­zo­gen, dem LAG Thü­rin­gen trotz des ärzt­li­chen Attests nicht. Denn wenn die ärzt­lich bestä­tig­ten Arbeits­ver­hin­de­run­gen zeit­lich ent­we­der direkt auf­ein­an­der fol­gen oder dazwi­schen ledig­lich ein frei­er Tag oder ein Wochen­en­de liegt, hat der Arbeit­ge­ber laut dem Gericht, das sich dabei auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts stütz­te, über­haupt kei­ne Mög­lich­keit, zu bewei­sen, dass die Attes­te falsch sein könn­ten.

Des­halb muss in sol­chen Fäl­len der Arbeit­neh­mer sei­ne Behaup­tung, es lägen zwei von­ein­an­der zu tren­nen­de Krank­hei­ten („Ver­hin­de­rungs­fäl­le“) vor, kon­kre­ti­sie­ren und voll bewei­sen. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen muss der Arbeit­neh­mer also mehr tun als das ärzt­li­che Attest vor­zu­le­gen: Er muss kon­kret zu den Krank­heits­ur­sa­chen sowie dem Ende der ers­ten und dem Beginn der zwei­ten Erkran­kung vor­tra­gen, den behan­deln­den Arzt von sei­ner Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bin­den und die­sen als Zeu­gen benen­nen.

Das miss­lang dem kla­gen­den Mon­teur aller­dings völ­lig. Auf Nach­fra­ge des Gerichts nach dem Arzt, der ihn angeb­lich am Tag nach Ablauf der ers­ten Krank­schrei­bung unter­sucht haben soll­te, revi­dier­te der Mann sei­nen Vor­trag: Die zwei­te Unter­su­chung habe bereits am 4. April 2022 statt­ge­fun­den und dabei sei fest­ge­stellt wor­den, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit nur bis zum 18. April 2022 andau­ern wür­de. Damit hat­te er sei­ne ursprüng­li­che Behaup­tung nicht nur nicht belegt, son­dern das wider­spre­che sich sogar selbst, kon­sta­tier­te das LAG Thü­rin­gen kurz, kam des­halb zu dem Ergeb­nis, dass ein ein­heit­li­cher Ver­hin­de­rungs­fall vor­lag und sprach natür­lich kei­ne Ent­gelt­fort­zah­lung bis zum 30. April zu (LAG Thü­rin­gen, Urt. v. 16.12.2025, Az. 5 SA 154/23).

 

Pra­xis­hin­weis

Der Beweis­wert elek­tro­ni­scher Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen steht aktu­ell ohne­hin auf dem Prüf­stand, immer mehr Gerich­te ver­lan­gen in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen mehr Vor­trag von Arbeit­neh­mern. Im Fall, über den das LAG Thü­rin­gen zu ent­schei­den hat­te, ging es sogar noch um eine Papier-Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung. Auch für die­sen Fall haben die Rich­ter in Erfurt klar­ge­stellt, dass der Arbeit­neh­mer die Dar­le­gungs- und Beweis­last bei unmit­tel­bar auf­ein­an­der­fol­gen­den Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen und bei Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen, bei denen nur ein ohne­hin arbeits­frei­er Tag oder ein Wochen­en­de zwi­schen der ers­ten und der zwei­ten liegt, trägt. Das Urteil aus Thü­rin­gen setzt die Recht­spre­chungs­li­nie des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG, Urt. v. 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18) kon­se­quent fort und trägt so zur Rechts­si­cher­heit für Arbeit­ge­ber bei.

Ihnen wird nicht mehr Unmög­li­ches abver­langt, wenn ein Arbeit­neh­mer, der frei­tags­abends wie­der arbeits­fä­hig wer­den soll­te, am Mon­tag eine erneu­te Erkran­kung behaup­tet. In sol­chen Fäl­len ist es an dem Arbeit­neh­mer, prä­zi­se Anga­ben zu machen, um den ein­heit­li­chen Ver­hin­de­rungs­fall zu ent­kräf­ten. Gera­de bei der häu­fig zu beob­ach­ten­den ärzt­li­chen Pra­xis, dass Erkran­kun­gen vor­aus­sicht­lich „ger­ne“ frei­tags enden, kön­nen Arbeit­ge­ber sich bei einer wei­te­ren angeb­li­chen Erkran­kung, die am fol­gen­den Mon­tag begon­nen haben soll, künf­tig höhe­re Erfolgs­aus­sich­ten aus­rech­nen, die Ein­heit des Ver­hin­de­rungs­falls erfolg­reich durch­zu­set­zen.

Die (Min­der­heit der) Arbeit­neh­mer, die durch meh­re­re auf­ein­an­der­fol­gen­de Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen mit Kurz­un­ter­bre­chun­gen ver­sucht, über län­ge­re Zeit Ent­gelt­fort­zah­lung zu erhal­ten, wird es künf­tig schwe­rer haben.

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