Arbeitgeber können den Erholungsurlaub von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Von dieser Möglichkeit müssen sie aber aktiv und rechtzeitig Gebrauch machen. Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem aktuellen Urteil klar, wie und wann die Kürzung erfolgen muss – und wann sie zu spät ist. In dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht...