Eine Reinigungskraft, die auf Anweisung ihrer Arbeitgeberin eine medizinische Gesichtsmaske tragen musste, bekommt dafür keinen Erschwerniszuschlag. Eine medizinische Maske zum Schutz vor Corona-Übertragung gehöre nicht zur persönlichen Schutzausrüstung, urteilte das BAG.
Der Mann, der sich durch alle Instanzen klagte, musste als Reinigungskraft von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung seiner Arbeitgeberin eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Die Anweisung erfolgte im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen. Die Reinigungskraft, für dessen Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) gilt, stützte sich auf § 10 Nr. 1.2 RTV und verlangte einen tariflichen Erschwerniszuschlag von 10%: Auch die medizinische Gesichtsmaske erschwere das Arbeiten und sei Teil der persönlichen Schutzausrichtung, weil sie auch die eigene Ansteckungsgefahr verringere.
Schon in den unteren Instanzen hatte der Kläger damit keinen Erfolg, am Mittwoch unterlag er auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske im Sinne von § 10 Nr. 1.2 RTV, urteilten die Erfurter Richter. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag bestehe daher nicht (BAG, Urt. v. 20.07.2022, Az. 10 AZR 41/22).
Das Urteil ist über den Tarifvertrag für Gebäudereinigung hinaus von Bedeutung: Die tarifliche Bestimmung zur Atemschutzmaske knüpft nämlich an die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzrechts an. Und danach sind, so das BAG, Atemschutzmasken nur solche Masken, die vor allem den Eigenschutz bezwecken und zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gehören. Medizinische Gesichtsmasken aber dienen dem Fremd‑, nicht dem Eigenschutz, argumentieren die höchsten Arbeitsrichter.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, unterstützt sie doch die Arbeitgeber, die bei häufig auslegungsbedürftigen Regelungen den risikobehafteten Spagat zwischen Arbeitsschutz für die Beschäftigten, Schutz der Kunden, Patienten und sonstiger Dritter und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten machen müssen, um Bußgelder und Klagen zu vermeiden.
Dr. Petra Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB und schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Sie berät und betreut neben multinationalen Konzernen auch mittelständische und kleinere Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Hierbei vertritt sie Arbeitgeber nicht nur vor Gericht, sondern begleitet diese auch bei Verhandlungen mit Gewerkschaften, Betriebsräten und in Einigungsstellen. Daneben unterstützt Petra Ostermaier Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte bei ihren Vertragsverhandlungen mit Unternehmen. Ihre Tätigkeit umfasst außerdem die Beratung von Unternehmen im Datenschutz sowie im Bereich des öffentlichen Rechts, vorwiegend im öffentlichen Baurecht und Kommunalabgabenrecht.
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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