Reinigungskraft scheitert vor dem Bundesarbeitsgericht: Kein Erschwerniszuschlag für Corona-OP-Maske

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Eine Rei­ni­gungs­kraft, die auf Anwei­sung ihrer Arbeit­ge­be­rin eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke tra­gen muss­te, bekommt dafür kei­nen Erschwer­nis­zu­schlag. Eine medi­zi­ni­sche Mas­ke zum Schutz vor Coro­na-Über­tra­gung gehö­re nicht zur per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung, urteil­te das BAG.

Der Mann, der sich durch alle Instan­zen klag­te, muss­te als Rei­ni­gungs­kraft von August 2020 bis Mai 2021 auf Anwei­sung sei­ner Arbeit­ge­be­rin eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke tra­gen. Die Anwei­sung erfolg­te im Zuge der Coro­na-Schutz­maß­nah­men. Die Rei­ni­gungs­kraft, für des­sen Arbeits­ver­hält­nis der Rah­men­ta­rif­ver­trag für die gewerb­lich Beschäf­tig­ten in der Gebäu­de­rei­ni­gung (RTV) gilt, stütz­te sich auf § 10 Nr. 1.2 RTV und ver­lang­te einen tarif­li­chen Erschwer­nis­zu­schlag von 10%: Auch die medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke erschwe­re das Arbei­ten und sei Teil der per­sön­li­chen Schutz­aus­rich­tung, weil sie auch die eige­ne Anste­ckungs­ge­fahr ver­rin­ge­re.

Schon in den unte­ren Instan­zen hat­te der Klä­ger damit kei­nen Erfolg, am Mitt­woch unter­lag er auch vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG). Eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke ist kei­ne Atem­schutz­mas­ke im Sin­ne von § 10 Nr. 1.2 RTV, urteil­ten die Erfur­ter Rich­ter. Ein Anspruch auf den tarif­li­chen Erschwer­nis­zu­schlag bestehe daher nicht (BAG, Urt. v. 20.07.2022, Az. 10 AZR 41/22).

Das Urteil ist über den Tarif­ver­trag für Gebäu­de­rei­ni­gung hin­aus von Bedeu­tung: Die tarif­li­che Bestim­mung zur Atem­schutz­mas­ke knüpft näm­lich an die Vor­schrif­ten des all­ge­mei­nen Arbeits­schutz­rechts an. Und danach sind, so das BAG, Atem­schutz­mas­ken nur sol­che Mas­ken, die vor allem den Eigen­schutz bezwe­cken und zur per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung (PSA) gehö­ren. Medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ken aber die­nen dem Fremd‑, nicht dem Eigen­schutz, argu­men­tie­ren die höchs­ten Arbeits­rich­ter.

Die Ent­schei­dung ist zu begrü­ßen, unter­stützt sie doch die Arbeit­ge­ber, die bei häu­fig aus­le­gungs­be­dürf­ti­gen Rege­lun­gen den risi­ko­be­haf­te­ten Spa­gat zwi­schen Arbeits­schutz für die Beschäf­tig­ten, Schutz der Kun­den, Pati­en­ten und sons­ti­ger Drit­ter und dem Per­sön­lich­keits­recht der Beschäf­tig­ten machen müs­sen, um Buß­gel­der und Kla­gen zu ver­mei­den.

Dr. Petra Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB und schwer­punkt­mä­ßig im Arbeits­recht tätig. Sie berät und betreut neben mul­ti­na­tio­na­len Kon­zer­nen auch mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Unter­neh­men in allen Fra­gen des indi­vi­du­el­len und kol­lek­ti­ven Arbeits­rechts. Hier­bei ver­tritt sie Arbeit­ge­ber nicht nur vor Gericht, son­dern beglei­tet die­se auch bei Ver­hand­lun­gen mit Gewerk­schaf­ten, Betriebs­rä­ten und in Eini­gungs­stel­len. Dane­ben unter­stützt Petra Oster­mai­er Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer und lei­ten­de Ange­stell­te bei ihren Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit Unter­neh­men. Ihre Tätig­keit umfasst außer­dem die Bera­tung von Unter­neh­men im Daten­schutz sowie im Bereich des öffent­li­chen Rechts, vor­wie­gend im öffent­li­chen Bau­recht und Kom­mu­nal­ab­ga­ben­recht.
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