Reinigungskraft scheitert vor dem Bundesarbeitsgericht: Kein Erschwerniszuschlag für Corona-OP-Maske

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Eine Reini­gungskraft, die auf Anweisung ihrer Arbeit­ge­berin eine medi­zinis­che Gesichts­maske tra­gen musste, bekommt dafür keinen Erschw­erniszuschlag. Eine medi­zinis­che Maske zum Schutz vor Coro­na-Über­tra­gung gehöre nicht zur per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung, urteilte das BAG.

Der Mann, der sich durch alle Instanzen klagte, musste als Reini­gungskraft von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung sein­er Arbeit­ge­berin eine medi­zinis­che Gesichts­maske tra­gen. Die Anweisung erfol­gte im Zuge der Coro­na-Schutz­maß­nah­men. Die Reini­gungskraft, für dessen Arbeitsver­hält­nis der Rah­men­tar­ifver­trag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäud­ere­ini­gung (RTV) gilt, stützte sich auf § 10 Nr. 1.2 RTV und ver­langte einen tar­i­flichen Erschw­erniszuschlag von 10%: Auch die medi­zinis­che Gesichts­maske erschwere das Arbeit­en und sei Teil der per­sön­lichen Schutzaus­rich­tung, weil sie auch die eigene Ansteck­ungs­ge­fahr ver­rin­gere.

Schon in den unteren Instanzen hat­te der Kläger damit keinen Erfolg, am Mittwoch unter­lag er auch vor dem Bun­de­sar­beits­gericht (BAG). Eine medi­zinis­che Gesichts­maske ist keine Atem­schutz­maske im Sinne von § 10 Nr. 1.2 RTV, urteil­ten die Erfurter Richter. Ein Anspruch auf den tar­i­flichen Erschw­erniszuschlag beste­he daher nicht (BAG, Urt. v. 20.07.2022, Az. 10 AZR 41/22).

Das Urteil ist über den Tar­ifver­trag für Gebäud­ere­ini­gung hin­aus von Bedeu­tung: Die tar­i­fliche Bes­tim­mung zur Atem­schutz­maske knüpft näm­lich an die Vorschriften des all­ge­meinen Arbeitss­chutzrechts an. Und danach sind, so das BAG, Atem­schutz­masken nur solche Masken, die vor allem den Eigen­schutz bezweck­en und zur per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tung (PSA) gehören. Medi­zinis­che Gesichts­masken aber dienen dem Fremd‑, nicht dem Eigen­schutz, argu­men­tieren die höch­sten Arbeit­srichter.

Die Entschei­dung ist zu begrüßen, unter­stützt sie doch die Arbeit­ge­ber, die bei häu­fig ausle­gungs­bedürfti­gen Regelun­gen den risikobe­hafteten Spa­gat zwis­chen Arbeitss­chutz für die Beschäftigten, Schutz der Kun­den, Patien­ten und son­stiger Drit­ter und dem Per­sön­lichkeit­srecht der Beschäftigten machen müssen, um Bußgelder und Kla­gen zu ver­mei­den.

Dr. Petra Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB und schw­er­punk­t­mäßig im Arbeit­srecht tätig. Sie berät und betreut neben multi­na­tionalen Konz­er­nen auch mit­tel­ständis­che und kleinere Unternehmen in allen Fra­gen des indi­vidu­ellen und kollek­tiv­en Arbeit­srechts. Hier­bei ver­tritt sie Arbeit­ge­ber nicht nur vor Gericht, son­dern begleit­et diese auch bei Ver­hand­lun­gen mit Gew­erkschaften, Betrieb­sräten und in Eini­gungsstellen. Daneben unter­stützt Petra Oster­maier Vorstände, Geschäfts­führer und lei­t­ende Angestellte bei ihren Ver­tragsver­hand­lun­gen mit Unternehmen. Ihre Tätigkeit umfasst außer­dem die Beratung von Unternehmen im Daten­schutz sowie im Bere­ich des öffentlichen Rechts, vor­wiegend im öffentlichen Bau­recht und Kom­mu­nal­ab­gaben­recht.
https://de.linkedin.com/in/dr-petra-ostermaier-90069021

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