Wer ein Praktikum als Voraussetzung zur Zulassung zu einem Studium ableisten muss, hat keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, urteilte das BAG. Warum das auch gilt, wenn das Studium an einer privaten, aber staatlich anerkannten Hochschule stattfinden wird, erläutert Richard Rummel.
Praktikant:innen gelten nach § 22 Abs. 1 S. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) durchaus als Arbeitnehmer:innen. Sie haben daher grundsätzlich auch Anspruch darauf, mit dem Mindestlohn vergütet zu werden, wenn sie tatsächliche Arbeitsleistungen erbringen. Dies gilt aber nicht, wenn sie Pflichtpraktika absolvieren müssen, wie sie in § 22 Abs. 1 Nr. 1–4 MiLoG aufgelistet sind.
Die Vorschrift nimmt in Nr. 1 Praktikant:innen ausdrücklich vom persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG aus, die das Praktikum obligatorisch ableisten müssen „aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie“.
Die Klägerin in dem nun vom BAG entschiedenen Fall verlangte von dem beklagten Krankenhaus dennoch nachträglich den Mindestlohn für täglich 7,45 Stunden Arbeit, die sie von Mai bis November 2019 als Praktikantin in dem Krankenhaus geleistet hatte. Die junge Frau wollte an einer privaten, aber staatlich anerkannten Universität Humanmedizin studieren. Die Studienordnung der Universität sah als Zulassungsvoraussetzung ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst vor. Die Begründung der angehenden Medizinstudentin für das nachträgliche Verlangen des Mindestlohns: Sog. Vorpraktika vor Aufnahme eines Studiums seien in der Ausnahmeregel des § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG nicht benannt.
Nachdem sie bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, unterlag sie am 19. Januar 2022 auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Erfurter Richter entschieden, dass auch Vorpraktikant:innen vom persönlichen Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ausgenommen sind, wenn sie ein Vorpraktikum absolvieren, das Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer privaten Hochschule ist, die aber staatlich anerkannt ist (BAG, Urt. v. 19.01.2022, Az. 5 AZR 217/21).
Unter die Ausnahmeregel des § 22 Abs. 1 Nr 1 MiLoG fielen nach der Gesetzesbegründung nicht nur Praktika, die während einer Ausbildung oder eines Studiums verpflichtend abzuleisten sind. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr eindeutig, dass auch solche Praktika von der Vorschrift erfasst sein sollten, die Studienordnungen vorschreiben, damit man das Studium überhaupt aufnehmen kann.
Das gelte, so der 5. Senat, auch für private Hochschulen, wenn sie staatlich anerkannt sind. Deren Studienordnungen seien dann wie öffentlich-rechtliche Regelungen anzusehen, so dass gewährleistet sei, dass mit dem Praktikumserfordernis nicht der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn umgangen werden soll.
Praktikant:innen sollten sich daher vor Aufnahme eines Studiums genau über die Studienordnungen informieren und klären, ob sie es mit einer staatlichen oder zumindest staatlich anerkannten Universität zu tun haben. Dann können sie für verpflichtend abzuleistende Vorpraktika keine Vergütung fordern, egal, wie viele Stunden sie täglich arbeiten müssen. Für Unternehmen und Betriebe, die Praktikant:innen im Rahmen von vorgeschriebenen Vorpraktika beschäftigen, bedeutet das Urteil des BAG ein Stück Rechtssicherheit und ‑klarheit.
Richard Rummel berät und vertritt mittelständische Unternehmen — vom Einzelkaufmann bis zur Aktiengesellschaft — im Gesellschaftsrecht, insbesondere bei Unternehmenskäufen und Umstrukturierungen. Er berät bei der Gründung von allen Arten von (Tochter-)Gesellschaften und der Schaffung von Gesellschaftsstrukturen bis hin zur Umsetzung von Unternehmensstrategien.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht