Ein Landesarbeitsgericht hat kürzlich festgestellt, dass auch eine Chat-Nachricht über eBay-Kleinanzeigen eine Bewerbung im Rechtssinne sein kann. Was das für die Bewerbungsprozesse in Unternehmen bedeutet, erklärt Dr. Petra Ostermaier.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat vor einigen Wochen entschieden, dass auch eine Chatnachricht über ein Internetportal eine „Bewerbung“ im Rechtssinne ist. Worum ging es in dem Fall und wieso spielte diese Frage eine Rolle?
Dr. Petra Ostermaier: In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Mann auf eine Stellenanzeige beworben, die das suchende Unternehmen über eBay-Kleinanzeigen veröffentlicht hatte. Gesucht wurde eine „Sekretärin“. Nachdem der Mann über die Chat-Funktion von eBay-Kleinanzeigen eine kurze Nachricht zu seinen Qualifikationen geschickt und geschrieben hatte, dass er sich hiermit auf die Stelle bewirbt, antwortete das Unternehmen, dass eine Dame als Sekretärin gesucht würde.
Das ist natürlich, wenn eine Bewerbung vorlag, ein klarer Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wenn es nicht sehr plausible Gründe dafür gibt, dass nur eine Frau den Job machen kann, darf man einen Bewerber nicht ablehnen, weil er männlich ist; das sollte ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein. Bei einem solchen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der abgelehnte Bewerber eine Entschädigung geltend machen – eigentlich sollte man heutzutage auch annehmen, dass das allgemein bekannt ist.
Das galt aber nur, wenn eine Bewerbung im Rechtssinne vorlag, obwohl es nur eine Chatnachricht gab, aber keinen Lebenslauf und keine Bewerbungsunterlagen, wie das traditionell üblich ist. Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht war deshalb nicht von einer Bewerbung ausgegangen. Wieso hat das LAG jetzt eine Bewerbung bejaht?
Ostermaier: Nach Ansicht des LAG muss, wer eine Stellenanzeige bei eBay veröffentlicht, damit rechnen, dass sich Menschen auch über diesen Kanal bewerben – und eben nicht wie früher schriftlich mit Bewerbungsunterlagen. Das LAG stellt klar fest, dass das Gesetz keine Vorgaben dazu macht, wann eine Bewerbung eine Bewerbung im Rechtssinne ist und wie sie auszusehen hat – nur die Person des Bewerbers müsse identifizierbar sein. Das kann auch bei einer Bewerbung über eBay Kleinanzeigen der Fall sein.
Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen und ihr Bewerbungsverfahren? In Zeiten des Fachkräftemangels kann es doch entscheidend sein, niedrigschwellige Kontaktkanäle anzubieten, an deren Benutzung potenzielle Kandidaten gewöhnt sind. Eine Bewerbung mit kompletten Unterlagen und womöglich noch per Post zu fordern, das ginge doch an den Nutzergewohnheiten der Generation Z, die digital aufgewachsen ist und jetzt auf dem Arbeitsmarkt dringend gebraucht wird, komplett vorbei?
Ostermaier: In der Tat entspricht das nicht mehr den Gewohnheiten der Generation Z. Dennoch sollte sich jedes Unternehmen gut überlegen, welche Kanäle es nutzt und auch beherrschen kann. Es hilft nichts, alle möglichen Kanäle anzubieten, weil das modern ist, diese dann aber womöglich gar nicht zu kontrollieren und zu bespielen. Nach außen und gegenüber ernsthaft interessierten Bewerbern wirkt es natürlich wenig kompetent, wenn ein Unternehmen einen Bewerbungskanal anbietet, aber Bewerbungen, die dort landen, womöglich gar nicht beantwortet, weil es sie vielleicht nicht einmal wahrgenommen hat.
Solche Kanäle zu eröffnen, aber dann nicht regelmäßig zu betreuen, kann zudem sogar schaden, wie man in dem entschiedenen Fall sieht. Offenbar gab es in dem Unternehmen kaum ein Bewusstsein dafür, dass es sich bei der Chatnachricht um eine Bewerbung handelte, die zu behandeln ist wie jede andere Bewerbung auch. Es gibt genügend Menschen, die auf Fehler warten und daraus Profit schlagen wollen. Die sogenannten AGG-Hopper, also Menschen, die sich auf Stellen bloß bewerben, um abgelehnt zu werden und eine Entschädigung zu erstreiten, werden ohnehin immer perfider in ihren Methoden.
Bezüglich der Bewerbungsunterlagen: Für die Besetzung der allermeisten Positionen sind der Lebenslauf und zumindest bei Berufsanfängern auch Ausbildungszeugnisse für den Auswahlprozess des Arbeitgebers relevant. Übrigens müssen Arbeitgeber auch im Fall einer AGG-Klage den Auswahlprozess ohnehin darlegen können, was am besten aufgrund objektiver Tatsachen, also Lebenslauf und Zeugnissen, geschieht. Wichtige Bewerbungsunterlagen digital zu versenden, kann man auch von der Generation Z erwarten.
Was raten Sie Arbeitgebern, die Bewerbungen nicht nur per Mail und Post annehmen möchten?
Ostermaier: Die Unternehmen können auch digital sein, indem sie seriöse Bewerbungstools nutzen, die dann auch datenschutzkonform sind. Hierbei sollten sie explizit angeben, welche Unterlagen tatsächlich gewünscht sind. Wem das zu viel ist, ist wahrscheinlich auch der falsche Kandidat für das Unternehmen. Weitere Unterlagen können dann immer noch im Laufe des weiteren Verfahrens angefordert werden, sollte es darauf ankommen. Das wäre aus meiner Sicht ein vernünftiger Mittelweg.
Dr. Petra Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB und schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Sie berät und betreut neben multinationalen Konzernen auch mittelständische und kleinere Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Hierbei vertritt sie Arbeitgeber nicht nur vor Gericht, sondern begleitet diese auch bei Verhandlungen mit Gewerkschaften, Betriebsräten und in Einigungsstellen. Daneben unterstützt Petra Ostermaier Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte bei ihren Vertragsverhandlungen mit Unternehmen. Ihre Tätigkeit umfasst außerdem die Beratung von Unternehmen im Datenschutz sowie im Bereich des öffentlichen Rechts, vorwiegend im öffentlichen Baurecht und Kommunalabgabenrecht.
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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