Dr. Petra Ostermaier zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz: „Ob Homeoffice erlaubt wird, entscheidet weiterhin der Arbeitgeber ohne den Betriebsrat“

Arbeitsrecht | 29. Dezember 2021
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Das Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz will die Betrieb­srat­sar­beit ins 21. Jahrhun­dert brin­gen und die Grün­dung von Betrieb­sräten erle­ichtern. Was das mit Arbeit­sun­fällen zwis­chen Schlaf- und Arbeit­sz­im­mer zu tun hat und was Arbeit­ge­ber son­st noch wis­sen müssen, erk­lärt Dr. Petra Oster­maier.

Frau Dr. Oster­maier, was müssen Arbeit­ge­ber für das Jahr 2022 über die Änderun­gen wis­sen, die mit dem Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz im ver­gan­genen Juni in Kraft getreten sind?

Dr. Petra Oster­maier:

2022 find­en wieder die regelmäßi­gen Betrieb­sratswahlen statt – und vielle­icht wird die all­ge­meine Berichter­stat­tung hierüber auch einige Beschäftigte in bis­lang betrieb­srat­slosen Betrieben zum Nach­denken bewe­gen, eben­falls einen Betrieb­srat zu grün­den. Die Änderun­gen bzgl. der Betrieb­sratswahlen und ‑sitzun­gen sind jeden­falls zum Teil prak­tisch sehr rel­e­vant: Die Grün­dung von Betrieb­sräten wird erle­ichtert, der beson­dere Kündi­gungss­chutz wurde aus­geweit­et. Ger­ade in Pan­demiezeit­en, aber auch all­ge­mein in einem dig­i­tal­en Arbeit­sum­feld ist es wichtig, dass virtuelle Betrieb­sratssitzun­gen möglich sind.

Neben weit­eren wichti­gen Klarstel­lun­gen im Bere­ich der Mitbes­tim­mungsrechte des Betrieb­srats und des Daten­schutzes im Betrieb­srat enthält das „Gesetz zur Förderung der Betrieb­sratswahlen und der Betrieb­srat­sar­beit in ein­er dig­i­tal­en Arbeitswelt” auch noch andere wichtige Neuerun­gen, die man dort gar nicht unbe­d­ingt ver­muten würde: So wird nach ein­er neu einge­fügten Vorschrift im Sozialge­set­zbuch VII jet­zt der gle­iche Unfal­lver­sicherungss­chutz im Home­of­fice wie am Arbeit­splatz normiert und der Unfal­lver­sicherungss­chutz auf Wege aus­gedehnt, die die Beschäftigten zur Kinder­be­treu­ung außer Haus zurück­le­gen.

Jet­zt sind also auch Wege vom Schlafz­im­mer oder Badez­im­mer ins häus­liche Arbeit­sz­im­mer ver­sichert?

Dr. Petra Oster­maier:

Wenn der Weg vom Schlafz­im­mer oder vom Badez­im­mer der Arbeit­sauf­nahme gedi­ent hat oder in diesen Räu­men z.B. der Druck­er ste­ht, war das schon bish­er auch ohne geset­zliche Normierung vom Unfal­lver­sicherungss­chutz umfasst, wie das Bun­dessozial­gericht erst ganz aktuell im Dezem­ber klargestellt hat. Doch jet­zt wurde auch die bish­er beste­hende Lücke im Unfal­lver­sicherungss­chutz im Home­of­fice geschlossen: Wege in die Küche zur Nahrungsauf­nahme oder zur Toi­lette sind nun eben­so ver­sichert wie zum Beispiel der Wege vom Home­of­fice zur Kita.

Dies dürfte die Unsicher­heit sowohl auf Arbeit­ge­ber- als auch auf Arbeit­nehmer­seite hin­sichtlich der Behand­lung von Unfällen im Home­of­fice min­dern, die vielle­icht auch ein Grund war, dass Home­of­fice trotz Pan­demie nicht ange­boten oder angenom­men wurde. Freilich kann sich trotz­dem ein Stre­it mit dem Unfal­lver­sicherungsträger darüber entzün­den, ob der Unfall tat­säch­lich auf einem Betrieb­sweg geschah.

Home­of­fice, mobiles Arbeit­en und sog­ar Kün­stliche Intel­li­genz spie­len auch bei den erweit­erten Beteili­gungsrecht­en des Betrieb­srats eine große Rolle. Was ist neu?

Dr. Petra Oster­maier:

Mobile Arbeit war schon bish­er teil­weise mitbes­timmt. Der neue Mitbes­tim­mungstatbe­stand bzgl. mobil­er Arbeit stellt aber einen Auf­fang­tatbe­stand dar, der nun zusät­zlich die inhaltliche Aus­gestal­tung der mobilen Arbeit umfasst, also z.B. den zeitlichen Umfang der mobilen Arbeit oder auch die Orte, von denen aus mobile Arbeit stat­tfind­en kann. Das Mitbes­tim­mungsrecht bet­rifft aber weit­er­hin nicht die Frage, ob der Arbeit­ge­ber mobile Arbeit zulassen darf oder gar muss, und zwar wed­er bei Bürotätigkeit­en noch bei Tätigkeit­en, denen mobile Arbeit imma­nent ist.

Die Beteili­gung bei KI wurde eben­falls aus­geweit­et: Im Kon­text der Ein­führung oder Anwen­dung von KI hat der Betrieb­srat jet­zt das Recht, einen Sachver­ständi­gen zuzuziehen. Zudem hat der Betrieb­srat nun auch erweit­erte Unter­rich­tungs- und Beratungsrechte bei der Pla­nung von Arbeitsver­fahren und ‑abläufen und kann mitbes­tim­men bei der Fes­tle­gung von Auswahlrichtlin­ien zur Per­son­alauswahl beim Ein­satz von KI.

Dig­i­taler soll auch die Betrieb­srat­sar­beit selb­st wer­den. Mit welchen Regelun­gen will der Geset­zge­ber die Betrieb­sräte ins 21. Jahrhun­dert brin­gen?

Dr. Petra Oster­maier:

Betrieb­svere­in­barun­gen kön­nen nun per qual­i­fiziert­er elek­tro­n­is­ch­er Sig­natur abgeschlossen wer­den. Die rechtliche Zuläs­sigkeit heißt natür­lich noch nicht, dass in naher Zukun­ft diese Art des Abschlusses üblich sein wird – dafür ist die qual­i­fizierte elek­tro­n­is­che Sig­natur noch nicht ver­bre­it­et genug, und es beste­hen zu große Wis­senslück­en, was darunter zu ver­ste­hen ist. Aber mit der rechtlichen Zuläs­sigkeit dürfte das Ver­lan­gen danach doch größer wer­den, zumal diese Möglichkeit ger­ade für Gesamt- und Konz­ern­be­trieb­svere­in­barun­gen große prak­tis­che Erle­ichterun­gen bringt.

Schnell wird aber die Möglichkeit eines Eini­gungsstel­len­spruchs in elek­tro­n­is­ch­er Form an Bedeu­tung gewin­nen.

Der wichtig­ste Aspekt ist aber sicher­lich, dass Betrieb­sräte jet­zt inner­halb der geset­zlichen Gren­zen unter selb­st geset­zten Rah­menbe­din­gun­gen ihre Betrieb­sratssitzun­gen – wenn auch nur als Aus­nahme – auch mit­tels Video- und/oder Tele­fonkon­ferenz durch­führen kön­nen, wenn die Ver­traulichkeit gewahrt bleibt.

Dies ist ein absoluter Bruch mit der bish­eri­gen Geset­zes­lage, der auch durch die Pan­demie aus­gelöst wor­den ist. Es braucht aber eine entsprechende Regelung in der Geschäft­sor­d­nung; zudem kön­nen ein Vier­tel der Betrieb­sratsmit­glieder ein­er solchen virtuellen Betrieb­sratssitzung im Einzelfall wider­sprechen. Folge ist natür­lich, dass die Betrieb­sratsmit­glieder auch tech­nisch in der Lage sein müssen, virtuelle Sitzun­gen durchzuführen – dies stellt einen Kosten­fak­tor für viele Arbeit­ge­ber dar. Der Arbeit­ge­ber hat solche Mit­tel im Rah­men der Erforder­lichkeit dann bere­itzustellen.

Kön­nen Arbeit­ge­ber nun Betrieb­sratsmit­glieder, die zum Beispiel an einem anderen Stan­dort oder im Außen­di­enst tätig sind, darauf ver­weisen, an Betrieb­sratssitzun­gen aus Kosten­grün­den virtuell teilzunehmen? 

Dr. Petra Oster­maier:

Nein, es bleibt beim Grund­satz von Präsen­zsitzun­gen. Die Möglichkeit, virtuell teilzunehmen, ist ein Recht, aber keine Pflicht der Betrieb­sratsmit­glieder. Arbeit­ge­ber kön­nen die physis­che Teil­nahme nicht ver­wehren, z.B. weil ein Betrieb­sratsmit­glied, das im Außen­di­enst tätig ist oder im Home­of­fice arbeit­et, eine lange Fahrtzeit in den Betrieb hat.

Let­ztlich geht es den Betrieb­sratsmit­gliedern auch bei ihrer Betrieb­srat­stätigkeit ja nicht darum, diese zulas­ten der Arbeit­szeit auszudehnen; statt langer Anfahrtswege zum Betrieb für z.T. kurze Betrieb­sratssitzun­gen kön­nen sie jet­zt virtuell teil­nehmen und die ges­parte Fahrtzeit für ihre Arbeit nutzen – auch bei Betrieb­sratsmit­gliedern erledigt sich die Arbeit schließlich nicht von selb­st.

Zur Betrieb­sratswahl enthält das Gesetz gle­ich mehrere Neuerun­gen. Welche sind die wichtig­sten und wer­den diese die Betrieb­sratswahlen aus Ihrer Sicht tat­säch­lich vere­in­fachen?

Dr. Petra Oster­maier:

Das vere­in­fachte Wahlver­fahren, für das kürzere Fris­ten gel­ten und bei dem die Urnen­wahl durch eine Wahlver­samm­lung erset­zt wird, gilt jet­zt verpflich­t­end in Betrieben mit bis zu 100 Mitar­beit­ern, und es kann auch in Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten vere­in­bart wer­den. Gle­ichzeit­ig braucht es bei bis zu 20 Mitar­beit­ern gar keine, bei 21 bis 100 Wahlberechtigten nur noch zwei Stützun­ter­schriften für einen Wahlvorschlag. Das macht Wahlen ein­fach­er und auch kostengün­stiger.

Zudem sind jet­zt auch Beschäftigte ab 16 Jahren aktiv wahlberechtigt, was in einzel­nen Fällen dazu führen kann, dass der Betrieb­srat größer wird oder gar ein Betrieb­sratsmit­glied freizustellen ist.

Die Betrieb­sratswahl kann kün­ftig nicht mehr wegen der Unrichtigkeit der Wäh­lerliste ange­focht­en wer­den, wenn nicht zuvor ord­nungs­gemäß Ein­spruch hierge­gen erhoben wor­den war. Der Arbeit­ge­ber kann gar nicht mehr wegen ein­er unrichti­gen Wäh­lerliste anfecht­en, wenn er selb­st falsche Angaben gemacht hat, die zu der Unrichtigkeit geführt haben. Angesichts der Fehler­an­fäl­ligkeit solch­er Wäh­lerlis­ten bringt diese Neuerung nun mehr Rechtssicher­heit.

Inwiefern bringt das Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz mehr Kündi­gungss­chutz für die Mitar­beit­er, die sich im Betrieb­srat engagieren wollen?

Dr. Petra Oster­maier:

Kün­ftig haben die ersten sechs – statt bish­er drei – der zur Wahl ein­laden­den oder die ersten drei die Bestel­lung eines Wahlvor­stands beantra­gen­den Beschäftigten Son­derkündi­gungss­chutz bis zur Bekan­nt­gabe des Wahlergeb­niss­es, bei Nicht­wahl eines Betrieb­srats für drei Monate ab Ein­ladung bzw. Antrag­stel­lung.

Beschäftigte, die eine Betrieb­sratswahl vor­bere­it­en, kön­nen sich jet­zt aber auch schon im Vor­feld ein­er solchen Ein­ladung bzw. Antrag­stel­lung einen Son­derkündi­gungss­chutz ver­schaf­fen. Sie sind näm­lich geschützt gegen per­so­n­en- oder ver­hal­tens­be­d­ingte Kündi­gun­gen — nicht jedoch gegen betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen und Kündi­gun­gen aus wichtigem Grund -, wenn sie ihre Absicht, einen Betrieb­srat zu erricht­en, öffentlich beglaubigten lassen. Mit dem Notarter­min entste­ht also ein beson­der­er Kündi­gungss­chutz bis zur Ein­ladung, wiederum läng­stens für drei Monate.

In diesen Zusam­men­hang gehört auch die Klarstel­lung, dass der Arbeit­ge­ber, wenn er z.B. einen Wahlbe­wer­ber für einen neu zu errich­t­en­den Betrieb­srat kündi­gen will, vor­ab die Zus­tim­mung des Arbeits­gericht­es zu dieser Kündi­gung ein­holen muss. Damit hat der Geset­zge­ber eine bis dato allein recht­sprechungs­geprägte Frage geset­zlich ver­ankert und den beson­deren Kündi­gungss­chutz der Wahlbe­wer­ber gestärkt.

Hat das Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz endlich auch Klarheit hin­sichtlich des Daten­schutzes gebracht?

Dr. Petra Oster­maier:

Jeden­falls wurde die Ver­ant­wortlichkeit nun ein­deutig fest­gelegt: Auch wenn der Betrieb­srat per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en ver­ar­beit­et, ist der Arbeit­ge­ber Ver­ant­wortlich­er i.S.d. Daten­schutzrechts, jeden­falls soweit der Betrieb­srat die Dat­en zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben ver­ar­beit­et; bewegt er sich außer­halb dieser Auf­gaben, kommt eine Haf­tung der han­del­nden Betrieb­sratsmit­glieder in Betra­cht. Der Betrieb­srat ist natür­lich an die Daten­schutzge­set­ze gebun­den und muss den Arbeit­ge­ber insoweit unter­stützen.

Gek­lärt ist jet­zt auch, dass die Ver­ar­beitung per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en durch den Betrieb­srat der Überwachung durch den betrieblichen Daten­schutzbeauf­tragten unter­liegt und dieser entsprechende Infor­ma­tio­nen ver­lan­gen kann – nur deswe­gen wurde eine explizite Ver­schwiegen­heit­spflicht des Daten­schutzbeauf­tragten gegenüber dem Arbeit­ge­ber bezüglich Infor­ma­tio­nen aufgenom­men, die Rückschlüsse auf die Mei­n­ungs­bil­dung des Betrieb­srats zulassen. Damit hat der Geset­zge­ber sich gegen die bis­lang mehrheitlich vertretene Auf­fas­sung posi­tion­iert, dass der betriebliche Daten­schutzbeauf­tragte wegen sein­er Nähe zum Arbeit­ge­ber den Daten­schutz beim Betrieb­srat nicht überwachen dürfe. Die betrieblichen Daten­schutzbeauf­tragten haben insoweit einen klaren Auf­trag erhal­ten, ihre Tätigkeit auf die Daten­ver­ar­beitung durch den Betrieb­srat zu erweit­ern.

Dr. Petra Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB und schw­er­punk­t­mäßig im Arbeit­srecht tätig. Sie berät und betreut neben multi­na­tionalen Konz­er­nen auch mit­tel­ständis­che und kleinere Unternehmen in allen Fra­gen des indi­vidu­ellen und kollek­tiv­en Arbeit­srechts. Hier­bei ver­tritt sie Arbeit­ge­ber nicht nur vor Gericht, son­dern begleit­et diese auch bei Ver­hand­lun­gen mit Gew­erkschaften, Betrieb­sräten und in Eini­gungsstellen. Daneben unter­stützt Petra Oster­maier Vorstände, Geschäfts­führer und lei­t­ende Angestellte bei ihren Ver­tragsver­hand­lun­gen mit Unternehmen. Ihre Tätigkeit umfasst außer­dem die Beratung von Unternehmen im Daten­schutz sowie im Bere­ich des öffentlichen Rechts, vor­wiegend im öffentlichen Bau­recht und Kom­mu­nal­ab­gaben­recht.
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