Fast unbemerkt ist zum 1. August 2022 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die es Wirtschaftsteilnehmern leicht macht, sich über potenzielle Geschäftspartner zu informieren. Gleich mehrere Register sind jetzt kostenlos und ohne Registrierung abrufbar.
Seit dem 1. August 2022 sind in Deutschland alle Abrufe von Registerinhalten aus dem
kostenfrei, ohne Registrierung oder Login möglich.
Das ist eine erhebliche Vereinfachung: Jeder Interessierte kann sich nun unkompliziert über (potenzielle) Geschäftspartner, die Vertretungsbefugnisse der für sie handelnden Personen oder auch Beteiligungsverhältnisse informieren. Auch GmbH-Gesellschafterlisten oder ‑Gesellschaftsverträge sind einsehbar.
Den freien Online-Zugang verdanken die deutschen Wirtschaftsteilnehmer der Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Die Norm schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass sie bestimmte Informationen und Urkunden über Unternehmen, Vereine und andere Wirtschaftsteilnehmer kostenlos zugänglich machen müssen.
Die Änderung selbst erfolgte dann durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das am 1. August in Kraft trat. Art. 11 Nr. 4 DiRUG hat die Gebührenbestimmung aufgehoben, die bisher Kosten von EUR 4,50 für den Abruf von Daten und von EUR 1,50 für jedes Dokument vorsah (ehemals Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)).
Die Informationen mit Handelsregisterauszügen in aktueller, chronologischer oder historischer Fassung sowie die Dokumente (soweit veröffentlichungspflichtig) sind zu finden unter:
www.handelsregister.de oder www.unternehmensregister.de
Vergleichbare Recherchemöglichkeiten bestehen auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine gute Ausgangsbasis für weitere Recherchen in den jeweiligen nationalen Registern bietet das Europäische Justizportal.
Einen Pferdefuß hat die Sache aber, schließlich lösen Kosten sich in den seltensten Fällen in Luft auf: Die Kosten, die Abrufer für die Bereitstellung nun nicht mehr zahlen müssen, tragen ab sofort die Kaufleute und Gesellschaften bzw. Vereine. Sie müssen künftig eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1/3 der Eintragungsgebühr zahlen (Nr. 6000 GV HRegGebV).
Der Autor Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Heinze ist Partner bei SNP Schlawien Rechtsanwälte. Der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Vergaberecht berät schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen sowie Tochtergesellschaften und Niederlassungen deutscher und ausländischer Konzerne in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts. https://de.linkedin.com/in/wolfgang-heinze-a935a324
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