Der Betriebsrat eines Krankenhauses musste der Versetzung eines Arztes auf einen Chefarztposten nicht zustimmen: In der internen Stellenausschreibung fehlten Angaben dazu, ob der Job in Vollzeit oder in Teilzeit gemacht werden sollte. So könne niemand intern abschätzen, ob er sich bewerben will, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Der Arbeitgeber, ein Klinikbetreiber, wollte die Stelle eines Chefarztes neu besetzen. Sie wurde auf Verlangen des Betriebsrats innerbetrieblich ausgeschrieben (§ 93 BetrVG). Angaben zum zeitlichen Umfang waren dem Stellenangebot nicht zu entnehmen – ebenso wenig ein Hinweis darauf, ob sie auch für eine Teilzeittätigkeit geeignet war. Der Arbeitgeber entschied sich dann für einen schon bei ihr tätigen Chefarzt, der die neue Stelle als Halbtagstätigkeit übernehmen sollte.
Der Betriebsrat verweigerte aber die Zustimmung zur (Teil-)Versetzung. Die Mitarbeitervertretung berief sich unter anderem darauf, dass die Stelle nicht ordnungsgemäß intern ausgeschrieben worden sei (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).
Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Die Klinikleitung stellte sich auf den Standpunkt, dass, wenn das Stellenangebot den Umfang der Arbeitszeit, also Teilzeit oder Vollzeit, nicht ausweise, eben beides möglich sei. Außerdem sei die Stelle in einem intern abrufbaren Stellenportal sowohl unter der Rubrik „Teilzeitstellen“ als auch „Vollzeitstellen“ gelistet gewesen.
In der ersten und zweiten Instanz war die Arbeitgeberin damit erfolgreich, die Gerichte ersetzten die Zustimmung des Betriebsrats, die Einstellung sollte stattfinden können. Doch das BAG (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 1 ABR 19/24) sah das anders: Die Erfurter Richter lehnten den Ersetzungsantrag des Klinikbetreibers ab.
Interne Stellenausschreibung: Diese Angaben müssen rein
Die Vorschrift des § 93 BetrVG besagt lediglich, dass Arbeitgeber freie Stellen allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausschreiben müssen, wenn der Betriebsrat das verlangt.
Darüber, wie eine solche Stellenausschreibung konkret auszusehen hat, enthält die Regelung keine Vorgaben. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es jedoch, der schon vorhandenen Belegschaft die Möglichkeit zu geben, sich auf den Arbeitsplatz zu bewerben (so schon BAG, Beschl. v. 29.09.2020, Az. 1 ABR 17/19).
Deshalb muss die interne Ausschreibung alle wichtigen Parameter der ausgeschriebenen Stelle zumindest stichpunktartig enthalten. Ansonsten könnten potenzielle Bewerber von einer Bewerbung abgehalten werden. Das BAG verlangt, dass zumindest in Schlagworten die Arbeitsaufgaben beschrieben und die nötigen Qualifikationen eines Bewerbers genannt werden müssen.
Auch über den zu erwartenden Arbeitszeitumfang muss schon die Stellenausschreibung informieren, stellte das BAG nun klar. Der nämlich sei für einen Interessenten von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung, ob er sich auf die Stelle bewerben möchte oder eben nicht. Sind keinerlei Angaben darüber enthalten, könnten potenzielle Bewerber laut den höchsten Arbeitsrichtern nicht darauf schließen, dass der Arbeitgeber diesen Punkt als Verhandlungsmasse ansieht.
Weitere Angaben in einem internen Portal reichten dem BAG dabei ausdrücklich nicht: Die Mindestinhalte müssen in der Stellenausschreibung selbst enthalten sein, urteilten Deutschlands höchste Arbeitsrichter. Deshalb hat der Arbeitgeber den Rechtsstreit verloren.
Praxistipp: Gemeinsamkeit vermeidet Streit
Streitigkeiten lassen sich am besten vermeiden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam konkret festlegen, welchen Inhalt eine interne Stellenausschreibung mindestens haben muss.
Dabei sollte die Stellenausschreibung mindestens folgende Punkte enthalten:
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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