Die bereits bestehenden Sonderregeln zur Kurzarbeit gelten nun großteils bis Ende Juni. Dr. Petra Ostermaier erklärt, von welchen erleichterten Voraussetzungen und finanziellen Vorteilen Betriebe, die von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, weiter profitieren.
Der Bundestag hat am Freitag, den 18. Februar 2022, die geltenden Sondervorschriften zur Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Sonst wären die Erleichterungen für von der Corona-Pandemie besonders betroffene Betriebe Ende März ausgelaufen. Damit kein Unternehmen durch eine Gesetzeslücke fällt, soll die Verlängerung der Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate schon am 1. März 2022 in Kraft treten. Andernfalls hätten Betriebe, die bereits seit Beginn der Pandemie in Kurzarbeit sind, keinen Anspruch mehr auf den staatlichen Zuschuss gehabt.
Zwar hätten sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich gebessert, so die Regierung in dem nun vom Bundestag angenommenen Entwurf. Dennoch seien einzelne Branchen, wie zum Beispiel die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe, seit Beginn der Pandemie ununterbrochen von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen. Aktuell sei die weitere Entwicklung noch nicht absehbar. Ziel der fortgeführten Erleichterungen sei es daher, Kündigungen und Insolvenzen in den betroffenen Branchen zu vermeiden und den Inhabern Planungssicherheit zu geben.
Kurzarbeitergeld dient in unternehmerischen Krisenzeiten dazu, finanzielle Verluste aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen unabwendbarer Ereignisse wie einer Pandemie abzumildern. Dieser Verlust entsteht dadurch, dass Mitarbeiter vorübergehend nicht beschäftigt werden können, aber weiterhin Anspruch auf ihren Lohn haben. Ziel der Kurzarbeit ist es, Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer arbeiten während der Bezugszeit weniger oder überhaupt nicht, erhalten aber einen Anteil ihres Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit.
Ob ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen darf, hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab, die insbesondere in den §§ 95 ff Sozialgesetzbuch (SGB) III zu finden sind. Mit dem aktuellen Beschluss gelten ab dem 1. April 2022 nach § 421c SGB III (großteils weiterhin) folgende Sondervorschriften:
Die Mehrausgaben für die Bundesanstalt für Arbeit beziffert der Gesetzentwurf mit 450 Millionen Euro. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte am Freitag allerdings auch, die Kurzarbeit könne nicht ewig fortgesetzt werden. Es bleibt für alle zu hoffen, dass eine weitere Verlängerung der Maßnahmen über den 30. Juni 2022 hinaus nicht mehr notwendig sein wird.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes hatten die Tarifparteien den Tarifvertrag zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst (TV COVID) bereits am 15. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die mögliche Dauer der Kurzarbeit wurde dabei von 21 Monaten auf 24 Monate hochgesetzt; im öffentlichen Dienst sind die tariflichen Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Kurzarbeit zumindest geschaffen.
Dr. Petra Ostermaier ist Partner bei SNP Schlawien Partnerschaft mbB und schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Sie berät und betreut neben multinationalen Konzernen auch mittelständische und kleinere Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Hierbei vertritt sie Arbeitgeber nicht nur vor Gericht, sondern begleitet diese auch bei Verhandlungen mit Gewerkschaften, Betriebsräten und in Einigungsstellen. Daneben unterstützt Petra Ostermaier Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte bei ihren Vertragsverhandlungen mit Unternehmen. Ihre Tätigkeit umfasst außerdem die Beratung von Unternehmen im Datenschutz sowie im Bereich des öffentlichen Rechts, vorwiegend im öffentlichen Baurecht und Kommunalabgabenrecht.
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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