Unternehmensverantwortung: Sorgfaltspflichten in den Lieferketten aus Sicht der Zulieferer und Dienstleister

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Deut­sche Unter­neh­men müs­sen ihre Lie­fer­ket­ten genau­er über­wa­chen. Das neue Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz for­dert Risi­ko­ma­nage­ment, regel­mä­ßi­ge Ana­ly­sen, Grund­satz­er­klä­run­gen, Abhil­fe­maß­nah­men und Doku­men­ta­ti­on von gro­ßen Unter­neh­men. Die wol­len jetzt ihrer­seits die klei­ne­ren mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in die Pflicht neh­men.

Das Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten zur Ver­mei­dung von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in Lie­fer­ket­ten – Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz, kurz LkSG, ist seit dem 1. Janu­ar 2023 in Kraft und ver­pflich­tet ab dem 1. Janu­ar 2024 Unter­neh­men mit mehr als 1.000 Arbeit­neh­mern in Deutsch­land dazu, umwelt­be­zo­ge­ne und men­schen­recht­li­che Risi­ken in der eige­nen Lie­fer­ket­te zu iden­ti­fi­zie­ren, die­sen vor­zu­beu­gen, sie zu ver­mei­den, zumin­dest aber zu mini­mie­ren.

Es regelt erst­mals in Deutsch­land die unter­neh­me­ri­sche Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung der Men­schen­rech­te und die Ver­mei­dung von Umwelt­ri­si­ken in den Lie­fer­ket­ten.

Das LkSG ent­hält kei­ne eigen­stän­di­ge Haf­tungs­re­ge­lung, auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gibt es  Betrof­fe­nen nicht. Die Bedeu­tung der Sorg­falts­pflich­ten, die es vor­schreibt, dür­fen Unter­neh­men und ins­be­son­de­re deren Geschäfts­lei­tun­gen jedoch nicht unter­schät­zen: Zum einen ist die recht­li­che Ein­ord­nung der Sorg­falts­pflich­ten des LkSG noch nicht abge­schlos­sen, mög­lich ist, dass Gerich­te aus ande­ren Rechts­nor­men eine Haf­tung der Unter­neh­men gegen­über Betrof­fe­nen beja­hen. Zum ande­ren gehö­ren die Sorg­falts­pflich­ten zu den Pflich­ten, die z.B. ein Geschäfts­füh­rer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG gegen­über und im Inter­es­se der GmbH zu beach­ten hat, wenn er sich nicht haft­bar machen will. Die Pflich­ten des LkSG defi­nie­ren das recht­mä­ßi­ge Ver­hal­ten der Gesell­schaft, das die Unter­neh­mens­lei­ter umset­zen müs­sen.

Mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die weni­ger als 1.000 Arbeit­neh­mer in Deutsch­land haben, also nicht unmit­tel­bar dem LkSG unter­fal­len, müs­sen sich dar­auf vor­be­rei­ten, auf Anfor­de­run­gen ihrer Kunden/ Auf­trag­ge­ber zu reagie­ren, wenn die­se ihre Pflich­ten im Rah­men der Lie­fer­ket­te wei­ter­ge­ben wol­len.

 

I. Die unmit­tel­bar ver­pflich­te­ten Unter­neh­men

Die Schwel­le von 1.000 Arbeit­neh­mern, ab der Unter­neh­men unmit­tel­bar nach den LkSG ver­pflich­tet sind, meint grund­sätz­lich alle Arbeit­neh­mer unab­hän­gig vom Umfang oder Ort ihrer Tätig­keit, auch Leih­ar­beit­neh­mer ab sechs­mo­na­ti­ger Tätig­keit beim Ent­leih­un­ter­neh­men sind erfasst. Inner­halb eines Kon­zerns wer­den die Arbeit­neh­mer aller ver­bun­de­nen Unter­neh­men immer der obers­ten Gesell­schaft zuge­rech­net, § 1 Abs. 3 LkSG, so dass auch mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men zukünf­tig schnel­ler in den unmit­tel­ba­ren Anwen­dungs­be­reich des LkSG fal­len kön­nen.

 

II. Pflich­ten und Zie­le des LkSG

Die­se direkt zur Ein­hal­tung der Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten ver­pflich­te­ten Unter­neh­men müs­sen die Sorg­falts­pflich­ten in ihren Lie­fer­ket­ten in ange­mes­se­ner Wei­se beach­ten und umset­zen. Bei den Sorg­falts­pflich­ten han­delt es sich indes­sen „nur“ um „Bemü­hens­pflich­ten“: Ver­wirk­licht sich z.B. das Risi­ko eines Umwelt­scha­dens, haf­tet das Unter­neh­men nicht dafür, solan­ge es zuvor die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zur Beach­tung der Sorg­falts­pflich­ten umge­setzt und sich bemüht hat, die Ver­wirk­li­chung des Risi­kos zu mini­mie­ren. Die zu erfül­len­den Pflich­ten sind nach den tat­säch­li­chen Ein­fluss­mög­lich­kei­ten abge­stuft, je nach­dem, ob es sich um den eige­nen Geschäfts­be­reich, einen direk­ten Ver­trags­part­ner oder einen mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer han­delt.

Das LkSG ent­hält in § 2 Abs. 2 einen abschlie­ßen­den Kata­log von 11 inter­na­tio­nal aner­kann­ten Men­schen­rechts­über­ein­kom­men, aus denen kon­kre­te Ver­hal­tens­vor­ga­ben bzw. Ver­bo­te für unter­neh­me­ri­sches Han­deln abge­lei­tet wer­den, um die Ver­let­zung von Men­schen­rech­ten zu ver­hin­dern. In § 2 Abs. 3 LkSG sind umwelt­be­zo­ge­ne Pflich­ten unter Bezug­nah­me auf inter­na­tio­na­le Über­ein­kom­men, zum Bei­spiel für Che­mie­pro­duk­te, gere­gelt, die die Unter­neh­men ein­zu­hal­ten haben.

Das Gesetz ver­folgt mit sei­nen Pflich­ten eine kla­re Len­kung der ver­pflich­te­ten Unter­neh­men. Die­se wer­den durch die pro­ak­ti­ve Ermitt­lung von Risi­ken ange­hal­ten, ihr Inter­es­se an der Ein­hal­tung und der Erfül­lung der Pflich­ten an die Zulie­fe­rer in der Lie­fer­ket­te wei­ter­zu­ge­ben. So ver­langt § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG die ver­trag­li­che Zusi­che­rung eines unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rers, dass die­ser sei­ner­seits die men­schen­rechts­be­zo­ge­nen Erwar­tun­gen ein­hält und wie­der­um in sei­ner Lie­fer­ket­te „adres­siert“.

 

III. Die Lie­fer­ket­te: KMU mit­tel­bar betrof­fen

So sind mit­tel­bar auch die mit­tel­stän­di­schen und klei­ne­ren Unter­neh­men vom LkSG betrof­fen, auch wenn das Gesetz sie nicht unmit­tel­bar als Adres­sa­ten der nor­mier­ten Pflich­ten ansieht. Den Begriff der Lie­fer­ket­te ver­steht das LkSG dabei sehr weit: Er umfasst alle Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen eines Unter­neh­mens und alle Schrit­te im In- und Aus­land, die für die Her­stel­lung der Pro­duk­te / die Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen des Unternehmens/ Kon­zerns erfor­der­lich sind, sowie eige­nes Han­deln und das des unmit­tel­ba­ren und mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rers.

Die Leis­tung des Zulie­fe­rers muss dabei – so das aktu­ell wohl vor­herr­schen­de Ver­ständ­nis – einen kau­sa­len Bei­trag zum „Schöp­fungs­pro­zess“ des Pro­dukts leis­ten. Die Beschaf­fung bloß all­ge­mei­ner „Hilfs­mit­tel“, man den­ke an eine Kan­ti­ne oder auch an die all­ge­mei­ne Beschaf­fung von Büro­mö­beln oder ‑mit­teln, wie Com­pu­tern oder Soft­ware, dürf­te im Regel­fall nicht zur Lie­fer­ket­te in die­sem Sin­ne gehö­ren. Es sei denn natür­lich, es geht um Unter­neh­men der IT-Bran­che, dann dürf­te auch die Lie­fe­rung von Com­pu­tern oder Soft­ware als Bestand­teil der Lie­fer­ket­te gel­ten.

 

IV. Ange­mes­se­ne Maß­nah­men in der Lie­fer­ket­te

Tritt in der Lie­fer­ket­te ein Umwelt­scha­den auf oder wird ein Ver­stoß gegen eine Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on bei einem Zulie­fe­rer fest­ge­stellt, kann dies – als letz­tes Mit­tel, wenn nichts ande­res hilft – dazu füh­ren, dass ein ver­pflich­te­tes Unter­neh­men eine Geschäfts­be­zie­hung zu sei­nem direk­ten Ver­trags­part­ner in der Lie­fer­ket­te been­den muss.

Ande­rer­seits will das LkSG gera­de den vom Gesetz nicht direkt ver­pflich­te­ten klei­ne­ren Unter­neh­men kei­ne „über­mä­ßi­gen Belas­tun­gen“ auf­er­le­gen. Des­halb dür­fen die ver­pflich­te­ten Unter­neh­men die Zulie­fe­rer in der Ket­te nur in jeweils ange­mes­se­nem Rah­men her­an­zie­hen. § 3 Abs. 2 LkSG ver­langt daher, dass das sich die Pflich­ten, die einem Zulie­fe­rer ver­trag­lich auf­er­legt wer­den, an der Art und dem Umfang sei­ner Geschäfts­tä­tig­keit, sei­nem Ein­fluss­ver­mö­gen auf den unmit­tel­ba­ren Ver­ur­sa­cher, der Schwe­re und Wahr­schein­lich­keit der Ver­let­zung und sei­nem Ver­ur­sa­chungs­bei­trag zu ori­en­tie­ren haben.

 

V. Sank­tio­nen für die ver­pflich­te­ten Unter­neh­men

Zustän­dig für die Kon­trol­le und die Durch­set­zung des LkSG ist das BAFA, das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (www.bafa.de). Es kon­trol­liert auf Hin­wei­se hin, aber auch pro­ak­tiv, ob die ver­pflich­te­ten Unter­neh­men die Sorg­falts­pflich­ten ein­hal­ten, ins­be­son­de­re die Berichts­pflich­ten, und ent­schei­det über die Fol­gen von Ver­stö­ßen, also auch über die durch­aus erheb­li­chen mög­li­chen Geld­bu­ßen. In deren Fol­ge wer­den betrof­fe­ne Unter­neh­men von öffent­li­chen Auf­trags­ver­ga­ben aus­ge­schlos­sen.

 

VI. Ein­zel­ne Sorg­falts­pflich­ten im Über­blick

Für Zulie­fe­rer ist es wich­tig, die Sorg­falts­pflich­ten zu ken­nen, die ein nach dem LkSG ver­pflich­te­tes Unter­neh­men ein­hal­ten muss. Sie sind in § 3 Abs. 1 auf­ge­zählt und las­sen sich in Grup­pen ein­tei­len:

  • Ein- und Durch­füh­rung eines Risi­ko­ma­nage­ments und regel­mä­ßi­ger Risi­ko­ana­ly­sen, §§ 4, 5 LkSG,
  • Abga­be einer Grund­satz­er­klä­rung, § 6 Abs. 2 LkSG,
  • Ver­an­ke­rung und Durch­füh­rung von Prä­ven­ti­ons- und Abhil­fe­maß­nah­men, §§ 6, 7, 9 LkSG,
  • Ein­rich­tun­gen eines Beschwer­de­ver­fah­rens, § 8 und
  • Doku­men­ta­ti­on und Bericht­erstat­tung gem. § 10 LkSG.

Zen­tra­les Ele­ment ist ein Risi­ko­ma­nage­ment, das in allen maß­geb­li­chen Geschäfts­ab­läu­fen des ver­pflich­te­ten Unter­neh­mens ein­ge­rich­tet wer­den muss. Es ver­langt eine regel­mä­ßi­ge Iden­ti­fi­zie­rung und Über­prü­fung von und auf Risi­ken beim ver­pflich­te­ten Unter­neh­men und in des­sen Lie­fer­ket­te. Ver­bun­den wird dies zukünf­tig wer­den mit den Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men, die auf Schu­lun­gen der Zulieferer/ Dienst­leis­ter sowie Kon­troll­me­cha­nis­men (z.B. Stich­pro­ben­kon­trol­len vor Ort) zie­len. Kern­be­stand­teil des LkSG ist zudem eine Berichts- und Doku­men­ta­ti­ons­ver­pflich­tung, die die ver­pflich­te­ten Unter­neh­men jähr­lich erfül­len müs­sen.

 

VII. Hand­lungs­op­tio­nen für den Zulie­fe­rer

Zulie­fe­rer, die nicht selbst unmit­tel­bar nach dem LkSG ver­pflich­tet sind, soll­ten bei den zuneh­men­den Anfra­gen ihrer Auf­trag­ge­ber und Kun­den nach der Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten in der Lie­fer­ket­te vor­schnel­le Zusa­gen, die Pflich­ten (des Kun­den) als eige­ne ein­zu­hal­ten, ver­mei­den: Wer das ver­trag­lich zusagt, haf­tet als Zulie­fe­rer dem Kun­den schon bei fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen auf Scha­dens­er­satz.

Auch nach dem Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflicht­ge­setz besteht kei­ne Pflicht des Zulie­fe­rers, jeder Pflich­ten­de­le­ga­ti­on auf das eige­ne Unter­neh­men zuzu­stim­men. Theo­re­tisch denk­bar wäre eine gene­rel­le Ableh­nung, doch dürf­te es sich im Rah­men einer bestän­di­ge­ren Lie­fer­be­zie­hung häu­fi­ger emp­feh­len, auf § 3 Abs. 2 LkSG hin­zu­wei­sen und eine ange­mes­se­ne Abstu­fung der Pflich­ten zu ver­lan­gen. Idea­ler­wei­se soll­te man als Zulie­fe­rer kon­kret auf das eige­ne Unter­neh­men und sein Leis­tungs­ver­mö­gen bezo­ge­ne Anfor­de­run­gen ein­for­dern und bei all­ge­mein gehal­te­nen Anforderungen/ Codes of Con­duct des Kun­den die­sen dar­um bit­ten, die ein­zel­nen Schrit­te zu erläu­tern. Kon­kre­te Hand­lungs­pflich­ten soll­te man als Zulie­fe­rer nur über­neh­men und zusa­gen, wenn man die­se auch tat­säch­lich erfül­len kann.

Pro­ak­tiv emp­fiehlt es sich auch für nicht nach dem LkSG ver­pflich­te­te Unter­neh­men, in dem ihnen mög­li­chen Rah­men zumin­dest eine Risi­ko­ana­ly­se vor­zu­neh­men und hier­auf auf­bau­end eige­ne Grund­satz­er­klä­run­gen zu ver­fas­sen, die sie Kun­den vor­le­gen kön­nen. Das hilft zudem dabei, zu erken­nen, wel­che Infor­ma­tio­nen – z.B. über eige­ne Zulie­fe­rer – man über­haupt offen­le­gen kann, ohne eige­ne Geschäfts­ge­heim­nis­se oder sol­che Drit­ter zu offen­ba­ren, die man z.B. laut den eige­nen Ver­trä­gen wah­ren muss. Hier­auf soll­te man als Zulie­fe­rer unbe­dingt ach­ten; zumal man ggf. umge­kehrt vor etwa­igen Erklä­run­gen in der Lie­fer­ket­te gegen­über dem Kun­den von die­sem eine Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung for­dern müss­te.

 

Aus­blick

Mit sol­chen Maß­nah­men kann man sich als Zulieferer/ Dienst­leis­ter zudem auf die der­zeit auf EU-Ebe­ne dis­ku­tier­te Richt­li­nie über die Sorg­falts­pflich­ten von Unter­neh­men im Hin­blick auf Nach­hal­tig­keit (Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Due Dili­gence Direc­ti­ve CSDDD) vor­be­rei­ten, die in eini­gen Punk­ten deut­lich höhe­re Anfor­de­run­gen stellt und zudem bereits ab 500 Arbeit­neh­mern gel­ten soll.

 

Dr. Wolf­gang Hein­ze ist Part­ner im Münch­ner Büro von SNP Schla­wi­en. Er berät mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sowie Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und Nie­der­las­sun­gen deut­scher und aus­län­di­scher Kon­zer­ne in allen Fra­gen des Han­dels- und Gesell­schafts­rechts. www.linkedin.com/in/wolfgang-heinze 

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