Steuerliche Aspekte von Anfang an mitdenken: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter klug am Erfolg

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Arbeitsrecht Steuerrecht | 8. September 2022
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Um Mit­ar­bei­ter am Erfolg zu betei­li­gen und so stär­ker ans Unter­neh­men zu bin­den, gibt es unter­schied­li­che Wege. Ob Top-Mana­ger im Kon­zern oder Geschäfts­füh­rer im Start-Up: Arbeit­ge­ber und Mit­ar­bei­ter soll­ten die steu­er­li­chen Fol­gen der ver­schie­de­nen Betei­li­gungs­for­men berück­sich­ti­gen, zeigt Peter Fabry.

In den ers­ten drei Tei­len unse­rer Mini­se­rie haben wir recht­li­che Aspek­te der übli­chen Model­le der Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung dar­ge­stellt. Neben den finan­zi­el­len sowie recht­li­chen Fol­gen ange­dach­ter Model­le kön­nen aber auch steu­er­li­che Gesichts­punk­te dar­über ent­schei­den, wel­che Art von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung  sinn­voll ist.

Das gilt nicht nur für Mana­ger. Bei ech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­len ste­hen die zu Betei­li­gen­den häu­fig vor einem Dilem­ma. Doch das könn­te sich bald ent­schär­fen, die Bun­des­re­gie­rung hat bereits Vor­schlä­ge für Ände­run­gen vor­ge­stellt.

Kapital- oder Erfolgsbeteiligungen

Wie bereits in Teil 1 unse­rer Serie erläu­tert, las­sen sich die ver­schie­de­nen Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­le in Eigen- oder Fremd­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen (wie z.B. direk­te GmbH-Betei­li­gun­gen oder stil­le Betei­li­gun­gen) einer­seits und Erfolgs­be­tei­li­gun­gen (wie z.B. Bonus­pro­gram­me in Form von vir­tu­el­len Antei­len) ande­rer­seits unter­tei­len.

Direk­te (Eigenkapital-)Mitarbeiterbeteiligungen und Manage­ment­be­tei­li­gun­gen am Unter­neh­men fin­den sich häu­fig bei gro­ßen (bör­sen­ge­lis­te­ten) Unter­neh­men für ihre Füh­rungs­kräf­te, um die­se lang­fris­tig an ihrem zukünf­ti­gen wirt­schaft­li­chen Erfol­gen teil­ha­ben zu las­sen. Im Bereich Ven­ture Capi­tal und Start- Up-Unter­neh­men wer­den Geschäfts­füh­rer und sons­ti­ge Füh­rungs­kräf­te ent­we­der direkt an der Gesell­schaft oder vir­tu­ell über Bonus­pro­gram­me (vir­tu­el­le Antei­le) betei­ligt. Letz­te­re unter­schei­den sich von ech­ten Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen dadurch, dass sie nicht mit Kapi­tal unter­legt sind, bei einem Ver­kauf des Unter­neh­mens ent­steht für den Mit­ar­bei­ter also ledig­lich ein Bonus­an­spruch. Ein Ver­lust­ri­si­ko trägt er nicht. Das macht den wesent­li­chen Unter­schied zu ech­ten Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen aus.

Im Pri­va­te Equi­ty Bereich ist die (direk­te) Manage­ment­be­tei­li­gung heu­te Stan­dard. Die mit einem Ziel­un­ter­neh­men über­nom­me­nen Mit­glie­der des Manage­ments wer­den dabei zu Co-Inves­to­ren. Die ech­te Kapi­tal­be­tei­li­gung soll einen Inter­es­sen­gleich­lauf zwi­schen Manage­ment und Finanz­in­ver­s­to­ren sicher­stel­len.

Mez­za­ni­ne Betei­li­gungs­for­men mit Kapi­tal­ein­satz (z.B. stil­le Gesell­schaf­ten oder Genuss­rech­te) kom­men ins­be­son­de­re im Bereich von jun­gen Unter­neh­men außer­halb des Start-Up-Bereichs vor sowie bei mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en­un­ter­neh­men, da sie unab­hän­gig von der Rechts­form des Unter­neh­mens ein­ge­führt wer­den kön­nen und kei­ne Mit­be­stim­mungs­rech­te der Inha­ber aus­lö­sen.

Unterschiedliche Besteuerungsfolgen

Bei ech­ten Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen liegt der Anreiz für den Mit­ar­bei­ter im Wert­zu­wachs der eige­nen Antei­le. Deren Ver­äu­ße­rung unter­liegt, je nach­dem, ob die Betei­li­gung über oder unter der Schwel­le von 1% des Kapi­tals der Kapi­tal­ge­sell­schaft liegt, der pri­vi­le­gier­ten Besteue­rung. Besteu­ert wird dann ent­we­der nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren oder bei im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen Antei­len unab­hän­gig von der Hal­te­dau­er unter­liegt die Ver­äu­ße­rung der Abgel­tungs­be­steue­rung mit rd. 25%.

Zu beach­ten ist, dass die Ein­räu­mung von ech­ten Gesell­schafts­an­tei­len das lohn­steu­er­li­che Risi­ko beinhal­tet, dass bei unent­gelt­li­cher oder auch nur ver­güns­tig­ter Über­tra­gung einer sol­chen Betei­li­gung der hier­mit ver­bun­de­ne geld­wer­te Vor­teil als (ver­deck­ter) Arbeits­lohn nach § 19 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EstG) mit einem Steu­er­satz von bis zu 42% zu ver­steu­ern ist, wenn Grund­la­ge der Zuwen­dung der Gesell­schafts­an­tei­le ein Dienst- oder Arbeits­ver­hält­nis und kei­ne vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge Son­der­rechts­be­zie­hung ist. Dann kommt es zu einer Besteue­rung bei der Hin­ga­be von Antei­len, bevor über­haupt liqui­de Mit­tel beim Mit­ar­bei­ter ange­kom­men sind (sog. “Dry Inco­me”). Bei han­del­ba­ren Optio­nen (“Stock Opti­ons”) dage­gen fließt dem Mit­ar­bei­ter ein ent­spre­chen­der steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn erst bei Aus­übung der Opti­on bzw. dem Erwerb des Anteils und nicht bereits bei Ein­räu­mung der Opti­on zu.

Bonus-Tan­tie­men oder vir­tu­el­le Betei­li­gun­gen dage­gen füh­ren auf Ebe­ne des Mit­ar­bei­ters zu voll steu­er­pflich­ti­gen und damit regel­mä­ßig dem Spit­zen­steu­er­satz unter­lie­gen­den Ein­künf­ten aus nicht selb­stän­di­ger Arbeit nach § 19 EStG. Auf Ebe­ne des Unter­neh­mens sind die­se Zuwen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben absetz­bar.

Ein­künf­te aus stil­len Betei­li­gun­gen, par­tia­ri­schen Dar­le­hen oder sons­ti­gen Mez­za­ni­nen Finan­zie­rungs­for­men füh­ren beim Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig zu pri­va­ten Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen nach § 20 EStG und unter­lie­gen der 25%-igen Abgel­tungs­steu­er.

Steuerliches Dilemma: Dry Income beim Erwerb oder kein Steuerprivileg beim Exit

Die gera­de auch im Bereich von Wachs­tums­un­ter­neh­men zur Mit­ar­bei­ter­ak­qui­se und Incen­ti­vie­rung bis­lang ein­ge­setz­ten ech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­mo­del­le stel­len die begüns­tig­ten Arbeit­neh­mer somit vor ein steu­er­li­ches Dilem­ma: Ent­we­der sie neh­men die Besteue­rung einer ver­güns­tig­ten Zuwen­dung von ech­ten Betei­li­gun­gen beim Erwerb und damit das Risi­ko des Dry Inco­me in Kauf oder sie ver­zich­ten auf die steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung (25% statt 45 %) der Erträ­ge aus einem spä­te­ren Exit, indem sie sich für ein Bonus- oder vir­tu­el­les Betei­li­gungs­pro­gramm ent­schei­den.

Seit 1. Janu­ar 2021 mil­dert die durch das Fonds­stand­ort­ge­setz neu geschaf­fe­ne Vor­schrift des § 19a EStG das Dry-Inco­me-Pro­blem ins­be­son­de­re für Mit­ar­bei­ter von Start Up- und KMU-Unter­neh­men. Mit der Rege­lung wird ohne betrags­mä­ßi­ge Begren­zung ver­mie­den, dass Mit­ar­bei­ter schon bei der Über­tra­gung der Betei­li­gung Arbeits­lohn ver­steu­ern müs­sen. Die Besteue­rung erfolgt erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, in der Regel bei Ver­äu­ße­rung, spä­tes­tens nach 12 Jah­ren oder bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel. Auch wur­de im Rah­men des neu­en Geset­zes der Frei­be­trag gemäß § 3 Nr. 39 EStG, den ein Unter­neh­men als ech­te Unter­neh­mens­be­tei­li­gung pro Jahr sei­nen Mit­ar­bei­ten­den über­las­sen kann, nach lan­gen Jah­ren von nur 360,00 Euro/Jahr auf aktu­ell 1.440,00 Euro/Jahr erhöht.

Aktuelle steuerpolitische Entwicklungen

Wei­te­re Ver­bes­se­run­gen soll ein Eck­punk­te­pa­pier brin­gen, das die Minis­te­ri­en für Finan­zen und Jus­tiz Ende Juni vor­ge­stellt haben. Der ers­te Refe­ren­ten­ent­wurf für das dem­nach geplan­te Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz wird nach der Som­mer­pau­se 2022 erwar­tet. Dem­nach soll der der­zei­ti­ge Frei­be­trag noch ein­mal erheb­lich stei­gen, näm­lich von 1.440,00 Euro auf 5.000,00 Euro.

Außer­dem soll der Anwen­dungs­be­reich des § 19a EStG über Start-Up- und KMU-Unter­neh­men hin­aus erwei­tert und die nach wie vor nach Ablauf des Besteue­rungs­auf­schubs von 12 Jah­ren dro­hen­de Dry-Inco­me-Pro­ble­ma­tik soll wei­ter ent­schärft wer­den.

Besonderheiten bei Managementbeteiligungen

Erhöh­te Vor­sicht ist bei der Aus­ge­stal­tung von Manage­ment­be­tei­li­gun­gen gebo­ten. Der spä­te­re Exi­t­er­lös soll dem begüns­tig­ten Regime der Kapi­tal­ein­kunfts­be­steue­rung mit 25% (und nicht als Ein­künf­te aus nicht selbst­stän­di­ger Arbeit mit in der Spit­ze einer Belas­tung von bis zu 45%) unter­wor­fen wer­den.

Zwar hat der Bun­des­fi­nanz­hof in jün­ge­rer Zeit erfreu­li­cher­wei­se klar­ge­stellt, dass Erlö­se aus — ins­be­son­de­re in der Pri­va­te Equi­ty Pra­xis häu­fi­gen – Manage­ment­be­tei­li­gun­gen ein Son­der­rechts­ver­hält­nis dar­stel­len und somit als Kapi­tal­ein­künf­te ver­steu­ert wer­den kön­nen, wenn die Antei­le zum Ver­kehrs­wert erwor­ben wur­den. Die Finanz­ver­wal­tung zeigt aber nach wie vor eine Ten­denz, hier von Arbeits­lohn aus­ge­hen zu wol­len, ins­be­son­de­re wenn dem Manage­ment höhe­re Rück­flüs­se (Liqui­da­ti­ons­prä­fe­ren­zen) zugu­te­kom­men als den Finanz­in­ves­to­ren.

Maß­ge­bend für die steu­er­li­che Ein­ord­nung ist aber immer die ver­trag­li­che Gesamt­kon­struk­ti­on. Es emp­fiehlt sich daher, die Ver­ein­ba­run­gen auch wirt­schaft­lich in meh­re­ren Vari­an­ten, unter Berück­sich­ti­gung unter­schied­li­cher Exit­sze­na­ri­en, Rück­kauf­prei­se und Liqui­da­ti­ons­prä­fe­ren­zen der Inves­to­ren und ihrer jewei­li­gen steu­er­li­chen Fol­gen durch­zu­rech­nen.

Peter Fabry ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en in Mün­chen. Sei­ne Bera­tungs­schwer­punk­te lie­gen in der natio­na­len und inter­na­tio­na­len Steu­er­ge­stal­tungs­be­ra­tung von grö­ße­ren mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men, im Immo­bi­li­en­steu­er­recht, der Ver­mö­gens- und Nach­fol­ge­pla­nung für Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen sowie in der Steu­er­ab­wehr­be­ra­tung.

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