Steuerliche Aspekte von Anfang an mitdenken: So beteiligen Unternehmen ihre Mitarbeiter klug am Erfolg

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Arbeitsrecht Steuerrecht | 8. September 2022
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Um Mitar­beit­er am Erfolg zu beteili­gen und so stärk­er ans Unternehmen zu binden, gibt es unter­schiedliche Wege. Ob Top-Man­ag­er im Konz­ern oder Geschäfts­führer im Start-Up: Arbeit­ge­ber und Mitar­beit­er soll­ten die steuer­lichen Fol­gen der ver­schiede­nen Beteili­gungs­for­men berück­sichti­gen, zeigt Peter Fab­ry.

In den ersten drei Teilen unser­er Minis­erie haben wir rechtliche Aspek­te der üblichen Mod­elle der Mitar­beit­er­beteili­gung dargestellt. Neben den finanziellen sowie rechtlichen Fol­gen angedachter Mod­elle kön­nen aber auch steuer­liche Gesicht­spunk­te darüber entschei­den, welche Art von Mitar­beit­er­beteili­gung  sin­nvoll ist.

Das gilt nicht nur für Man­ag­er. Bei echt­en Mitar­beit­er­beteili­gungsmod­ellen ste­hen die zu Beteili­gen­den häu­fig vor einem Dilem­ma. Doch das kön­nte sich bald entschär­fen, die Bun­desregierung hat bere­its Vorschläge für Änderun­gen vorgestellt.

Kapital- oder Erfolgsbeteiligungen

Wie bere­its in Teil 1 unser­er Serie erläutert, lassen sich die ver­schiede­nen Mitar­beit­er­beteili­gungsmod­elle in Eigen- oder Fremd­kap­i­tal­beteili­gun­gen (wie z.B. direk­te GmbH-Beteili­gun­gen oder stille Beteili­gun­gen) ein­er­seits und Erfol­gs­beteili­gun­gen (wie z.B. Bonus­pro­gramme in Form von virtuellen Anteilen) ander­er­seits unterteilen.

Direk­te (Eigenkapital-)Mitarbeiterbeteiligungen und Man­age­ment­beteili­gun­gen am Unternehmen find­en sich häu­fig bei großen (börsen­ge­lis­teten) Unternehmen für ihre Führungskräfte, um diese langfristig an ihrem zukün­fti­gen wirtschaftlichen Erfol­gen teil­haben zu lassen. Im Bere­ich Ven­ture Cap­i­tal und Start- Up-Unternehmen wer­den Geschäfts­führer und son­stige Führungskräfte entwed­er direkt an der Gesellschaft oder virtuell über Bonus­pro­gramme (virtuelle Anteile) beteiligt. Let­ztere unter­schei­den sich von echt­en Kap­i­tal­beteili­gun­gen dadurch, dass sie nicht mit Kap­i­tal unter­legt sind, bei einem Verkauf des Unternehmens entste­ht für den Mitar­beit­er also lediglich ein Bonu­sanspruch. Ein Ver­lus­trisiko trägt er nicht. Das macht den wesentlichen Unter­schied zu echt­en Kap­i­tal­beteili­gun­gen aus.

Im Pri­vate Equi­ty Bere­ich ist die (direk­te) Man­age­ment­beteili­gung heute Stan­dard. Die mit einem Zielun­ternehmen über­nomme­nen Mit­glieder des Man­age­ments wer­den dabei zu Co-Inve­storen. Die echte Kap­i­tal­beteili­gung soll einen Inter­es­sen­gle­ich­lauf zwis­chen Man­age­ment und Finanz­in­ver­storen sich­er­stellen.

Mez­za­nine Beteili­gungs­for­men mit Kap­i­talein­satz (z.B. stille Gesellschaften oder Genuss­rechte) kom­men ins­beson­dere im Bere­ich von jun­gen Unternehmen außer­halb des Start-Up-Bere­ichs vor sowie bei mit­tel­ständis­chen Fam­i­lienun­ternehmen, da sie unab­hängig von der Rechts­form des Unternehmens einge­führt wer­den kön­nen und keine Mitbes­tim­mungsrechte der Inhab­er aus­lösen.

Unterschiedliche Besteuerungsfolgen

Bei echt­en Kap­i­tal­beteili­gun­gen liegt der Anreiz für den Mitar­beit­er im Wertzuwachs der eige­nen Anteile. Deren Veräußerung unter­liegt, je nach­dem, ob die Beteili­gung über oder unter der Schwelle von 1% des Kap­i­tals der Kap­i­talge­sellschaft liegt, der priv­i­legierten Besteuerung. Besteuert wird dann entwed­er nach dem Teileinkün­ftev­er­fahren oder bei im Pri­vatver­mö­gen gehal­te­nen Anteilen unab­hängig von der Haltedauer unter­liegt die Veräußerung der Abgel­tungs­besteuerung mit rd. 25%.

Zu beacht­en ist, dass die Ein­räu­mung von echt­en Gesellschaft­san­teilen das lohn­s­teuer­liche Risiko bein­hal­tet, dass bei unent­geltlich­er oder auch nur vergün­stigter Über­tra­gung ein­er solchen Beteili­gung der hier­mit ver­bun­dene geld­w­erte Vorteil als (verdeck­ter) Arbeit­slohn nach § 19 Einkom­men­steuerge­setz (EstG) mit einem Steuer­satz von bis zu 42% zu ver­s­teuern ist, wenn Grund­lage der Zuwen­dung der Gesellschaft­san­teile ein Dienst- oder Arbeitsver­hält­nis und keine vom Arbeitsver­hält­nis unab­hängige Son­der­rechts­beziehung ist. Dann kommt es zu ein­er Besteuerung bei der Hingabe von Anteilen, bevor über­haupt liq­uide Mit­tel beim Mitar­beit­er angekom­men sind (sog. “Dry Income”). Bei han­del­baren Optio­nen (“Stock Options”) dage­gen fließt dem Mitar­beit­er ein entsprechen­der steuerpflichtiger Arbeit­slohn erst bei Ausübung der Option bzw. dem Erwerb des Anteils und nicht bere­its bei Ein­räu­mung der Option zu.

Bonus-Tantiemen oder virtuelle Beteili­gun­gen dage­gen führen auf Ebene des Mitar­beit­ers zu voll steuerpflichti­gen und damit regelmäßig dem Spitzen­s­teuer­satz unter­liegen­den Einkün­ften aus nicht selb­ständi­ger Arbeit nach § 19 EStG. Auf Ebene des Unternehmens sind diese Zuwen­dun­gen als Betrieb­saus­gaben abset­zbar.

Einkün­fte aus stillen Beteili­gun­gen, par­tiarischen Dar­lehen oder son­sti­gen Mez­za­ni­nen Finanzierungs­for­men führen beim Mitar­beit­er regelmäßig zu pri­vat­en Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen nach § 20 EStG und unter­liegen der 25%-igen Abgel­tungss­teuer.

Steuerliches Dilemma: Dry Income beim Erwerb oder kein Steuerprivileg beim Exit

Die ger­ade auch im Bere­ich von Wach­s­tum­sun­ternehmen zur Mitar­beit­er­akquise und Incen­tivierung bis­lang einge­set­zten echt­en Mitar­beit­er­beteili­gungsmod­elle stellen die begün­stigten Arbeit­nehmer somit vor ein steuer­lich­es Dilem­ma: Entwed­er sie nehmen die Besteuerung ein­er vergün­stigten Zuwen­dung von echt­en Beteili­gun­gen beim Erwerb und damit das Risiko des Dry Income in Kauf oder sie verzicht­en auf die steuer­liche Priv­i­legierung (25% statt 45 %) der Erträge aus einem späteren Exit, indem sie sich für ein Bonus- oder virtuelles Beteili­gung­spro­gramm entschei­den.

Seit 1. Jan­u­ar 2021 mildert die durch das Fonds­stan­dort­ge­setz neu geschaf­fene Vorschrift des § 19a EStG das Dry-Income-Prob­lem ins­beson­dere für Mitar­beit­er von Start Up- und KMU-Unternehmen. Mit der Regelung wird ohne betragsmäßige Begren­zung ver­mieden, dass Mitar­beit­er schon bei der Über­tra­gung der Beteili­gung Arbeit­slohn ver­s­teuern müssen. Die Besteuerung erfol­gt erst zu einem späteren Zeit­punkt, in der Regel bei Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel. Auch wurde im Rah­men des neuen Geset­zes der Frei­be­trag gemäß § 3 Nr. 39 EStG, den ein Unternehmen als echte Unternehmens­beteili­gung pro Jahr seinen Mitar­bei­t­en­den über­lassen kann, nach lan­gen Jahren von nur 360,00 Euro/Jahr auf aktuell 1.440,00 Euro/Jahr erhöht.

Aktuelle steuerpolitische Entwicklungen

Weit­ere Verbesserun­gen soll ein Eck­punk­tepa­pi­er brin­gen, das die Min­is­te­rien für Finanzen und Jus­tiz Ende Juni vorgestellt haben. Der erste Ref­er­ente­nen­twurf für das dem­nach geplante Zukun­fts­fi­nanzierungs­ge­setz wird nach der Som­mer­pause 2022 erwartet. Dem­nach soll der derzeit­ige Frei­be­trag noch ein­mal erhe­blich steigen, näm­lich von 1.440,00 Euro auf 5.000,00 Euro.

Außer­dem soll der Anwen­dungs­bere­ich des § 19a EStG über Start-Up- und KMU-Unternehmen hin­aus erweit­ert und die nach wie vor nach Ablauf des Besteuerungsauf­schubs von 12 Jahren dro­hende Dry-Income-Prob­lematik soll weit­er entschärft wer­den.

Besonderheiten bei Managementbeteiligungen

Erhöhte Vor­sicht ist bei der Aus­gestal­tung von Man­age­ment­beteili­gun­gen geboten. Der spätere Exiter­lös soll dem begün­stigten Regime der Kap­i­taleinkun­fts­besteuerung mit 25% (und nicht als Einkün­fte aus nicht selb­st­ständi­ger Arbeit mit in der Spitze ein­er Belas­tung von bis zu 45%) unter­wor­fen wer­den.

Zwar hat der Bun­des­fi­nanzhof in jün­ger­er Zeit erfreulicher­weise klargestellt, dass Erlöse aus — ins­beson­dere in der Pri­vate Equi­ty Prax­is häu­fi­gen – Man­age­ment­beteili­gun­gen ein Son­der­rechtsver­hält­nis darstellen und somit als Kap­i­taleinkün­fte ver­s­teuert wer­den kön­nen, wenn die Anteile zum Verkehr­swert erwor­ben wur­den. Die Finanzver­wal­tung zeigt aber nach wie vor eine Ten­denz, hier von Arbeit­slohn aus­ge­hen zu wollen, ins­beson­dere wenn dem Man­age­ment höhere Rück­flüsse (Liq­ui­da­tion­spräferen­zen) zugutekom­men als den Finanz­in­ve­storen.

Maßgebend für die steuer­liche Einord­nung ist aber immer die ver­tragliche Gesamtkon­struk­tion. Es emp­fiehlt sich daher, die Vere­in­barun­gen auch wirtschaftlich in mehreren Vari­anten, unter Berück­sich­ti­gung unter­schiedlich­er Exit­szenar­ien, Rück­kauf­preise und Liq­ui­da­tion­spräferen­zen der Inve­storen und ihrer jew­eili­gen steuer­lichen Fol­gen durchzurech­nen.

Peter Fab­ry ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien in München. Seine Beratungss­chw­er­punk­te liegen in der nationalen und inter­na­tionalen Steuergestal­tungs­ber­atung von größeren mit­tel­ständis­chen Unternehmen, im Immo­bilien­s­teuer­recht, der Ver­mö­gens- und Nach­fol­ge­pla­nung für Unternehmen und Pri­vat­per­so­n­en sowie in der Steuer­ab­wehrber­atung.

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