Nachweis des Fax-Zugangs

Übergreifendes | 24. Februar 2009
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Das OLG Karl­sruhe hat in ein­er Entschei­dung vom 30. Sep­tem­ber 2008 (Az.: 12 U 65/08, DB 2008, 2479) ent­ge­gen der bish­er herrschen­den Recht­sprechung angenom­men, dass der Nach­weis des Zugangs eines Tele­fax­es durch einen Sende­bericht mit “OK”-Vermerk erbracht sei.

Nicht erforder­lich für den Zugang beim Empfänger sei, dass der Empfänger das Tele­fax voll­ständig aus­ge­druckt habe, vielmehr sei – und hier­bei zieht das OLG Karl­ruhe die vom BGH im Jahr 2006 entwick­el­ten Grund­sätze zum Zugang von per Tele­fax über­mit­tel­ten Schrift­sätzen bei Gericht her­an (vgl. BGHZ 167, 214, 219 f.) – es für den Ein­gang eines Tele­fax­es beim Empfänger aus­re­ichend, dass die gesende­ten tech­nis­chen Sig­nale im Tele­faxgerät des Empfängers voll­ständig emp­fan­gen (Spe­icherung) sind.

Das OLG Karl­sruhe geht von der Über­trag­barkeit der Recht­sprechung des BGH auf den pri­va­trechtlichen Bere­ich jeden­falls dann aus, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Kauf­mann im Sinne des HGB han­delt. Das OLG Karl­sruhe stützt sich hier­bei auch auf ein in dem Ver­fahren gefer­tigtes Sachver­ständi­gengutacht­en, in dem der Sachver­ständi­ge die Wahrschein­lichkeit, dass die Über­mit­tlung der Tele­fax­nachricht trotz Vor­liegens eines Sende­berichts mit “OK”-Vermerk den­noch auf Grund von Leitungsstörun­gen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben kön­nten, gescheit­ert sein kön­nte, mit 0 % bew­ertet hat. Das OLG Karl­sruhe hat hierzu überdies aus­ge­führt, dass das Risiko etwaiger Leitungsstörun­gen in diesem Fall nach dem Grundgedanken des § 120 BGB in den Risikobere­ich des Beklagten (Anm.: des Absenders des Tele­fax­es) gefall­en wäre.

Einen ähn­lich gelagerten Fall hat­te auch das OLG Celle im ver­gan­genen Jahr zu entschei­den. Mit sein­er Entschei­dung vom 19. Juni 2008 (Az.: 8 U 80/07, NJOZ 2008, 3072) hat das OLG Celle – eben­falls nach einge­hen­der Würdi­gung eines Sachver­ständi­gengutacht­ens entsch­ieden, dass durch den Sende­bericht mit “OK”-Vermerk der Nach­weis des Zugangs eines Tele­fax­es erbracht sei, wobei es wed­er auf den voll­ständi­gen Aus­druck des Tele­fax­es noch auf die tat­säch­liche Ken­nt­nis­nahme durch den Empfänger ankomme. Zur durch den Sachver­ständi­gen the­ma­tisierten Prob­lematik ein­er etwaigen unvoll­ständi­gen Über­mit­tlung des Tele­fax­es ver­tritt das OLG Celle die Auf­fas­sung, dass sich der Empfänger jeden­falls nach den Grund­sätzen von Treu und Glauben nicht auf den fehlen­den Zugang berufen dürfe, son­dern vielmehr verpflichtet sei, den Absender hier­auf hinzuweisen.

Die Entschei­dun­gen des OLG Karl­sruhe und des OLG Celle sind vor dem Hin­ter­grund der prak­tis­chen Bedeu­tung des Tele­fax­es im Rechtsverkehr zu begrüßen. Die Über­mit­tlung von Tele­fax­en ist heutzu­tage Stan­dard in der geschäftlichen Kor­re­spon­denz. Die Entschei­dun­gen geben eine klare und auf Grund der tech­nis­chen Voraus­set­zun­gen unseres Eracht­ens auch inter­es­sen­gerechte Regelung der Bewe­is­fra­gen im Bere­ich des Tele­fax-Verkehrs vor.

Hier­bei ist auch zu berück­sichti­gen, dass dem Empfänger grund­sät­zlich der Gegen­be­weis, etwa durch Emp­fangsjour­nal, offen ste­ht.

Nur am Rande sei noch erwäh­nt, dass das OLG München bere­its seit ger­aumer Zeit ent­ge­gen der bish­eri­gen herrschen­den Recht­sprechung die Auf­fas­sung ver­tritt, dass wegen der ras­an­ten Entwick­lung der Kom­mu­nika­tion­stech­nik auf Grund der sehr hohen Über­tra­gungssicher­heit bei einem Sende­pro­tokoll mit “OK”-Vermerk der Anscheins­be­weis für den Zugang eines Tele­fax­es zum Tra­gen komme (OLG Report 1999, 10; NJW 1994, 527).

Eine klare Ten­denz der Ober­lan­des­gerichte zur Änderung der bish­eri­gen herrschen­den Recht­sprechung ist erkennbar. Nun­mehr hat der Bun­des­gericht­shof über die Nichtzu­las­sungs­beschw­erde zur Entschei­dung des OLG Celle zu entschei­den. Das Ver­fahren ist unter dem Akten­ze­ichen BGH IV ZR 150/08 anhängig.

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