Nachweis des Fax-Zugangs

Übergreifendes | 24. Februar 2009
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Das OLG Karls­ru­he hat in einer Ent­schei­dung vom 30. Sep­tem­ber 2008 (Az.: 12 U 65/08, DB 2008, 2479) ent­ge­gen der bis­her herr­schen­den Recht­spre­chung ange­nom­men, dass der Nach­weis des Zugangs eines Tele­fa­xes durch einen Sen­de­be­richt mit “OK”-Vermerk erbracht sei.

Nicht erfor­der­lich für den Zugang beim Emp­fän­ger sei, dass der Emp­fän­ger das Tele­fax voll­stän­dig aus­ge­druckt habe, viel­mehr sei – und hier­bei zieht das OLG Karl­ru­he die vom BGH im Jahr 2006 ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze zum Zugang von per Tele­fax über­mit­tel­ten Schrift­sät­zen bei Gericht her­an (vgl. BGHZ 167, 214, 219 f.) – es für den Ein­gang eines Tele­fa­xes beim Emp­fän­ger aus­rei­chend, dass die gesen­de­ten tech­ni­schen Signa­le im Tele­fax­ge­rät des Emp­fän­gers voll­stän­dig emp­fan­gen (Spei­che­rung) sind.

Das OLG Karls­ru­he geht von der Über­trag­bar­keit der Recht­spre­chung des BGH auf den pri­vat­recht­li­chen Bereich jeden­falls dann aus, wenn es sich bei dem Emp­fän­ger um einen Kauf­mann im Sin­ne des HGB han­delt. Das OLG Karls­ru­he stützt sich hier­bei auch auf ein in dem Ver­fah­ren gefer­tig­tes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, in dem der Sach­ver­stän­di­ge die Wahr­schein­lich­keit, dass die Über­mitt­lung der Tele­fax­nach­richt trotz Vor­lie­gens eines Sen­de­be­richts mit “OK”-Vermerk den­noch auf Grund von Lei­tungs­stö­run­gen, die zum Abbruch der Ver­bin­dung geführt haben könn­ten, geschei­tert sein könn­te, mit 0 % bewer­tet hat. Das OLG Karls­ru­he hat hier­zu über­dies aus­ge­führt, dass das Risi­ko etwa­iger Lei­tungs­stö­run­gen in die­sem Fall nach dem Grund­ge­dan­ken des § 120 BGB in den Risi­ko­be­reich des Beklag­ten (Anm.: des Absen­ders des Tele­fa­xes) gefal­len wäre.

Einen ähn­lich gela­ger­ten Fall hat­te auch das OLG Cel­le im ver­gan­ge­nen Jahr zu ent­schei­den. Mit sei­ner Ent­schei­dung vom 19. Juni 2008 (Az.: 8 U 80/07, NJOZ 2008, 3072) hat das OLG Cel­le – eben­falls nach ein­ge­hen­der Wür­di­gung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens ent­schie­den, dass durch den Sen­de­be­richt mit “OK”-Vermerk der Nach­weis des Zugangs eines Tele­fa­xes erbracht sei, wobei es weder auf den voll­stän­di­gen Aus­druck des Tele­fa­xes noch auf die tat­säch­li­che Kennt­nis­nah­me durch den Emp­fän­ger ankom­me. Zur durch den Sach­ver­stän­di­gen the­ma­ti­sier­ten Pro­ble­ma­tik einer etwa­igen unvoll­stän­di­gen Über­mitt­lung des Tele­fa­xes ver­tritt das OLG Cel­le die Auf­fas­sung, dass sich der Emp­fän­ger jeden­falls nach den Grund­sät­zen von Treu und Glau­ben nicht auf den feh­len­den Zugang beru­fen dür­fe, son­dern viel­mehr ver­pflich­tet sei, den Absen­der hier­auf hin­zu­wei­sen.

Die Ent­schei­dun­gen des OLG Karls­ru­he und des OLG Cel­le sind vor dem Hin­ter­grund der prak­ti­schen Bedeu­tung des Tele­fa­xes im Rechts­ver­kehr zu begrü­ßen. Die Über­mitt­lung von Tele­fa­xen ist heut­zu­ta­ge Stan­dard in der geschäft­li­chen Kor­re­spon­denz. Die Ent­schei­dun­gen geben eine kla­re und auf Grund der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen unse­res Erach­tens auch inter­es­sen­ge­rech­te Rege­lung der Beweis­fra­gen im Bereich des Tele­fax-Ver­kehrs vor.

Hier­bei ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass dem Emp­fän­ger grund­sätz­lich der Gegen­be­weis, etwa durch Emp­fangs­jour­nal, offen steht.

Nur am Ran­de sei noch erwähnt, dass das OLG Mün­chen bereits seit gerau­mer Zeit ent­ge­gen der bis­he­ri­gen herr­schen­den Recht­spre­chung die Auf­fas­sung ver­tritt, dass wegen der rasan­ten Ent­wick­lung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik auf Grund der sehr hohen Über­tra­gungs­si­cher­heit bei einem Sen­de­pro­to­koll mit “OK”-Vermerk der Anscheins­be­weis für den Zugang eines Tele­fa­xes zum Tra­gen kom­me (OLG Report 1999, 10; NJW 1994, 527).

Eine kla­re Ten­denz der Ober­lan­des­ge­rich­te zur Ände­rung der bis­he­ri­gen herr­schen­den Recht­spre­chung ist erkenn­bar. Nun­mehr hat der Bun­des­ge­richts­hof über die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zur Ent­schei­dung des OLG Cel­le zu ent­schei­den. Das Ver­fah­ren ist unter dem Akten­zei­chen BGH IV ZR 150/08 anhän­gig.

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