Die Bundesregierung plant mit Wirkung ab dem 01.01.2006 eine Neuregelung der Kfz-Besteuerung von Unternehmern, die insbesondere für Unternehmer und Freiberufler nachteilig ist, deren privater Nutungsanteil am Pkw überwiegt.
Befand sich ein Pkw im notwendigen (> 50 % betriebliche Nutzung) oder gewillkürten (10 % — 50 % betriebliche Nutzung) Betriebsvermögen eines Unternehmers, wurde nach bisheriger Rechtslage die private Nutzung des Pkw durch den Unternehmer mit 1 % des inländischen Listenpreises angesetzt. Anstelle des Pauschalansatzes konnten die tatsächlich auf Privatfahrten angefallenen Aufwendungen durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dies galt auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, also z.B. bei Freiberuflern. Die sog. 1%-Regelung war also günstiger, wenn die betriebliche Nutzung des Pkw deutlich unter 50 % lag.
Am 20.12.2005 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ verabschiedet (BT-Drs. 16/977). Dieser Entwurf liegt dem Bundesrat zur Abstimmung vor.
Der Entwurf sieht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG (E) vor, die sog. 1 %-Regelung für die private Pkw-Nutzung künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken. D.h. um weiterhin die private Nutzung mit der 1 %-Regelung abgelten zu können, muss der Unternehmer zukünftig nachweisen, dass er sein Kraftfahrzeug mehr als 50 % betrieblich nutzt.
Dabei ist zu beachten, dass die überwiegend betriebliche Nutzung des Fahrzeuges vom Steuerpflich-tig glaubhaft darzustellen ist. Das Führen eines Fahrtenbuches ist dafür zwar nicht vorgeschrieben (vgl. Gesetzesbegründung, BR-Drs. 937/05, S.10). Nach bisheriger Verwaltungspraxis dürfte ein an-derer Nachweis aber nicht ernsthaft in Betracht kommen, so dass der Unternehmer zukünftig gut beraten ist, ein Fahrtenbuch zu führen.
Gelingt dieser Nachweis der überwiegend (> 50 %) betrieblichen Nutzung nicht, ist der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenen Kos-ten anzusetzen.
Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen glaubhaft zu machen. Nach dem Willen der Regierung ist auch hierfür zwar grds. kein Fahrtenbuch notwendig. Für die Praxis gilt aber das gesagte: ohne ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch wird der Anteil der betrieblichen Nutzung kaum eindeutig belegbar sein.
Nachweis bereits ab dem 01.01.2006
Sofern dieser Gesetzesentwurf tatsächlich umgesetzt werden sollte, wäre diese Neuregelung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2005 beginnen (§ 52 Abs. 16 S.15 EStG n.F.).
Deshalb ist Unternehmern zu empfehlen, ab dem 01.01.2006 ein Fahrtenbuch zu führen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung pauschal unterstellt, dass das Kfz zu einem gro-ßen Teil privat genutzt wird. Dies gilt umso mehr für Unternehmer, deren Berufsbild geringe auswärti-ge Tätigkeiten erfordert.
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Zu beachten ist, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird. Das Fahrtenbuch muss hinsichtlich der betrieblichen Fahrten Angaben über Reisezweck, Zielorte und aufgesuchte Geschäftspartner sowie Zeitangeben und Km-Stände enthalten. Bei Privatfahrten genügt die Km-Angabe. Das Fahrtenbuch muss laufend geführt werden.
Anstelle des Fahrtenbuches kann auch ein entsprechend aussagekräftiger Fahrtenschreiber oder ein elektronisches Fahrtenbuch genutzt werden. Zu beachten ist aber, dass ein elektronisches Fahrten-buch von der Finanzverwaltung nur anerkannt wird, wenn sich daraus die selben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch entnehmen lassen. Beim Ausdruck der elektronischen Auf-zeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden (BMF vom 28/05/1996).
Ob die Neuregelung kommt wie geplant, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist schon jetzt zu empfehlen:
1. Allgemein Damit Kapitalgesellschaften ihren Kapitalbedarf decken können, gewähren Gesellschafter Ihren Gesellschaften oft entsprechende Gesellschafterdarlehen. Um bei einer drohenden Insolvenz der Gesellschaft ggf. den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO zu vermeiden, wird dann häufig zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern ein Rangrücktritt für diese Darlehensforderung vereinbart. Denn bei der zu erstellenden Überschuldungsbilanz muss ein Darlehen nicht passiviert werden,...