Gesetzesentwurf zur Privatnutzung von Geschäftswagen: Konsequenzen und Praxishinweise

Steuerrecht | 30. März 2006
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Die Bun­des­re­gie­rung plant mit Wir­kung ab dem 01.01.2006 eine Neu­re­ge­lung der Kfz-Besteue­rung von Unter­neh­mern, die ins­be­son­de­re für Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler nach­tei­lig ist, deren pri­va­ter Nutungs­an­teil am Pkw über­wiegt.

Bisherige Rechtslage

Befand sich ein Pkw im not­wen­di­gen (> 50 % betrieb­li­che Nut­zung) oder gewill­kür­ten (10 % — 50 % betrieb­li­che Nut­zung) Betriebs­ver­mö­gen eines Unter­neh­mers, wur­de nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge die pri­va­te Nut­zung des Pkw durch den Unter­neh­mer mit 1 % des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses ange­setzt. Anstel­le des Pau­schal­an­sat­zes konn­ten die tat­säch­lich auf Pri­vat­fahr­ten ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen durch Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen wer­den. Dies galt auch bei der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung, also z.B. bei Frei­be­ruf­lern. Die sog. 1%-Regelung war also güns­ti­ger, wenn die betrieb­li­che Nut­zung des Pkw deut­lich unter 50 % lag.

Geplante Neuregelung

Am 20.12.2005 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf eines „Geset­zes zur Ein­däm­mung miss­bräuch­li­cher Steu­er­ge­stal­tun­gen“ ver­ab­schie­det (BT-Drs. 16/977). Die­ser Ent­wurf liegt dem Bun­des­rat zur Abstim­mung vor.

Der Ent­wurf sieht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG (E) vor, die sog. 1 %-Rege­lung für die pri­va­te Pkw-Nut­zung künf­tig auf Fahr­zeu­ge des not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gens zu beschrän­ken. D.h. um wei­ter­hin die pri­va­te Nut­zung mit der 1 %-Rege­lung abgel­ten zu kön­nen, muss der Unter­neh­mer zukünf­tig nach­wei­sen, dass er sein Kraft­fahr­zeug mehr als 50 % betrieb­lich nutzt.

Dabei ist zu beach­ten, dass die über­wie­gend betrieb­li­che Nut­zung des Fahr­zeu­ges vom Steu­er­pf­lich-tig glaub­haft dar­zu­stel­len ist. Das Füh­ren eines Fahr­ten­bu­ches ist dafür zwar nicht vor­ge­schrie­ben (vgl. Geset­zes­be­grün­dung, BR-Drs. 937/05, S.10). Nach bis­he­ri­ger Ver­wal­tungs­pra­xis dürf­te ein an-derer Nach­weis aber nicht ernst­haft in Betracht kom­men, so dass der Unter­neh­mer zukünf­tig gut bera­ten ist, ein Fahr­ten­buch zu füh­ren.

Gelingt die­ser Nach­weis der über­wie­gend (> 50 %) betrieb­li­chen Nut­zung nicht, ist der Wert der Nut­zungs­ent­nah­me nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den auf die pri­va­te Nut­zung ent­fal­le­nen Kos-ten anzu­set­zen.

Die­ser Nut­zungs­an­teil ist vom Steu­er­pflich­ti­gen im Rah­men all­ge­mei­ner Dar­le­gungs- und Beweis­last­re­ge­lun­gen glaub­haft zu machen. Nach dem Wil­len der Regie­rung ist auch hier­für zwar grds. kein Fahr­ten­buch not­wen­dig. Für die Pra­xis gilt aber das gesag­te: ohne ord­nungs­ge­mäß geführ­tes Fahr­ten­buch wird der Anteil der betrieb­li­chen Nut­zung kaum ein­deu­tig beleg­bar sein.

Nach­weis bereits ab dem 01.01.2006

Sofern die­ser Geset­zes­ent­wurf tat­säch­lich umge­setzt wer­den soll­te, wäre die­se Neu­re­ge­lung erst­mals für Wirt­schafts­jah­re anzu­wen­den sein, die nach dem 31.12.2005 begin­nen (§ 52 Abs. 16 S.15 EStG n.F.).

Des­halb ist Unter­neh­mern zu emp­feh­len, ab dem 01.01.2006 ein Fahr­ten­buch zu füh­ren. Ande­ren­falls besteht die Gefahr, dass die Finanz­ver­wal­tung pau­schal unter­stellt, dass das Kfz zu einem gro-ßen Teil pri­vat genutzt wird. Dies gilt umso mehr für Unter­neh­mer, deren Berufs­bild gerin­ge aus­wär­ti-ge Tätig­kei­ten erfor­dert.

Ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch

Zu beach­ten ist, dass das Fahr­ten­buch ord­nungs­ge­mäß geführt wird. Das Fahr­ten­buch muss hin­sicht­lich der betrieb­li­chen Fahr­ten Anga­ben über Rei­se­zweck, Ziel­or­te und auf­ge­such­te Geschäfts­part­ner sowie Zeit­an­ge­ben und Km-Stän­de ent­hal­ten. Bei Pri­vat­fahr­ten genügt die Km-Anga­be. Das Fahr­ten­buch muss lau­fend geführt wer­den.

Anstel­le des Fahr­ten­bu­ches kann auch ein ent­spre­chend aus­sa­ge­kräf­ti­ger Fahr­ten­schrei­ber oder ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch genutzt wer­den. Zu beach­ten ist aber, dass ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten-buch von der Finanz­ver­wal­tung nur aner­kannt wird, wenn sich dar­aus die sel­ben Erkennt­nis­se wie aus einem manu­ell geführ­ten Fahr­ten­buch ent­neh­men las­sen. Beim Aus­druck der elek­tro­ni­schen Auf-zeich­nun­gen müs­sen nach­träg­li­che Ver­än­de­run­gen der auf­ge­zeich­ne­ten Anga­ben tech­nisch aus­ge­schlos­sen sein, zumin­dest aber doku­men­tiert wer­den (BMF vom 28/05/1996).

Fazit

Ob die Neu­re­ge­lung kommt wie geplant, bleibt abzu­war­ten. In jedem Fall ist schon jetzt zu emp­feh­len:

  • ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch ab 01.01.2006
  • bei hoher Pri­vat­nut­zung und gerin­gem Abschrei­bungs­po­ten­zi­al Ent­nah­me des Kfz und alter­na­tiv Geschäfts­fahr­ten mit dem steu­er­li­chen Pau­schal­satz von 0,30 €/Km gel­tend machen.
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