Gesetzesentwurf zur Privatnutzung von Geschäftswagen: Konsequenzen und Praxishinweise

Steuerrecht | 30. März 2006
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Die Bun­desregierung plant mit Wirkung ab dem 01.01.2006 eine Neuregelung der Kfz-Besteuerung von Unternehmern, die ins­beson­dere für Unternehmer und Freiberu­fler nachteilig ist, deren pri­vater Nutungsan­teil am Pkw über­wiegt.

Bisherige Rechtslage

Befand sich ein Pkw im notwendi­gen (> 50 % betriebliche Nutzung) oder gewil­lkürten (10 % — 50 % betriebliche Nutzung) Betrieb­sver­mö­gen eines Unternehmers, wurde nach bish­eriger Recht­slage die pri­vate Nutzung des Pkw durch den Unternehmer mit 1 % des inländis­chen Lis­ten­preis­es ange­set­zt. Anstelle des Pauscha­lansatzes kon­nten die tat­säch­lich auf Pri­vat­fahrten ange­fal­l­enen Aufwen­dun­gen durch Fahrten­buch nachgewiesen wer­den. Dies galt auch bei der Gewin­ner­mit­tlung durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung, also z.B. bei Freiberu­flern. Die sog. 1%-Regelung war also gün­stiger, wenn die betriebliche Nutzung des Pkw deut­lich unter 50 % lag.

Geplante Neuregelung

Am 20.12.2005 hat das Bun­desk­abi­nett den Entwurf eines „Geset­zes zur Eindäm­mung miss­bräuch­lich­er Steuergestal­tun­gen“ ver­ab­schiedet (BT-Drs. 16/977). Dieser Entwurf liegt dem Bun­desrat zur Abstim­mung vor.

Der Entwurf sieht in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG (E) vor, die sog. 1 %-Regelung für die pri­vate Pkw-Nutzung kün­ftig auf Fahrzeuge des notwendi­gen Betrieb­sver­mö­gens zu beschränken. D.h. um weit­er­hin die pri­vate Nutzung mit der 1 %-Regelung abgel­ten zu kön­nen, muss der Unternehmer zukün­ftig nach­weisen, dass er sein Kraft­fahrzeug mehr als 50 % betrieblich nutzt.

Dabei ist zu beacht­en, dass die über­wiegend betriebliche Nutzung des Fahrzeuges vom Steuerpflich-tig glaub­haft darzustellen ist. Das Führen eines Fahrten­buch­es ist dafür zwar nicht vorgeschrieben (vgl. Geset­zes­be­grün­dung, BR-Drs. 937/05, S.10). Nach bish­eriger Ver­wal­tung­sprax­is dürfte ein an-der­er Nach­weis aber nicht ern­sthaft in Betra­cht kom­men, so dass der Unternehmer zukün­ftig gut berat­en ist, ein Fahrten­buch zu führen.

Gelingt dieser Nach­weis der über­wiegend (> 50 %) betrieblichen Nutzung nicht, ist der Wert der Nutzungsent­nahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den auf die pri­vate Nutzung ent­fal­l­enen Kos-ten anzuset­zen.

Dieser Nutzungsan­teil ist vom Steuerpflichti­gen im Rah­men all­ge­mein­er Dar­legungs- und Beweis­las­tregelun­gen glaub­haft zu machen. Nach dem Willen der Regierung ist auch hier­für zwar grds. kein Fahrten­buch notwendig. Für die Prax­is gilt aber das gesagte: ohne ord­nungs­gemäß geführtes Fahrten­buch wird der Anteil der betrieblichen Nutzung kaum ein­deutig beleg­bar sein.

Nach­weis bere­its ab dem 01.01.2006

Sofern dieser Geset­ze­sen­twurf tat­säch­lich umge­set­zt wer­den sollte, wäre diese Neuregelung erst­mals für Wirtschaft­s­jahre anzuwen­den sein, die nach dem 31.12.2005 begin­nen (§ 52 Abs. 16 S.15 EStG n.F.).

Deshalb ist Unternehmern zu empfehlen, ab dem 01.01.2006 ein Fahrten­buch zu führen. Anderen­falls beste­ht die Gefahr, dass die Finanzver­wal­tung pauschal unter­stellt, dass das Kfz zu einem gro-ßen Teil pri­vat genutzt wird. Dies gilt umso mehr für Unternehmer, deren Berufs­bild geringe auswär­ti-ge Tätigkeit­en erfordert.

Ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch

Zu beacht­en ist, dass das Fahrten­buch ord­nungs­gemäß geführt wird. Das Fahrten­buch muss hin­sichtlich der betrieblichen Fahrten Angaben über Reisezweck, Zielorte und aufge­suchte Geschäftspart­ner sowie Zei­tangeben und Km-Stände enthal­ten. Bei Pri­vat­fahrten genügt die Km-Angabe. Das Fahrten­buch muss laufend geführt wer­den.

Anstelle des Fahrten­buch­es kann auch ein entsprechend aus­sagekräftiger Fahrten­schreiber oder ein elek­tro­n­is­ches Fahrten­buch genutzt wer­den. Zu beacht­en ist aber, dass ein elek­tro­n­is­ches Fahrten-buch von der Finanzver­wal­tung nur anerkan­nt wird, wenn sich daraus die sel­ben Erken­nt­nisse wie aus einem manuell geführten Fahrten­buch ent­nehmen lassen. Beim Aus­druck der elek­tro­n­is­chen Auf-zeich­nun­gen müssen nachträgliche Verän­derun­gen der aufgeze­ich­neten Angaben tech­nisch aus­geschlossen sein, zumin­d­est aber doku­men­tiert wer­den (BMF vom 28/05/1996).

Fazit

Ob die Neuregelung kommt wie geplant, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist schon jet­zt zu empfehlen:

  • ord­nungs­gemäßes Fahrten­buch ab 01.01.2006
  • bei hoher Pri­vat­nutzung und geringem Abschrei­bungspoten­zial Ent­nahme des Kfz und alter­na­tiv Geschäfts­fahrten mit dem steuer­lichen Pauschal­satz von 0,30 €/Km gel­tend machen.
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