Projekte und Paragrafen Teil 5

Übergreifendes | 16. August 2004
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Das ist der fünf­te Teil von “Pro­jek­te und Para­gra­fen — was Pro­jekt­ma­na­ger über Juris­ti­sche Rah­men­be­din­gun­gen von Pro­jek­ten wis­sen soll­ten”, Teil vier fin­den Sie hier.

III. Struktur und Inhalt des Projektvertrages

Bevor wir nun nach den vie­len Vor­über­le­gun­gen ganz in medi­as res gehen, schau­en wir uns noch ein paar Grund­wahr­hei­ten zu Pro­jekt­ver­trä­gen an. Wor­aus sie bestehen, wie sie auf­ge­baut sein kön­nen und sol­len und was unbe­dingt drin sein soll­te.

1. Sche­ma

Ein Ver­trag – ob geschrie­ben oder unge­schrie­ben – besteht aus drei gro­ßen Tei­len. Die­se Tei­le kön­nen in einem ein­zi­gen Text zusam­men­fal­len, in sepa­ra­ten Doku­men­ten nie­der­ge­legt, wei­ter unter­teilt oder – lei­der viel zu häu­fig – auch schlicht ver­ges­sen wor­den sein. Im Ein­zel­nen:

  • Leis­tungs­be­schrei­bung

Das ist der „tat­säch­li­che“ Teil des Ver­tra­ges. Hier wird gere­gelt, um wel­ches Pro­jekt es eigent­lich geht, wel­cher Erfolg erreicht wer­den soll, wel­che Ver­trags­par­tei hier­zu was, wann, in wel­cher Art und Wei­se und mit wel­chen Res­sour­cen tun soll. Es ist offen­sicht­lich, dass die­ser Ver­trags­teil das größ­te Poten­ti­al für Feh­ler, Irr­tü­mer und Streit bie­tet. Den­noch wird gera­de an die­ser Stel­le sehr oft erstaun­lich nach­läs­sig ver­han­delt.

  • Recht­li­cher Teil

Hier fin­den sich die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen des Pro­jek­tes. Was pas­siert eigent­lich, wenn eine Par­tei den Pflich­ten aus der Leis­tungs­be­schrei­bung nicht nach­kommt? Wie sind Zah­lun­gen zu leis­ten und wie ist das Haf­tungs­re­gime gere­gelt? In wel­cher Art und Wei­se und mit wel­chen Rand­be­din­gun­gen kann der Ver­trag – jeden­falls des­sen Leis­tungs­be­schrei­bung – geän­dert wer­den, wenn man fest­stellt, dass hier­für Bedarf besteht?

  • Meta­ebe­ne

Der Ver­trag lässt sich auch von einer Meta­ebe­ne aus betrach­ten, es geht um das War­um. War­um kom­men gera­de die­se Par­tei­en zusam­men, war­um eigent­lich schließt man über­haupt einen Ver­trag, wel­che Zie­le ver­folgt man damit?

Schamlose Eigenwerbung

Wenn Sie das The­ma näher inter­es­siert, dann schau­en Sie sich doch das Buch “Leit­fa­den-Pro­jekt­ver­trag” von den Law-Blog­gern näher an. Das Werk:

  • ver­mit­telt, was bei der Ver­hand­lung und dem Abschluss eines Pro­jekt­ver­tra­ges zu beach­ten ist
  • erklärt anhand eines Mus­ter­ver­trags typi­sche Fall­kon­stel­la­tio­nen
  • erläu­tert Beson­der­hei­ten, wenn auf der Dienst­leis­ter­sei­te eines Pro­jek­tes meh­re­re Unter­neh­men betei­ligt sind
  • sichert die Ren­te unse­res Ver­le­gers.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier im Blog, einen rechts­gül­ti­gen Kauf­ver­trag kön­nen Sie auf der Web­sei­te des Ver­la­ges abschlie­ßen.

Die Bedeu­tung die­ser Ebe­ne wird häu­fig völ­lig unter­schätzt, man will sich schließ­lich direkt mit ein eigent­li­chen Sach­fra­gen beschäf­ti­gen. Dabei spielt die Meta­ebe­ne gera­de dann eine Rol­le, wenn etwas schief geht und es zum Streit kommt oder wenn die Par­tei­en eine Rege­lung ver­ges­sen haben oder ein Punkt undurch­führ­bar oder unvoll­stän­dig gere­gelt ist. Dann muss näm­lich der Ver­trag aus­ge­legt wer­den. Gege­be­nen­falls wird hier sogar gefragt, was die Par­tei­en gere­gelt hät­ten, wäre nicht die­ser oder jener Punkt ihrer Auf­merk­sam­keit ent­gan­gen. Ohne kon­kre­te Anhalts­punk­te ist die­se sog. ergän­zen­de Aus­le­gung natür­lich ein rei­nes Glücks­spiel. Kennt der (Schieds-)Richter dage­gen den ver­trag­li­chen Hin­ter­grund und die Absich­ten der Par­tei­en, ist das Ergeb­nis der Aus­le­gung bere­chen­ba­rer.

Emi­nent wich­tig wird die Meta­ebe­ne auch bei der Fra­ge, wel­che IP-Nut­zungs­rech­te durch den Ver­trag in wel­chem Umfang über­tra­gen wur­den. Spe­zi­fi­zie­ren die Par­tei­en dies nicht genau, gilt nach § 31 V UrhG näm­lich die soge­nann­te Zweck­über­tra­gungs­re­gel – dazu spä­ter noch ein wenig mehr.

Der rich­ti­ge Ort für die Behand­lung der Meta­ebe­ne im Ver­trag ist übri­gens die Prä­am­bel.

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