Brauchen wir mehr persönliche Haftung von Unternehmern?

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Gesellschaftsrecht | 5. September 2024
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„Die Ent­schei­dungs­trä­ger müs­sen wie­der in die Haf­tung“, sag­te der Fami­li­en­un­ter­neh­mer Wolf­gang Grupp kurz vor sei­nem Rück­zug als Chef von TRIGEMA, die Fami­lie führt das Tex­til­un­ter­neh­men per­sön­lich haf­tend wei­ter. Doch ist die per­sön­li­che Haf­tung für jeden Unter­neh­mer das Rich­ti­ge?

 

Wolf­gang Grupp ist ein bekann­ter deut­scher Unter­neh­mer und ehe­ma­li­ger Inha­ber von TRIGEMA W. Grupp KG (ehe­mals TRIGEMA Inh. W. Grupp e.K.). Tri­gema ist ein deut­sches Tex­til­un­ter­neh­men, das vor allem dafür bekannt ist, dass es aus­schließ­lich in Deutsch­land pro­du­ziert. Bekannt gewor­den ist Grupp durch sei­ne star­ke Per­sön­lich­keit und sei­ne kla­ren Prin­zi­pi­en, vor deut­li­chen Wor­ten scheut er sich auch öffent­lich nicht.

In den 70-er Jah­ren des ver­gan­ge­nen Jahr­hun­derts hat­te er das Unter­neh­men, das damals noch als GmbH geführt wur­de, von sei­nem Vater über­nom­men. Doch er ist ein Ver­fech­ter des Prin­zips, dass Unter­neh­mer per­sön­lich haf­ten müss­ten. Um die­ses Prin­zip auch zu leben, wan­del­te er das Unter­neh­men um und führ­te es als ein­ge­tra­ge­ner Kauf­mann (eK) fort. Auch seit sei­nem Aus­schei­den Ende des Jah­res 2023 wird es von sei­ner Fami­lie als Kom­man­dit­ge­sell­schaft inklu­si­ve per­sön­li­cher Haf­tung wei­ter­ge­führt. Sein Sohn Wolf­gang Grupp jun. über­nimmt dabei die Rol­le des per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ters (Kom­ple­men­tär), sei­ne Frau Eli­sa­beth Grupp und Toch­ter Boni­ta Grupp sind Kom­man­di­tis­ten mit beschränk­ter Haf­tung.

Die Debat­te über die per­sön­li­che Haf­tung von Unter­neh­mern sorgt immer wie­der für Kon­tro­ver­sen. Wäh­rend Befür­wor­ter argu­men­tie­ren, dass per­sön­li­che Haf­tung Dis­zi­plin und Ver­ant­wor­tung in der Geschäfts­welt för­dert, war­nen Geg­ner vor den poten­zi­ell ver­hee­ren­den Aus­wir­kun­gen auf Inno­va­ti­on und unter­neh­me­ri­schen Mut. Bevor ich eini­ge wich­ti­ge Argu­men­te für und gegen die per­sön­li­che Haf­tung von Gesell­schaf­tern in Unter­neh­men genau­er betrach­te, gibt es ein wenig recht­li­chen Kon­text zum The­ma.

 

Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen

Wer zivil­recht­lich einen Ver­trag abschließt und eine Leis­tung ver­spricht, haf­tet auch wirt­schaft­lich für die­se Leis­tung und Schä­den, die dadurch even­tu­ell ent­ste­hen.

 

1. Ein­zel­un­ter­neh­mer und Kauf­leu­te

Die sim­pels­te Form der wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gung natür­li­cher Per­so­nen ist das Ein­zel­un­ter­neh­men, da es sich dabei ein­fach um eine Per­son han­delt, die am Wirt­schafts­le­ben ohne beson­de­re Rechts­form teil­nimmt. Lässt sich die­se Per­son in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen, wird sie zum ein­ge­tra­ge­nen Kauf­mann oder ein­ge­tra­ge­ner Kauf­frau. Ein­zel­un­ter­neh­mer und Kauf­leu­te haf­ten den Gläu­bi­gern direkt mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen.

Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Kauf­mann heißt dabei jedoch nicht, dass die­se Per­so­nen kei­ne Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen  könn­ten. Wie jedes ande­re Unter­neh­men kön­nen auch Ein­zel­un­ter­neh­mer­fest­an­ge­stell­te Mit­ar­bei­ter haben.

 

2. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten

Sind an der Unter­neh­mung meh­re­re Per­so­nen als Inha­ber betei­ligt, spricht man von einer Gesell­schaft. Wir unter­schei­den zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ste­hen die Per­so­nen im Vor­der­grund. Bei ihnen fin­det die Besteue­rung mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz statt.

Natür­lich haf­tet die Gesell­schaft den Gläu­bi­gern mit ihrem Gesell­schafts­ver­mö­gen. Aber auch die Gesell­schaf­ter haf­ten im Außen­ver­hält­nis neben der Gesell­schaft für rechts­ge­schäft­lich begrün­de­te oder gesetz­li­che Ver­bind­lich­kei­ten selbst, unmit­tel­bar und mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Die Haf­tung trifft  jeden Gesell­schaf­ter voll, Gläu­bi­ger müs­sen nicht erst die Gesell­schaft oder auch ande­re Mit­ge­sell­schaf­ter in Anspruch neh­men. Er kann danach zwar Regress­an­sprü­che gel­tend machen, jedoch hel­fen die­se nicht viel, wenn bei der Gesell­schaft und den Mit­ge­sell­schaf­tern nichts zu holen ist.

Die bekann­tes­ten For­men der Per­so­nen­ge­sell­schaft sind die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR), die offe­ne Han­dels­ge­sell­schaft (OHG) und die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG).

 

3. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

Von den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wer­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unter­schie­den. Bei die­sen ver­selbst­stän­digt sich das Unter­neh­men zum Teil von den Gesell­schaf­tern dahin­ter. Es exis­tiert eine juris­ti­sche Per­son, die ein eige­nes Rechts- und Steu­er­sub­jekt ist.

Der Vor­teil die­ser juris­ti­schen Per­so­nen ist, dass ihren Gläu­bi­gern nur die Kapi­tal­ge­sell­schaft mit ihrem eige­nen Ver­mö­gen haf­tet. Dies steht auch jeweils für die Gesell­schafts­form im Gesetz: Für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haf­tet den Gläu­bi­gern der­sel­ben nur das Gesell­schafts­ver­mö­gen.“, heißt es sowohl in § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz als auch in § 1 Abs. 1 S. 1 Akti­en­ge­setz.

Die Gesell­schaf­ter haf­ten — unab­hän­gig von der Höhe ihrer Betei­li­gung – somit nicht für Ver­bind­lich­kei­ten ihrer Gesell­schaft.

Die bekann­tes­ten For­men der Kapi­tal­ge­sell­schaft sind die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH), die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) als klei­ne Schwes­ter der GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft (AG), die auch den Han­del von Akti­en an Bör­sen mög­lich macht.

 

Durch­griffs­haf­tung

Doch selbst mit einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ist man vor Haf­tungs­an­sprü­chen nicht voll­kom­men geschützt. Es exis­tie­ren durch­aus Kon­stel­la­tio­nen, in denen es zur Durch­griffs­haf­tung kom­men kann.

Ein Klas­si­ker ist die Haf­tung der Geschäfts­füh­rer für Pflicht­ver­let­zun­gen gegen­über der Gesell­schaft gegen­über nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Ist einer der Gesell­schaf­ter gleich­zei­tig Geschäfts­füh­rer, muss er für sei­ne Hand­lun­gen als Geschäfts­füh­rer auch mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen haf­ten.

Ähn­li­ches gilt bei der Auf­nah­me von Fremd­ka­pi­tal. Möch­te man für das Unter­neh­men einen Kre­dit auf­neh­men, wird sich die Bank nicht auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen ver­las­sen, son­dern dane­ben noch eine zusätz­li­che Absi­che­rung (in der Regel durch Bürg­schaft, § 765 BGB) von den Gesell­schaf­tern ein­ho­len. Da mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in Deutsch­land zu wei­ten Tei­len ban­ken­fi­nan­ziert sind, kann man davon aus­ge­hen, dass vie­le Gesell­schaf­ter – zumin­dest der Bank gegen­über – voll per­sön­lich haf­ten, sofern das Unter­neh­men nicht ande­re Sicher­hei­ten (wie zum Bei­spiel Grund­schul­den auf Immo­bi­li­en) stel­len kann.

 

In der Pra­xis wird es häu­fig eine GmbH

In der Pra­xis hat sich die GmbH als Stan­dard-Rechts­form eta­bliert. Auch ich emp­feh­le sie häu­fig in der Bera­tung aus ver­schie­de­nen Grün­den:

» Fle­xi­bi­li­tät: Eine GmbH ist viel­sei­tig und kann für nahe­zu jeden Geschäfts­zweck, sogar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, genutzt wer­den.

» Steu­er­ge­stal­tung: Es gibt viel­fäl­ti­ge steu­er­li­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten. Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter kön­nen bei­spiels­wei­se über Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter und Gewinn­aus­schüt­tun­gen erfol­gen, was Vor­tei­le bei der Steu­er­be­las­tung haben kann. Gewin­ne kön­nen the­sau­ri­ert und erst spä­ter aus­ge­schüt­tet wer­den, der Auf­bau einer Hol­ding-Struk­tur kann in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen zu einer Steu­er­stun­dung oder einer steu­er­lich vor­teil­haf­ten Reinves­ti­ti­on füh­ren.

» Mit­ge­sell­schaf­ter: Die Auf­nah­me neu­er Gesell­schaf­ter ist in der GmbH durch die nota­ri­el­le Beur­kun­dungs­pflicht bei Anteils­über­tra­gun­gen zwar auf­wän­di­ger, aber neue Gesell­schaf­ter gehen durch die Haf­tungs­be­schrän­kung weni­ger Risi­ko in Bezug auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten ein.

» Ver­kauf und Nach­fol­ge: Bei einer GmbH kann ein Ver­kauf durch Über­tra­gung von Geschäfts­an­tei­len (sog. Share Deal) erfol­gen. Im Gegen­satz dazu gibt es an einem Ein­zel­un­ter­neh­men kei­ne Antei­le, so dass die Ver­mö­gens­wer­te ein­zeln über­tra­gen wer­den müs­sen (sog. Asset Deal). Das kann in man­chen Situa­tio­nen zwar auch vor­teil­haft sein, birgt aber auch gewis­se Risi­ken wie den Über­gang von wich­ti­gen Ver­trä­gen.

» Haf­tungs­be­schrän­kung: Letzt­lich ist es aber meis­tens doch die Haf­tungs­be­schrän­kung auf die Höhe des Stamm­ka­pi­tals, die Unter­neh­mer von der GmbH über­zeugt.

 

Betriebs­wirt­schaft­li­che und wirt­schafts­po­li­ti­sche Aspek­te der per­sön­li­chen Haf­tung

Es gibt also Rechts­for­men mit per­sön­li­cher Haf­tung und Rechts­for­men ohne per­sön­li­che Haf­tung. So weit, so ein­fach. Wel­che Rechts­form zum eige­nen Unter­neh­men passt, ist hin­ge­gen eine sehr kom­ple­xe und indi­vi­du­el­le Ent­schei­dung.

Betriebs­wirt­schaft­lich und auch wirt­schafts­po­li­tisch darf man durch­aus die Fra­ge stel­len, wel­che Aus­wir­kun­gen eine Haf­tungs­be­schrän­kung auf die Unter­neh­mens­füh­rung hat und ob die per­sön­li­che Haf­tung eher wün­schens­wert ist oder dem Unter­neh­men scha­den könn­te. Für bei­des gibt es gute Argu­men­te, die kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit erhe­ben.

 

Pro per­sön­li­che Haf­tung

» Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein und Sorg­falts­pflicht: Wenn Unter­neh­mer per­sön­lich haf­ten, sind sie stär­ker moti­viert, sorg­fäl­tig und ver­ant­wor­tungs­voll zu han­deln. Die Angst vor per­sön­li­chen finan­zi­el­len Ver­lus­ten kann dazu füh­ren, dass Ent­schei­dun­gen mit mehr Bedacht und unter Berück­sich­ti­gung aller Risi­ken getrof­fen wer­den.

» Schutz der Gläu­bi­ger: Eine per­sön­li­che Haf­tung der Gesell­schaf­ter kann den Schutz der Gläu­bi­ger ver­bes­sern. Ins­be­son­de­re in Kri­sen­zei­ten oder bei Insol­ven­zen haben Gläu­bi­ger bes­se­re Chan­cen, Zah­lun­gen auf ihre For­de­run­gen zu erhal­ten.

» Ver­trau­en im Markt: Unter­neh­men, deren Eigen­tü­mer per­sön­lich haf­ten, könn­ten auf dem Markt als ver­trau­ens­wür­di­ger wahr­ge­nom­men wer­den. Dies könn­te zu bes­se­ren Geschäfts­be­zie­hun­gen und mög­li­cher­wei­se güns­ti­ge­ren Kre­dit­kon­di­tio­nen füh­ren.

 

Con­tra per­sön­li­che Haf­tung

» Hemm­nis für Inno­va­ti­on und Unter­neh­mer­tum: Die Aus­sicht auf per­sön­li­che Haf­tung könn­te vie­le poten­zi­el­le Unter­neh­mer davon abhal­ten, ein Unter­neh­men zu grün­den. Das Risi­ko, per­sön­lich haft­bar gemacht zu wer­den, könn­te inno­va­ti­ve Ideen und neue Geschäfts­vor­ha­ben im Keim ersti­cken.

» Ein­schrän­kung des Wachs­tums: Unter­neh­mer könn­ten zöger­lich sein, Risi­ken ein­zu­ge­hen, die für das Wachs­tum und den Erfolg eines Unter­neh­mens not­wen­dig sind. Dies könn­te dazu füh­ren, dass Unter­neh­men sta­gnie­ren und im (inter­na­tio­na­len) Wett­be­werb zurück­blei­ben.

» Kom­ple­xi­tät und Büro­kra­tie: Per­sön­li­che Haf­tung könn­te zusätz­li­che admi­nis­tra­ti­ve Hür­den und recht­li­che Kom­ple­xi­tä­ten mit sich brin­gen. Unter­neh­men müss­ten umfang­rei­che Com­pli­ance-Maß­nah­men ergrei­fen, um sicher­zu­stel­len, dass alle gesetz­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den. Das Argu­ment ist zuge­ge­be­ner­ma­ßen recht schwach, da wir ohne­hin umfang­rei­che Regu­lie­rung haben, die weit­rei­chen­de Com­pli­ance-Maß­nah­men erfor­dert.

 

Und nun?

Über­ra­schung: Bei der Fra­ge der per­sön­li­chen Haf­tung gibt es kei­nen kla­ren Gewin­ner oder Ver­lie­rer.

Die Dis­kus­si­on über die per­sön­li­che Haf­tung von Unter­neh­mern ist kom­plex und viel­schich­tig. Wäh­rend sie eine stär­ke­re Ver­ant­wor­tung und einen bes­se­ren Schutz für Gläu­bi­ger för­dern könn­te, birgt sie gleich­zei­tig das Risi­ko, Inno­va­ti­on und unter­neh­me­ri­sches Wachs­tum zu hem­men.

Natür­lich möch­ten sich Unter­neh­mer so gut wie mög­lich absi­chern und Rechts­an­wäl­te möch­ten ihren Man­dan­ten immer die Lösung ohne Haf­tung vor­schla­gen. Aber gera­de auch bei der Rechts­form­wahl gibt es kei­ne One-fits-all-Lösung.

 

Für Wolf­gang Grupp war die per­sön­li­che Haf­tung für „sein“ Unter­neh­men sicher­lich die rich­tig­te. Ich hat­te die Freu­de, die­se Unter­neh­mer­per­sön­lich­keit beim Käp­se­le Inno­va­ti­on Fes­ti­val in Frei­burg ken­nen­zu­ler­nen. Mein dar­auf basie­ren­der Lin­ke­dIn-Bei­trag hat eine leb­haf­te Dis­kus­si­on zum The­ma her­vor­ge­ru­fen, deren Lek­tü­re ich Ihnen drin­gend ans Herz legen möch­te. Und natür­lich gilt: Dis­ku­tie­ren Sie gern mit!

 

 

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