Unwirksame Abnahmeklausel im Bauträgervertrag: Mängelansprüche verjähren erst nach 30 Jahren

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Vie­le älte­re Bau­trä­ger­ver­trä­ge sehen vor, dass eine vom Bau­trä­ger oder der Mehr­heit der Erwer­ber aus­ge­wähl­te Per­son zen­tral für alle die Abnah­me erklärt.  Sol­che vom Bau­trä­ger vor­for­mu­lier­ten Klau­seln sind aber meist unwirk­sam. Der BGH ent­schied nun für zwei über 20 Jah­re alte Wohn­an­la­gen, dass die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auch heu­te noch Män­gel gel­tend machen kön­nen.  

 

Schon in den 1980-er Jah­ren hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ent­schie­den, dass die Abnah­me von Bau­sub­stanz, die im Gemein­schafts­ei­gen­tum steht, beim Erwerb von Woh­nungs­ei­gen­tum Sache des ein­zel­nen Erwer­bers ist. Weil gera­de bei grö­ße­ren Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaf­ten eine solch indi­vi­du­el­le Abnah­me für einen Bau­trä­ger auf­wän­dig ist, sehen vie­le älte­re Bau­trä­ger­kauf­ver­trä­ge vor, dass die Abnah­me auf irgend­ei­ne Art zen­tra­li­siert wird.

Dabei gibt es gleich zwei Pro­ble­me: Zum einen gel­ten Klau­seln in Bau­trä­ger­kauf­ver­trä­gen als vom Bau­trä­ger vor­for­mu­liert, auch wenn sie vom Notar stam­men. Bau­trä­ger ver­wen­den näm­lich typi­scher­wei­se iden­ti­sche Rege­lun­gen. Zum ande­ren ist die Abnah­me nicht nur eine Haupt­pflicht des Erwer­bers; nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ist es viel­mehr auch sein wesent­li­ches Recht, selbst dar­über zu ent­schei­den, ob er die Abnah­me erklärt oder nicht. Die Kon­se­quen­zen die­ser Pro­ble­me beka­men nun gleich zwei Bau­trä­ger vor Deutsch­lands obers­ten Zivil­rich­tern zu spü­ren.

 

BGH: Klau­sel unwirk­sam, Ver­jäh­rung erst nach 30 Jah­ren

In der ers­ten Ent­schei­dung (BGH, Urt. v. 26.03.2026, Az. VII ZR 68/249) ging es um eine Wohn­an­la­ge, die in den Jah­ren 2000/2021 errich­tet wor­den war. Die Abnah­me soll­te durch einen aus der Mit­te der Erwer­ber aus­zu­wäh­len­den Ver­tre­ter erfol­gen. Der „Aus­er­wähl­te“ nahm das Gemein­schafts­ei­gen­tum für die dama­li­gen Erwer­ber ab. In den Ver­trä­gen mit den Erwer­bern, die nach die­sem Zeit­punkt erwar­ben (sog. Nach­züg­lern), ist gere­gelt, dass die Abnah­me bereits erklärt sei. Nach­dem die Gemein­schaft Mit­te der 2010-er Jah­re Män­gel am Dach bemerk­te, fass­te sie 2018 einen soge­nann­ten Ver­ge­mein­schaf­tungs­be­schluss, wonach sie die Män­gel­rech­te durch­setzt, lei­te­te ein Beweis­ver­fah­ren ein und erhob danach Kla­ge gegen den dama­li­gen Bau­trä­ger. Das OLG Stutt­gart wies die­se aber wegen Ver­jäh­rung ab.

Der BGH konn­te hin­ge­gen kei­ne Ver­jäh­rung erken­nen und hielt den Anspruch der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer auch nicht für ver­wirkt. Man­gels wirk­sa­mer Abnah­me­klau­sel habe es näm­lich nie eine Abnah­me gege­ben, so dass die Ver­jäh­rungs­frist nach Ansicht des u.a. für das Werk­ver­trags­recht zustän­di­gen VII. Zivil­se­nats nie zu lau­fen begon­nen hat­te. Sowohl die ver­bind­li­che Abnah­me durch einen Ver­tre­ter als auch der Ver­lust der Mög­lich­keit für die Nach­züg­ler, ihrer­seits noch die Abnah­me zu erklä­ren, sei­en AGB-recht­lich unwirk­sam.

Gegen das Rechts­staats­prin­zip ver­sto­ße auch ein sol­cher „unver­jähr­ba­rer Anspruch“ nicht, befan­den die Bun­des­rich­ter. Schließ­lich kön­ne, so der Senat, die Abnah­me jeder­zeit her­bei­ge­führt wer­den. Ver­schleiß- und Alte­rungs­er­schei­nun­gen seit der Über­ga­be stün­den der Abnah­me­r­ei­fe nicht ent­ge­gen. Die Erwer­ber hät­ten das Objekt jahr­zehn­te­lang genutzt und könn­ten red­li­cher­wei­se kei­ne Neu­wer­tig­keit mehr ver­lan­gen. Sie könn­ten nur, aber eben auch noch heu­te, die Ein­hal­tung des tech­ni­schen Stan­dards zum Zeit­punkt der tat­säch­li­chen Her­stel­lung der Wohn­an­la­ge erwar­ten.

Ver­jäh­rung tritt nach Ansicht des BGH aber spä­tes­tens nach Ablauf von 30 Jah­ren ab der unwirk­sa­men Abnah­me ein. Die­se ergibt sich laut dem BGH aus einer Gesamt­ana­lo­gie der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten sowie aus Treu und Glau­ben; nach Ablauf der 30-Jah­res-Frist wäre eine Kla­ge insti­tu­tio­nell rechts­miss­bräuch­lich.

Der Man­gel­an­spruch der WEG ist aus Sicht der Bun­des­rich­ter auch nicht ver­wirkt. Ein schutz­wür­di­ges Ver­trau­en des Bau­trä­gers lie­ge nicht vor, die­ser habe mit sei­nen unwirk­sa­men Klau­seln die ver­zö­ger­te Gel­tend­ma­chung durch die Erwer­ber schließ­lich selbst ver­an­lasst. Dass die Erwer­ber ihrer­seits von der Unwirk­sam­keit der Klau­seln gewusst hät­ten, konn­te der BGH nicht fest­stel­len.

 

BGH: Auch kei­ne Abnah­me durch ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen

In einer zwei­ten, ähn­lich gela­ger­ten Ent­schei­dung vom sel­ben Tag (Az. VII ZR 108/24) ging es um eine im Jah­re 1998 errich­te­te Wohn­an­la­ge. In die­sem Urteil erklär­te der BGH eine wei­te­re übli­che Klau­sel für unwirk­sam: die Rege­lung näm­lich, dass ein ver­ei­dig­ter Sach­ver­stän­di­ger, der in der ers­ten Eigen­tü­mer­ver­samm­lung „bestellt“ wird, die Abnah­me des Gemein­schafts­ei­gen­tums erklä­ren müs­se.

Die Ver­trags­klau­sel sei näm­lich im Rah­men der Wirk­sam­keits­kon­trol­le im Zwei­fel zu Las­ten des Bau­trä­gers aus­zu­le­gen. Bei die­ser gebo­te­nen kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung sei sie, so der VII. Senat, so zu ver­ste­hen, dass die Erwer­ber aus­nahms­los ver­pflich­tet wären, einen ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen mit der Abnah­me zu beauf­tra­gen. Dem Erwer­ber müs­se aber die freie Ent­schei­dung ver­blei­ben, selbst sein Erwerbs­ob­jekt auf die Abnah­me­fä­hig­keit zu über­prü­fen und selbst die Abnah­me zu erklä­ren.

 

Die Fol­gen

Für Bau­trä­ger haben die­se Urtei­le aus Karls­ru­he erheb­li­che Kon­se­quen­zen. Eine Abnah­me durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten der Erwer­ber kommt in sol­chen Fäl­len regel­mä­ßig nicht in Betracht. Erwer­ber, die sich nach der unwirk­sa­men Abnah­me­klau­sel rich­te­ten, gin­gen schließ­lich von deren Wirk­sam­keit und der auf die­ser Basis erklär­ten Abnah­me aus; sie woll­ten also gera­de nicht noch­mals die Abnah­me erklä­ren.

Und auch der red­li­che Bau­trä­ger, der ja selbst von der Wirk­sam­keit sei­ner Abnah­me­klau­sel aus­geht, wird das Ver­hal­ten des Erwer­bers, kei­ne Män­gel des Gemein­schafts­ei­gen­tums zu rügen und den vol­len Erwerbs­preis zu zah­len, nicht als (noch­ma­li­ge) Abnah­me­er­klä­rung ver­ste­hen (dür­fen).

Da der Bau­trä­ger Ver­wen­der der Abnah­me­klau­sel ist, kann er sich nicht auf deren Unwirk­sam­keit beru­fen. Er muss sich für die Gel­tend­ma­chung von Män­gel­rech­ten so behan­deln las­sen, als wäre schon abge­nom­men (sog. per­so­na­le Teil­un­wirk­sam­keit), auch wenn der Her­stel­lungs­an­spruch der Erwer­ber schon längst ver­jährt ist. Die hier­für gel­ten­de regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rung von drei Jah­ren ist auf vor Abnah­me „ent­stan­de­ne“ Män­gel­an­sprü­che nicht anwend­bar. Die Män­gel­ver­jäh­rungs­frist hat man­gels wirk­sa­mer Abnah­me nie zu lau­fen begon­nen.

 

Auch kei­ne Ver­wir­kung: Bau­trä­ger in der Regel nicht schutz­wür­dig  

Viel wich­ti­ger ist, dass der BGH die Mög­lich­kei­ten des Bau­trä­gers, sich auf Ver­wir­kung zu beru­fen, noch­mals ein­ge­schränkt hat. Zwar lag in bei­den Fäl­len – aus den 90-er und Nuller Jah­ren- das sog. Zeit­mo­ment vor. Es fehl­te aber das soge­nann­te Umstands­mo­ment: Der Bau­trä­ger, der eine unwirk­sa­me Abnah­me­klau­sel ver­wen­det hat, ist im Regel­fall nicht schutz­wür­dig.

Er war es, der durch die Ver­wen­dung die­ser Klau­sel den Irr­tum der Erwer­ber her­vor­ge­ru­fen hat, es sei schon wirk­sam abge­nom­men wor­den. Da die Ver­wen­dung unwirk­sa­mer Klau­seln eine Ver­trags­pflicht­ver­let­zung ist, hat der Bau­trä­ger durch die­ses ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten den Irr­tum der Erwer­ber ver­an­lasst. Dar­auf, dass die­se nach Ablauf der fünf­jäh­ri­gen Män­gel­ver­jäh­rungs­frist kei­ne Ansprü­che mehr gel­tend machen könn­ten, darf er sich daher regel­mä­ßig nicht ver­las­sen.

Eine Ver­wir­kung käme allen­falls dann in Betracht, wenn die Erwer­ber die Unwirk­sam­keit der Abnah­me­klau­sel kann­ten und über einen erheb­li­chen Zeit­raum von der Wahr­neh­mung ihrer Rech­te  Zudem müss­te der Bau­trä­ger die­ses Ver­hal­ten so bewer­ten dür­fen, dass er davon aus­ge­hen darf, dass gegen ihn kei­ne Män­gel­an­sprü­che mehr gel­tend gemacht wer­den. Die­se Vor­aus­set­zun­gen lie­gen in der Pra­xis höchst sel­ten vor, zumal der Bau­trä­ger sie bewei­sen müss­te.

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