Ein Sanitäter, der an Feiertagen, Weihnachten und Silvester Urlaub nehmen musste, wollte Urlaubstage zurück: Wer nicht arbeiten müsse, müsse auch keinen Urlaub nehmen. Doch das Bundesarbeitsgericht sieht das anders, zudem dürfe der Urlaub nicht in Kalendertagen berechnet werden. Ein wichtiges Urteil — nicht nur für Unternehmen, die 24/7‑Dienste anbieten.
Jedes Jahr beschäftigen die Gerichte sich aufs Neue mit der Gewährung und vor allem der Nachgewährung von Urlaubsansprüchen. Und so mancher Urlaubsrechtsfall erweist sich als kniffliger, als selbst Personalabteilungen oft annehmen.
So auch in einem Fall, über den im vergangenen Sommer das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte. Der klagende Arbeitnehmer, ein in Vollzeit beschäftigter Notfallsanitäter, stritt mit seinem Arbeitgeber darüber, ob ihm neun abgezogene Urlaubstage wieder gutzuschreiben seien. Hierbei ging es um Feiertage und den 24. und 31. Dezember.
Wer sich nun – naheliegenderweise – fragt, weshalb man an Feiertagen Urlaubsansprüche haben sollte, muss die Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses verstehen, auf das der TVöD Anwendung findet. Der beklagte Arbeitgeber bietet seine Rettungsdienste an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr an. Er verteilte die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer mittels eines rollierenden Dienstplanmodells. Hiernach wurde der Arbeitnehmer meist von 7:00 Uhr morgens bis um 19:00 Uhr desselben Tages bzw. um 7:00 am nächsten Morgen eingeteilt. Außerdem wurde er zu Rufbereitschaften und Ausfallreserven eingeteilt.
Urlaubstage an Feiertagen?
Die Arbeitszeit des Sanitäters wurde in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Hierbei wandte der Arbeitgeber die sog. Bruttomethode an, erfasste also die gesamte geleistete Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz, ohne aber zwischen Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten zu unterscheiden. Erst ab dem Jahr 2022 wurde auch die Bereitschaftszeit berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Jahresurlaubs ging der Arbeitgeber von einer Sieben-Tage-Woche aus und errechnete so einen Urlaubsanspruch von 42 Tagen. Wer eine Woche Urlaub nehmen wollte, musste jedoch auch für die in dieser Woche liegenden Feiertage sowie für den 24. und 31. Dezember jeweils einen Urlaubstag nehmen. Auf diese Art wurden dem klagenden Arbeitnehmer in den Jahren 2019 bis 2023 die neun Urlaubstage abgezogen, die er nun mit seiner Klage gutgeschrieben verlangte. Nach seinen Angaben hätte er an diesen Tagen ohnehin nicht arbeiten müssen, weshalb er auch keinen Urlaub hätte nehmen müssen.
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg war er damit auch erfolgreich. Das LAG gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber, dem Urlaubskonto des Sanitäters neun Urlaubstage gutzuschreiben (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.07.2024, Az. 10 Sa 1023/23).
BAG: Nur wer (Rettungs-)Dienst hat, kann auch Urlaub haben
Dieser Ansicht folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Deutschlands höchste Arbeitsrichter hoben das Urteil auf. Sie verwiesen die Angelegenheit zurück an das LAG, weil dieses noch offene Sachverhaltsfragen ermitteln und den Rechtsstreit dann neu entscheiden müsse. Dafür gaben sie dem LAG einige Grundsätze und Vorgaben mit auf den Weg (BAG, Urt. v. 19.08.2025, Az. 9 AZR 216/24).
Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nur wirksam erfüllen, wenn er den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt und an dem konkreten Tag auch eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestand hat.
An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, weshalb an diesen Tagen auch kein Urlaub gewährt werden kann. Für Not- und Rettungsdienste besteht jedoch eine Ausnahmeregelung, die eine Beschäftigung erlaubt. Entfällt in einem solchen Arbeitsverhältnis die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages, ist der Arbeitnehmer so zu stellen, als wenn er gearbeitet hätte. War der Arbeitnehmer an dem Feiertag jedoch im Dienstplan zur Arbeit eingeteilt und möchte an diesem Tag freinehmen, kann ihm an diesem Tag Urlaub gewährt werden. War er an dem Feiertag allerdings erst gar nicht zur Arbeit eingeteilt, kann ihm der Arbeitgeber auch keinen Urlaub gewähren. Gleiches gilt auch für die durch Tarifvertrag geregelten freien Tage am 24. und 31. Dezember.
Urlaubsgrundlage sind Arbeitstage – nicht Kalendertage
Sowohl nach dem einschlägigen TVöD als auch nach den gesetzlichen Regelungen hängt der Jahresurlaubsanspruch von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ab und ist auch dementsprechend umzurechnen. Grundlage für den Urlaub sind also Arbeitstage und nicht Kalendertage, wie das LAG fälschlicherweise angenommen hatte.
Damit ist aber, so das BAG, schon der vom Arbeitgeber – und vom LAG – angenommene Jahresurlaubsanspruch von 42 Tagen falsch. Dafür hätte der Arbeitnehmer nämlich durchgehend an sieben Tagen in der Woche arbeiten müssen. Das ist aber auch bei Rettungssanitätern gesetzlich unzulässig und deshalb auch in dem rollierenden Dienstplanmodell des Arbeitgebers nicht vorgesehen.
Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber für eine korrekte Urlaubsberechnung das Urlaubskonto des Arbeitnehmers erst einmal auf Arbeitstage umstellen muss. Ausgangspunkt ist dabei ein tarifvertraglicher Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche. Dann muss geprüft werden, an welchen Tagen aufgrund des Dienstplanes eine Arbeitspflicht bestand und überhaupt Urlaub hätte gewährt werden können. Erst dann kann der genommene Urlaub abgezogen und ein Saldo ermittelt werden.
Auch wies das BAG darauf hin, dass der TVöD bei der Ermittlung des Urlaubs auf Kalendertage und nicht auf Schichten abstelle und daher bei einer tageübergreifenden Nachtschicht oder einer 24-Stunden-Schicht zwei Urlaubstage anzusetzen seien. Und auch einen Verfall des geltend gemachten Urlaubsanspruchs wegen der tarifvertraglichen Ausschlussklausel lehnten die Arbeitsrichter in Erfurt ab.
Bisher hat das LAG über den Rechtsstreit noch nicht wieder neu entschieden. Wie es für den Arbeitnehmer nach weiterer Sachverhaltsaufklärung ausgeht, ist völlig offen. Im Ergebnis darf dem Arbeitnehmer aber nicht mehr Urlaub gutgeschrieben werden, als ihm tarifvertraglich zusteht.
Praxistipp: Urlaubskonten sauber planen, Dienstpläne ordentlich dokumentieren
Das BAG-Urteil zeigt einmal mehr, dass die Berechnung von Urlaubstagen weit komplexer ausfallen kann, als viele Arbeitgeber annehmen. Um Klarheit für alle zu schaffen, sollten Arbeitgeber die Urlaubskonten konsequent in Arbeitstagen führen und die Dienstpläne ordnungsgemäß dokumentieren.
Dabei ist darauf zu achten, dass bei Tagen ohne Arbeitspflicht auch kein Urlaub gewährt werden kann. Anderenfalls laufen Arbeitgeber Gefahr, den Urlaubsanspruch der Beschäftigen nicht ordnungsgemäß zu erfüllen — und möglicherweise nachgewähren zu müssen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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