Aus für Vermittlungsprovisionen: So können Hausverwalter mit dem harten BGH-Urteil umgehen

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Wer Miet­woh­nun­gen ver­wal­tet, ver­mit­tel­te sie bis­her häu­fig auch an neue Mie­ter, die Pro­vi­si­on zahl­ten meist die Ver­mie­ter. Doch nun steht fest, dass die­se Kon­stel­la­ti­on recht­lich unter­sagt, die Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen mit Mie­tern wie Ver­mie­tern unwirk­sam sind. Es kön­nen sogar Rück­zah­lungs­pflich­ten dro­hen. Wie Ver­wal­ter sich jetzt auf­stel­len soll­ten.

 

Die Kon­stel­la­ti­on war nicht unüb­lich, doch nun ist sie pas­sé: Wer im Ver­wal­ter­ver­trag auch Pro­vi­sio­nen für die Ver­mitt­lung ver­wal­te­ter Miet­woh­nun­gen ver­ein­bart hat, hat mit Zitro­nen gehan­delt. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat ent­schie­den: Ein Woh­nungs­ver­mitt­ler, der zugleich Ver­wal­ter der Woh­nung ist, darf für deren Ver­mitt­lung kei­ne Pro­vi­si­on ver­lan­gen – weder vom Mie­ter noch vom Ver­mie­ter, auch wenn er das mit die­sem ver­ein­bart hat (BGH, Urt. v. 21.05.2026, Az. I ZR 224/25). Pro­vi­si­ons­klau­seln im Ver­wal­ter­ver­trag sind unwirk­sam, bereits gezahl­te Beträ­ge kön­nen, wenn die Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren noch nicht abge­lau­fen ist, zurück­ver­langt wer­den.

Der Pro­vi­si­ons­aus­schluss greift nach Ansicht des unter ande­rem für das Mak­ler­recht zustän­di­gen I. Zivil­se­nats des BGH sogar auf Drit­te über, an denen der Ver­wal­ter recht­lich oder wirt­schaft­lich betei­ligt ist. Im Ergeb­nis hat sich damit in einer seit Jah­ren geführ­ten Debat­te dar­über, ob das Pro­vi­si­ons­ver­bot für Ver­mitt­ler in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 des Geset­zes zur Rege­lung der Woh­nungs­ver­mitt­lung (WoVer­mittG) auch für die Ent­gelt­ver­ein­ba­rung mit dem Ver­mie­ter gilt, die Aus­le­gung zu Las­ten der Ver­wal­ter durch­ge­setzt.

 

Kei­ne Schlupf­lö­cher: Maxi­ma­le Trans­pa­renz erhält das Ver­trau­en

Für die Pra­xis bedeu­tet das: Bran­chen­üb­li­che Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen im Ver­wal­ter­ver­trag sind erle­digt. Ein stil­les „Wei­ter wie bis­her“ kann man nie­man­dem mehr emp­feh­len. Es wür­de Rück­for­de­rungs­ri­si­ken ber­gen, könn­te das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zu den Eigen­tü­mern beschä­di­gen und die Geschäfts­be­zie­hung im schlimms­ten Fall unver­züg­lich been­den.

Eine „auf­ge­stock­te“ Ver­wal­ter­ver­gü­tung oder sepa­ra­te Zeit­ver­gü­tung für Ver­mie­tungs­tä­tig­kei­ten wird man regel­mä­ßig als Umge­hungs­ver­such anse­hen müs­sen, der nach § 2 Abs. 5 WoVer­mittG eben­falls zur Unwirk­sam­keit der Ver­ein­ba­rung füh­ren wür­de. Zusätz­li­che Ver­gü­tun­gen über geson­der­te, vom Ver­wal­ter­ver­trag getrenn­te Mak­ler­ver­ein­ba­run­gen mit dem Ver­wal­ter sind eben­falls kei­ne trag­fä­hi­ge Lösung.

Bleibt die Fra­ge: Wie damit umge­hen? Mei­nes Erach­tens führt kein Weg an Trans­pa­renz vor­bei. Ver­wal­ter soll­ten Eigen­tü­mern offen erläu­tern, dass die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung eine Ver­gü­tung für Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen in der Ver­wal­ter­rol­le nun­mehr aus­schließt – nicht, weil die Leis­tung „nichts wert“ wäre, son­dern aus Mie­ter­schutz­grün­den. Wer zahlt, obwohl er weiß, dass er das nun nicht mehr muss, kann die Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on nach § 814 BGB nicht zurück­for­dern. Das setzt aller­dings eine ehr­li­che, gut doku­men­tier­te Auf­klä­rung sowie eine nach­voll­zieh­ba­re Dar­stel­lung der kon­kre­ten Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen vor­aus.

Theo­re­tisch denk­bar blie­be es, die Ver­mitt­lung der Woh­nun­gen auf einen Drit­ten aus­zu­la­gern. Ange­sichts der hohen Anfor­de­run­gen an die Ent­flech­tung von Ver­wal­tung und Ver­mitt­lung wird es aber nicht rei­chen, die „eige­ne“ Ver­mitt­lungs­ge­sell­schaft nur umzu­be­nen­nen. Es braucht ech­te Tren­nung, eige­ne Struk­tur, eige­ne Räu­me, eige­nes Per­so­nal. Ob sich das wirt­schaft­lich umset­zen lässt, ist eine ande­re Fra­ge. Aber wer Ver­wal­tung und Ver­mitt­lung wei­ter­hin in einer Hand hal­ten will, wird sich ihr stel­len müs­sen.