Ladungsfrist zur Gesellschafterversammlung: Richtig berechnen, richtig vereinbaren

© Jürgen Hüls/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Eine Frist richtig zu berech­nen, das klingt sim­pel? Tat­säch­lich kommt es ziem­lich oft zu Fehlern. Welche Fris­ten gel­ten, wie man sie richtig berech­net und wie eine klare Klausel im Gesellschaftsver­trag ausse­hen kann, zeigt Chris­tiane Buttschardt.

Erstaunlich häu­fig wer­den die Fris­ten zur Ladung ein­er Gesellschafter­ver­samm­lung nicht einge­hal­ten,  weil es Fehler bei der Berech­nung gab. Dadurch kön­nen die bei der Ver­samm­lung gefassten Beschlüsse unwirk­sam und anfecht­bar sein.

Erfahrungs­gemäß gehen viele Gesellschafter automa­tisch davon aus, dass die Ladungs­frist zwei Wochen betrage. Dies mag in den meis­ten Satzun­gen, also dem Gesellschaftsver­trag, auch so geregelt sein. Der geset­zliche Regelfall aber beträgt nur eine Woche (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbH-Gesetz, Gmb­HG).

Ist die Ladungs­frist im Gesellschaftsver­trag geregelt, geht diese Regelung der geset­zlich vorge­se­henen Ladungs­frist vor. Wichtig ist allerd­ings, dass die geset­zliche Ladungs­frist nicht per Satzung verkürzt wer­den darf. Denn dann kön­nte die Ladungs­frist ihren Zweck nicht mehr erfüllen: Die Gesellschafter sollen sich informieren, vor­bere­it­en und eine Mei­n­ung zu den Tage­sor­d­nungspunk­ten bilden kön­nen.

  • Prax­istipp: Prüfen Sie vor Erstel­lung der Ladung stets die Satzung auf eine Ladungs­frist.

Die Wochenfrist richtig berechnen

Die Berech­nung der Ladungs­frist richtet sich nach dem Bürg­er­lichen Geset­zbuch.

Beträgt die Ladungs­frist eine Woche, läuft die Frist an dem­sel­ben Wochen­tag ab, an dem in der Vor­woche die Ein­ladung zugestellt wor­den ist. Soll die Gesellschafter­ver­samm­lung also am Don­ner­stag, den 18. August 2022 stat­tfind­en, so muss die Ladung spätestens am Mittwoch, dem 10. August 2022 zugestellt wor­den sein.

Beispiel: Ein Geschäfts­führer lädt die Gesellschafter der GmbH mit Schreiben vom Dien­stag, 23. August 2022, zur Gesellschafter­ver­samm­lung ein. Er gibt die Ein­ladung noch am sel­ben Tag bei der örtlichen Post­fil­iale als Ein­schreiben auf. Mit dem Zugang bei den Gesellschaftern ist dann am Don­ner­stag, 25. August 2022, zu rech­nen.

Die Gesellschafter­ver­samm­lung darf somit früh­estens am Fre­itag, 2. Sep­tem­ber 2022 abge­hal­ten wer­den.

  • Prax­is­tipp: Pla­nen Sie bei der Versendung der Ladun­gen lieber 2–4 Tage Puffer ein, um auf der sicheren Seite zu sein.

Immer wieder kommt es auch zu Verzögerun­gen durch die Post, diese soll­ten einkalkuliert wer­den. Auch wenn es nach der Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs in solchen Fällen nicht auf den tat­säch­lichen Zugang der Ladung ankommt, son­dern auf den unter regelmäßi­gen Umstän­den zu erwartenden Zugang, kann Stre­it so ver­mieden wer­den. Aus diesem Grund sollte die Ladung auch per Ein­schreiben mit Rückschein oder per­sön­lich­er Über­gabe zuge­hen, so dass es keine Unklarheit­en über das tat­säch­liche Zugangs­da­tum gibt.

Die Zwei-Wochen-Frist richtig berechnen

Wie bere­its erwäh­nt, betra­gen die Ladungs­fris­ten gemäß den Gesellschaftsverträ­gen üblicher­weise zwei Wochen. So wird den Gesellschaftern sowohl in organ­isatorisch­er als auch in infor­ma­tiv­er Hin­sicht ein Spiel­raum gewährt, der den­noch die Inter­essen der Gesellschaft berück­sichtigt.

Bei der Berech­nung der Ladungs­frist ändert sich hier logis­cher­weise nichts: Beträgt die Ladungs­frist zwei Wochen, so läuft die Frist an dem­sel­ben Wochen­tag ab, an dem in der Vor-Vor­woche die Ein­ladung zugestellt wor­den ist. Soll die Gesellschafter­ver­samm­lung also wie im obi­gen Beispiel, am Don­ner­stag, den 1. Sep­tem­ber 2022 stat­tfind­en, so muss die Ladung spätestens am Mittwoch, dem 17. August 2022 zugestellt wor­den sein.

Selb­stver­ständlich kann auch eine Tages­frist im Gesellschaftsver­trag vere­in­bart wer­den, wobei auch hier die geset­zliche Frist von ein­er Woche nicht unter­schrit­ten wer­den darf. Zur Klarstel­lung noch ein Beispiel, wenn die Ladungs­frist 10 Tage beträgt: Wenn die Gesellschafter­ver­samm­lung wieder am 1. Sep­tem­ber 2022 stat­tfind­en soll, muss die Ladung am 22. August 2022 zugestellt sein.

Musterklauseln: Die eindeutig geregelte Ladungsfrist

  • Prax­is­tipp Satzungs­gestal­tung: In der Prax­is hat es sich bewährt, die Ladungs­frist auf zwei Wochen zu ver­längern. In der Regel prof­i­tieren davon alle Beteiligten. Doch bei der For­mulierung ist Vor­sicht geboten, damit absolute Klarheit hin­sichtlich der Ladungs­frist beste­ht.

Eine ein­deutige Klausel kön­nte z.B. so ausse­hen:

„Die Ein­beru­fung der Gesellschafter­ver­samm­lung erfol­gt durch eingeschriebe­nen Brief (Über­gabe- oder Ein­wur­fein­schreiben) an jeden Gesellschafter an die let­zte vom Gesellschafter der Gesellschaft bekan­nt gegebene Adresse unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tage­sor­d­nung, mit ein­er Frist von min­destens zwei (2) Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Ein­beru­fung mit ein­er angemesse­nen kürz­eren Frist erfol­gen. Der Lauf der Frist begin­nt mit dem der Auf­gabe zur Post fol­gen­den Tag. Der Tag der Ver­samm-lung wird bei der Berech­nung der Frist nicht mit­gezählt.“

Oder

„Die Ein­beru­fung der Gesellschafter­ver­samm­lung hat durch die Geschäfts­führer mit­tels eingeschriebe­nen Briefes an sämtliche Gesellschafter mit ein­er Frist von min­destens 14 Tagen zu erfol­gen. Der Lauf der Frist begin­nt mit dem Tage der Auf­gabe zur Post. Der Tag der Ver­samm­lung wird nicht mit­gerech­net. Die Absendung an die let­zte der Gesellschaft mit­geteilte Anschrift genügt.“

Erfahrungs­gemäß sind Wochen­fris­ten leichter zu berech­nen als Tages­fris­ten, hier ist die Fehler­an­fäl­ligkeit deut­lich geringer. Fern­er sollte in der Satzung genau fest­gelegt sein, wann die Frist zu laufen begin­nt und dass der Tag der Ver­samm­lung nicht mit­gezählt wird.


Chris­tiane Buttschardt berät Unternehmen aller Größen, vor­wiegend mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter und Geschäfts­führer in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts. Sie ist ins­beson­dere auch bei Unternehmen­stransak­tio­nen bera­tend tätig. https://de.linkedin.com/in/christiane-buttschardt-899398211

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister: Aber bitte mit Wohnanschrift

Geschäft ist Geschäft und Privates bleibt Privat? Wer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wird, muss dem Registergericht auch seine Privatadresse mitteilen. Veröffentlicht wird diese natürlich nicht. Im Sommer dieses Jahres hat sich das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urt. v. 04.07.2024, Az. 19 HRB 25835) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Geschäftsführer, dessen Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird, dem Registergericht auch...

Rechtsformwechsel von der GbR zur KG: Ins Grundbuch auch ohne Eintrag im Gesellschaftsregister?

Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, kann die KG auch dann im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, wenn die Alt-GbR vorher nicht im Gesellschaftsregister stand. Das OLG München hat sich als erstes Obergericht zu dieser Frage geäußert.   Das Oberlandesgericht München hat sich mit einer wichtigen Übergangsregelung des Gesetzes zur Modernisierung des...