Flexibel und mobil arbeiten: Arbeitnehmer im Co-Working-Space

Der Co-Working-Space ist ursprüng­lich der natür­li­che Lebens­raum von Free­lan­cern und Start-Up-Grün­dern. Man arbei­tet fle­xi­bel und mobil, über­lässt die Bereit­stel­lung der Infra­struk­tur weit­ge­hend dem Betrei­ber und spart so Kos­ten. Und: man trifft vie­le ande­re inter­es­san­te Per­sön­lich­kei­ten, kann sich pro­jekt­be­zo­gen aus­tau­schen oder schlicht „net­wor­ken“.

War­um die­se Vor­tei­le nicht auch für Arbeit­neh­mer nut­zen? Gera­de grö­ße­re Unter­neh­men schi­cken ihre Mit­ar­bei­ter immer häu­fi­ger eben­falls in Co-Working-Spaces, sei es „klas­sisch“ in exter­ne, fremd­be­trie­be­ne Büros oder eige­ne, extra hier­für ein­ge­rich­te­te inter­ne Räum­lich­kei­ten. Auch hier erhofft sich der Arbeit­ge­ber u.a. einen „Krea­ti­vi­täts­schub“ sei­ner Mit­ar­bei­ter.

Aller­dings sind bei die­ser neu­en Arbeits­form auch arbeits­recht­li­che Aspek­te zu berück­sich­ti­gen, die sich ins­be­son­de­re dann stel­len, wenn es sich um einen exter­nen Co-Working-Space han­delt:

Ruhepausen und Höchstarbeitszeiten

Zum einen gel­ten arbeits­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten auch im Co-Working-Space. Ruhe­pau­sen und Höchst­ar­beits­zei­ten sind ein­zu­hal­ten. Zu den­ken wäre auch an die Doku­men­ta­ti­on von Stun­den, die über die werk­täg­li­che Arbeits­zeit hin­aus­ge­hen (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die Arb­StättV wird aber wohl bei Tätig­kei­ten zumin­dest in extern betrie­be­nen Co-Working-Spaces eher kei­ne Anwen­dung fin­den, denn es dürf­te sich nur in den sel­tens­ten Fäl­len um einen vom Arbeit­ge­ber „fest ein­ge­rich­te­ten Arbeits­platz“ im Sin­ne von § 2 Abs. 3 Arb­StättV han­deln.

Datenschutz

Zum ande­ren hat das Unter­neh­men die Ein­hal­tung von daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen – zuguns­ten sei­ner Mit­ar­bei­ter aber auch sei­ner Kun­den und Lie­fe­ran­ten – auch und gera­de in exter­nen Räum­lich­kei­ten sicher­zu­stel­len. Pass­wort­ver­schlüs­se­lun­gen, Blick­schutz­bild­schir­me etc. sind des­halb zwin­gend. Außer­dem müs­sen vor­beu­gen­de Maß­nah­men für den Fall eines Ver­lusts der ein­ge­setz­ten IT-Gerä­te getrof­fen wer­den, z.B. eine Mög­lich­keit zur Sper­rung von Daten mit­tels Fern­zu­griff.

Mitsprache des Betriebsrats

Auch der Betriebs­rat kann ein gewich­ti­ges Wort mit­zu­re­den haben:

Wenn die Gerä­te geor­tet und/oder die Soft­ware­nut­zung nach­ver­folgt wer­den kann, liegt eine tech­ni­sche Ein­rich­tung vor, die geeig­net ist, Leis­tung und Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers zu über­wa­chen. Die erst­ma­li­ge Instal­la­ti­on sol­cher Soft­ware löst somit das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats aus (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Je nach Ein­zel­fall kann eine mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge Ver­set­zung des betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ters vor­lie­gen, so dass die Zustim­mung des Betriebs­rats ein­zu­ho­len wäre (§§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG).

Die Nut­zung von Co-Working-Spaces kann u.U. eine Betriebs­än­de­rung nach § 111 BetrVG dar­stel­len. Eine Miss­ach­tung der Rech­te des Betriebs­rats in die­sem Zusam­men­hang durch den Arbeit­ge­ber kann einen Unter­las­sungs­an­spruch des Betriebs­rats oder einen Anspruch auf Nach­teils­aus­gleich des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers aus­lö­sen (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Billiges Ermessen des des Arbeitgebers

Und last but not least: bei der Zuwei­sung eines Arbeits­plat­zes in einem Co-Working-Space an den Arbeit­neh­mer muss der Arbeit­ge­ber die Gren­zen bil­li­gen Ermes­sens beach­ten. Ist der Co-Working-Space z.B. räum­lich von der Betriebs­stät­te weit ent­fernt und für den Arbeit­neh­mer schwer erreich­bar, muss der Arbeit­neh­mer die Wei­sung u.U. nicht akzep­tie­ren.

Nach ent­spre­chen­der Vor­be­rei­tung steht der schö­nen neu­en Arbeits­welt im Co-Working-Space nichts im Wege!


Bei­trags­fo­to: © con­trast­werk­statt — Fotolia.com

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