Recht in Russlands Krieg gegen die Ukraine: Kiews bewaffnete Zivilisten

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Der rus­sis­che Angriff auf die Ukraine ist klar völk­er­rechtswidrig. West­liche Staat­en kön­nten der Ukraine sog­ar mil­itärisch beis­te­hen. Doch der Krieg ist längst da. Welche Regeln jet­zt in der Ukraine gel­ten, wer dort über­haupt kämpfen darf und welche Risiken die bewaffneten Zivilis­ten einge­hen, die Kiew vertei­di­gen wollen, erk­lärt Chris­t­ian Lent­föhr.

Die UN-Vol­lver­samm­lung hat den rus­sis­chen Angriff auf die Ukraine „auf das Schärf­ste“ verurteilt. Für eine entsprechende Res­o­lu­tion stimmten am 2. März 141 von 193 Mit­glied­staat­en. Der Ein­marsch sei „ein ekla­tan­ter Bruch des Völk­er­rechts“ und durch nichts zu recht­fer­ti­gen, sagte Bun­deskan­zler Olaf Scholz. Dieser Ein­schätzung ist wenig hinzufü­gen. Aus völk­er­rechtlich­er Sicht hat kein Staat das Recht, die ihm unbe­liebte Regierung eines anderen Staates abzuset­zen oder einem anderen Staat Vorschriften zu machen, wie dort mit den Bürg­ern umzuge­hen sei – nicht ein­mal, wenn in der ukrainis­chen Regierung wirk­lich „Nazis“ säßen, wie Rus­s­lands Präsi­dent Wladimir Putin es behauptet hat. Der rus­sis­che Angriff­skrieg ver­stößt gegen das Gewaltver­bot und das Inter­ven­tionsver­bot der UN-Char­ta, das die Ein­mis­chung eines Staates in die inneren und äußeren Angele­gen­heit­en eines anderen Staates unter Andro­hung oder Anwen­dung von Zwang ver­bi­etet.

Völk­er­rechtlich ist auch klar, dass die Ukraine sich gegen den Angriff wehren und west­liche Staat­en ihr beis­te­hen dür­fen. Bei einem bewaffneten Angriff darf ein Staat sich im Rah­men des indi­vidu­ellen Notwehrrechts vertei­di­gen, andere Staat­en kön­nen im Wege der kollek­tiv­en Selb­stvertei­di­gung Nothil­fe leis­ten, soweit sie dies poli­tisch beschließen.

Die Waf­fen­liefer­un­gen, die Deutsch­land und andere NATO-Staat­en jet­zt beschlossen haben, sind durch Art. 51 der UN-Char­ta eben­so gedeckt wie der Auss­chluss rus­sis­ch­er Banken vom inter­na­tionalen Zahlungsverkehr SWIFT. Sog­ar ein mil­itärisch­er Bei­s­tand wäre wohl möglich, ohne dass es einen Beschluss des UN-Sicher­heit­srates bräuchte. Doch der Krieg ist längst da. Und mit ihm die grausamen Fra­gen, welch­es Recht jet­zt eigentlich noch gilt. Wen schützt das human­itäre Völk­er­recht? Wer darf eigentlich kämpfen? Und was dro­ht den Ange­grif­f­e­nen, die sich– wie in Kiew – vertei­di­gen, obwohl sie keine Sol­dat­en sind?

Von der ersten bis zur letzten Patrone: Das Recht im Krieg

Weil in der Staaten­prax­is ein Krieg heute nicht mehr förm­lich erk­lärt wird, beze­ich­net das Völk­er­recht ihn als bewaffneten Kon­flikt. Ver­stöße gegen das Gewaltver­bot wie auch das Inter­ven­tionsver­bot sind an der Tage­sor­d­nung. Um die Schädi­gung­shand­lun­gen auf das Nötig­ste zu begren­zen, gibt es das human­itäre Völk­er­recht (ius in bel­lo).

Dessen Wächter ist neben den nationalen Rotkreuzge­sellschaften das Inter­na­tionale Komi­tee vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf. Seine Durch­set­zung beruht – lei­der – allein auf der gegen­seit­i­gen Erwartung, dass die Gegen­seite das Recht nicht breche, solange man sel­ber es ein­halte.

Sowohl die Rus­sis­che Föder­a­tion (1989) und Belarus (1989) als auch die Ukraine (1990) haben die vier Gen­fer Abkom­men (GA) von 1949 und sein Zusatzpro­tokoll I rat­i­fiziert, also für sich aus­drück­lich als rechtsverbindlich erk­lärt. Mit der ersten Anwen­dung von Waf­fenge­walt zwis­chen den Kon­flik­t­parteien, also schon ger­ing­sten bewaffneten Schädi­gung­shand­lun­gen gegenüber dem völk­er­rechtlich geschützten Bere­ich des Kon­flik­t­geg­n­ers gilt das Rot-Kreuz-Recht für sie. Es endet erst, wenn alle Waf­fen schweigen und auf dem Ter­ri­to­ri­um der Ukraine nichts vom mehr Angriff übrig ist; kein Ter­ri­to­ri­um mehr beset­zt, keine Kriegs­ge­fan­genen fest­ge­hal­ten, keine Zivilper­so­n­en interniert.

Die Zivilbevölkerung schützen

Eines der wichtig­sten Ver­bote des human­itären Völk­er­rechts ist wohl gle­ichzeit­ig das­jenige, das schon im Zweit­en Weltkrieg, aber auch sei­ther am häu­fig­sten mis­sachtet wurde. Dabei beste­ht Einigkeit darüber, dass es einen all­ge­meinen Grund­satz des Völk­er­rechts darstellt: das Ver­bot der Waf­fe­nan­wen­dung gegen die Zivil­bevölkerung.

Nach ukrainis­chen Angaben, die sich unab­hängig nicht über­prüfen lassen, wur­den jedoch bere­its bin­nen ein­er Woche lan­desweit mehr als 2.000 Zivilis­ten getötet, Tausende ver­let­zt und hun­derte zivile Gebäude beschädigt oder zer­stört.

Es ist nicht real­is­tisch, dass ein Krieg keine zivilen Opfer fordert. Wed­er die Zivil­bevölkerung als solche noch einzelne Zivilper­so­n­en dür­fen jedoch das Ziel von mil­itärischen Angrif­f­en sein, Artikel 51.2 ZP I. Wenn bei der Bom­bardierung mil­itärisch­er Ziele auch zivile Opfer zu befürcht­en sind, ist es Auf­gabe der lei­t­en­den Sol­dat­en, zu entschei­den, ob die zu befürch­t­en­den Opfer­zahlen so groß sind, dass sie außer Ver­hält­nis ste­hen zu dem mil­itärisch mit dem Schlag Erre­ich­baren. Das IV. Gen­fer Abkom­men bietet für den Kriegs­fall einen umfassenden rechtlichen Schutz der Zivil­bevölkerung und der einzel­nen Per­so­n­en vor Willkür und Macht­miss­brauch. Es geht darum, den grundle­gen­den Men­schen­recht­en auch im bewaffneten Kon­flikt zum Durch­bruch zu ver­helfen.

Wer darf über­haupt kämpfen?

Ein zen­trales Anliegen des human­itären Völk­er­recht­es ist es außer­dem, klar und deut­lich zu umschreiben, wer in einem bewaffneten Kon­flikt Gewalt ausüben darf, um dem Krieg Schranken zu set­zen. Zivilis­ten dür­fen nicht kämpfen, dafür genießen sie absoluten Schutz. Zivilis­ten sind Kinder, Frauen und über­haupt alle, die nicht berechtigt sind, zu kämpfen. Wer tötet, ohne dazu berechtigt zu sein, wird strafrechtlich als Krim­ineller ver­fol­gt. Deshalb ist wichtig, wer kämpfen darf, er wird als Kom­bat­tant beze­ich­net.

Wer hat nun dieses Recht? Dies ist im Einzel­nen umstrit­ten:

Natür­lich dür­fen die Ange­höri­gen der reg­ulären Stre­itkräfte an den Feind­seligkeit­en teil­nehmen. Sie dür­fen Gewalt ausüben in ein­er Weise, die in nor­malen Zeit­en straf­bar ist. Sol­dat­en dür­fen Sol­dat­en des Fein­des töten oder gefan­gen nehmen.

Auch Ange­hörige von Milizver­bän­den, von Frei­willi­genko­rps und ins­beson­dere organ­isierten, bewaffneten Wider­stands­grup­pen kön­nen Rechte und Pflicht­en von Kom­bat­tan­ten gel­tend machen, wenn sie bes­timmte Voraus­set­zun­gen des III. GA Art. 4.A.2. erfüllen: Eine Kon­flik­t­partei muss für ihr Han­deln ver­ant­wortlich sein, die Milizen müssen unter einem ver­ant­wortlichen Kom­man­do ste­hen, jed­erzeit als Kämpfer erkennbar sein, die Waf­fen offen tra­gen und das human­itäre Völk­er­recht befol­gen. Da dies im Gueril­lakampf nicht zu jed­er Minute durchzuhal­ten ist, erlaubt es die umstrit­tene Vorschrift des Art. 44.3 ZP I einem reg­ulären Kom­bat­tan­ten deshalb, in der zivilen Gesellschaft unterzu­tauchen, ohne den Schutz des Kom­bat­tan­ten-Sta­tus zu ver­lieren, voraus­ge­set­zt, dass er während jedes mil­itärischen Ein­satzes und während eines mil­itärischen Auf­marsches vor Beginn eines Angriffs, an dem er teil­nehmen soll, seine Waf­fen so lange offen trägt, wie er für den Geg­n­er sicht­bar ist. So soll er zum Schutz der Zivil­bevölkerung, aber auch zur Selb­stvertei­di­gung des Geg­n­ers unter­schei­d­bar bleiben.

Keine Kombattanten: Putins private Söldner

Was aber, wenn Men­schen Gewalt ausüben, die keine Sol­dat­en sind? Nach Medi­en­bericht­en soll Rus­s­lands Machthaber Wladimir Putin eine pri­vate Söld­nertruppe – die soge­nan­nte “Gruppe Wag­n­er” — damit beauf­tragt haben, hochrangige ukrainis­che Poli­tik­er zu töten.

Söld­ner haben keinen Anspruch auf den Sta­tus als Kom­bat­tant und dür­fen damit auch nicht kämpfen. Sie haben auch keinen Anspruch auf eine Behand­lung als Kriegs­ge­fan­gene und kön­nen nach nationalem Recht, also reg­ulärem, ganz nor­malem Strafrecht für ihre Tat­en verurteilt wer­den. Ein Söld­ner ist, wer gegen hohe Beloh­nung kriegerische Aufträge wahrn­immt, ohne den reg­ulären Stre­itkräften anzuge­hören.

Bewaffnete Zivilisten beim Häuserkampf in Kiew

“Kiew wird sich selb­st vertei­di­gen”, sagte der ukrainis­che Innen­min­is­ter, er sei stolz, wenn er sehe, wie die Men­schen ihre Städte, Dör­fer, Straßen und Häuser vertei­digten. Aber schützen die Gen­fer Rotkreuz-Abkom­men bewaffnete Zivilis­ten?

Wenn es sich dabei um Bewohn­er eines Ter­ri­to­ri­ums han­delt, die bei ein­er feindlichen Inva­sion spon­tan Wider­stand gegen die anrück­enden feindlichen Trup­pen üben (sog. lev­ée en masse), haben die Zivilis­ten Anspruch auf Kriegs­ge­fan­genen­schutz, wenn sie die Waf­fen offen tra­gen und das human­itäre Völk­er­recht beacht­en. Sie dür­fen kämpfen und bekämpft wer­den.

Dieses Recht endet jedoch, wenn die Beset­zung vol­l­zo­gen ist; Bewohn­er eines beset­zten Gebi­etes dür­fen keinen Wider­stand gegen die Besatzungs­be­hör­den mehr leis­ten. Dieses Ver­bot ist das Gegen­stück zu der Zivilper­so­n­en gewährten fak­tis­chen Immu­nität. Wenn Zivilper­so­n­en nicht bekämpft wer­den dür­fen, dann müssen auch sie sich der Feind­seligkeit­en enthal­ten.

Mit den Waffen des Staates

Doch die Zivilis­ten in Kiew kämpfen nicht nur spon­tan und aus eigen­em Antrieb mit dem Mess­er aus der hau­seige­nen Küchen­schublade gegen die rus­sis­chen Aggres­soren. Die ukrainis­chen Behör­den haben nach eige­nen Angaben zahlre­iche Waf­fen an die Ein­wohn­er verteilt. Ins­ge­samt seien 25.000 automa­tis­che Waf­fen sowie 10 Mil­lio­nen Patro­nen aus­gegeben wor­den, meldete Tagesschau.de. Auch Panz­er­ab­wehrwaf­fen seien aus­ge­händigt wor­den. Damit fehlt es wohlmöglich an der Spon­tan­ität, um zu recht­fer­ti­gen, dass Zivilis­ten kämpfen.

Deshalb ver­sucht die Ukraine offen­bar, auch die Zivilis­ten mit Hoheitskennze­ichen auszus­tat­ten und in Milizen einzugliedern, um den völk­er­rechtlichen Schutz als Kom­bat­tant zu bewahren.

Fast ohne Rechte: Einzelne Zivilpersonen, die zur Waffe greifen

Grund­sät­zlich aber begeben sich einzelne Zivilis­ten, die zur Waffe greifen, in große Gefahr: Der Geg­n­er darf Gewalt gegen sie ausüben. Sie ver­lieren, solange sie kämpfen, den Schutzanspruch (Art. 51.3 ZP I). Dadurch wer­den sie aber nicht zu Kom­bat­tan­ten, denn in der Regel fehlt es ihnen an einem ver­ant­wortlichen Kom­man­do. Sie bleiben Zivilis­ten und unter­ste­hen im Falle der Gefan­gen­nahme dem IV. GA zum Schutz der Zivil­bevölkerung.

Doch das IV. GA ken­nt eine beson­ders strenge Bes­tim­mung für solche Sit­u­a­tio­nen. Dessen Art. 5.1 erlaubt, die Rechte solch­er Per­so­n­en einzuschränken. Ins­beson­dere dür­fen sie ohne Kon­takt zur Außen­welt in Haft genom­men wer­den. Sie dür­fen auch nach nationalem Recht für ihre bewaffneten Tat­en bestraft wer­den. Allerd­ings haben sie nach dem human­itären Völk­er­recht Anspruch auf ein gerecht­es und faires Gerichtsver­fahren. Und der Geg­n­er in Uni­form darf sich nicht für ihre Tat­en rächen: Ein Angriff auf die Zivil­bevölkerung als Vergel­tungs­maß­nahme ist in jedem Fall ver­boten.

Der Schutz der Kombattanten

Wer nicht mehr kämpft, darf auf nicht mehr bekämpft wer­den. Der Schutz der Ver­wun­de­ten, Kranken und der Schiff­brüchi­gen, der Ange­höri­gen der Stre­itkräfte sowie der Kriegs­ge­fan­genen ist in den I., II. und III. Gen­fer Abkom­men geregelt. Dieser Schutz ist aus­gerichtet an dem Grund­satz, dass gegen den wehrlosen oder die Waf­fen streck­enden Geg­n­er keine bewaffneten Schädi­gung­shand­lun­gen mehr vorgenom­men wer­den dür­fen, so aus­drück­lich auch Artikel 51 Zusatzpro­tokoll I. Ver­wun­dete, Kranke und Schiff­brüchige sind unverzüglich zu bergen, vor Mis­shand­lung zu schützen und zu ver­sor­gen.

Die Ange­höri­gen des San­itäts­di­en­stes und sein­er fes­ten und mobilen Ein­rich­tun­gen dür­fen unter keinen Umstän­den ange­grif­f­en wer­den und sind jed­erzeit zu scho­nen und zu schützen. Bei Gefan­gen­nah­men kann das San­itätsper­son­al seine Tätigkeit fort­set­zen, bis diese von entsprechen­den Ein­heit­en der Gewahrsams­macht über­nom­men wird.

Ein Kriegs­ge­fan­gener wird durch das III. GA und Art. 44.1 ZP I geschützt. Kriegs­ge­fan­gene sind jed­erzeit mit Men­schlichkeit zu behan­deln und nach Beendi­gung der aktiv­en Feind­seligkeit­en freizu­lassen und ohne Verzug heimzuschaf­fen. Der Gewahrsam­staat ist für ihre Behand­lung ver­ant­wortlich. Das Recht auf diesen Schutz geht auch dann nicht ver­loren, wenn er Kriegsver­brechen began­gen haben soll. Der Gewahrsamsstaat ist berechtigt und verpflichtet, die Vor­würfe zu unter­suchen und ein recht­staatlich­es Strafver­fahren einzuleit­en.

Chris­t­ian Lent­föhr ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB. Seit über 30 Jahren beschäftigt er sich in ein­er inter­na­tionalen Hil­f­sor­gan­i­sa­tion als Kon­ven­tions­beauf­tragter mit den Gen­fer Abkom­men und dem human­itären Völk­er­recht. Bei SNP berät er Unternehmer und Führungskräfte als Fachan­walt für Arbeit­srecht, Fachan­walt für Han­dels- und Gesellschaft­srecht, Zer­ti­fiziert­er Berater Steuer­recht für mit­tel­ständis­che Unternehmen (DASV e.V.) https://de.linkedin.com/in/christian-lentf%C3%B6hr-42743458

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