Virtuelle Gesellschafterversammlungen kann man für die GmbH per Satzung möglich machen. Aber wird das auch anerkannt, wenn der Beschluss notariell beurkundet werden muss? Wir von SNP Schlawien dachten uns: Probieren wir es doch einfach mal aus.
In unserem Beitrag vom 17. Februar 2022 haben wir die virtuelle Gesellschafterversammlung näher untersucht. Gesetzliche Regelungen gibt es auch nach mehr als zwei Jahren Pandemie noch nicht, doch die Gesellschafter können sie per Satzung möglich machen.
Weiterhin gibt es aber keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer praktisch sehr wichtigen Frage: Können Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen, insbesondere also Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen, anders als in Präsenz gefasst werden? Also haben wir uns gedacht: Warum die Dinge nicht selbst in die Hand nehmen?
In unserem Team entstand die Idee, für einen notariell zu beurkundenden und zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldenden Beschluss eine teils virtuelle (Hybrid-)Gesellschafterversammlung abzuhalten. Die Änderung würden wir zur Eintragung in das Handelsregister anmelden und abwarten, was das Registergericht tun wird. Das Ergebnis war für uns tatsächlich eher zweitrangig. Wir wollten eher wissen, wie eine etwaige Begründung des Registergerichts gegen die Eintragung des Registergerichts ausfallen würde.
Bezüglich der Umsetzung standen für uns intern von vorneherein zwei Dinge fest:
Zunächst haben wir die Satzung der GmbH dahingehend geändert, dass wir virtuelle und hybride Gesellschafterversammlungen ausdrücklich aufgenommen haben (hier geht es zu den Details, die zu beachten sind).
vereinbarten wir einen Termin beim Notar unseres Vertrauens und bereiteten alles für die teils virtuelle Gesellschafterversammlung vor. Hierzu gehören:
Am Montag, den 7. Februar 2022, begannen wir dann mit unserem Experiment. Die Gesellschafterversammlung fand – teils in den Amtsräumen des Notars, teils virtuell – statt. Der Kollege Dr. Christian Ostermaier befand sich vor Ort beim Notar. Zusammen wählten sich die beiden in eine Besprechung ein, an der auch meine Kollegin Christine Lange und ich – jeweils einzeln – digital teilnahmen.
Der Beschluss erging einstimmig und so dauerte die Gesellschafterversammlung keine 10 Minuten.
Nachdem der Notar die Unterlagen an das Registergericht weitergeleitet hatte, begann die Zeit des Wartens. Die zog sich durchaus hin, zweieinhalb Monate später, am 27. April 2022 erhielten wir schließlich Nachricht vom Registergericht München. Die Eintragungsmitteilung besagte: Unsere Satzungsänderung wurde erfolgreich eingetragen.
Geschehen ist das ohne Zwischenverfügung, vom Registergericht gab es keinen erklärenden Kommentar und keine Begründung der Entscheidung. Wir waren selbst beinahe ein wenig verblüfft, wie einfach es ging – ohne Diskussionen, Argumentationen oder gar den Weg durch die Instanzen, auf den wir uns schon fast eingestellt hatten.
Natürlich ist unser kleiner Praxistest der berühmte Einzelfall und nicht repräsentativ. Natürlich kann man nun nicht verallgemeinernd sagen, dass teilvirtuelle Gesellschafterversammlungen für notariell zu beurkundende Beschlüsse anerkannt seien und die Beschlüsse ohne weiteres von den Registergerichten eingetragen würden.
Die Eintragung hängt von weiteren Faktoren ab. Ein anderes Gericht, ja schon ein anderer Richter hätte vielleicht anders entschieden. Aber ein kleiner Präzedenzfall ist geschaffen, über den wir auf Anfrage gern näher informieren. Wie die Rechtslage sich weiterentwickelt, bleibt abzuwarten. Sicher ist: Wir bleiben am Ball, freuen uns über andere Erfahrungen mit dem Thema und werden in jedem Fall über aktuelle Entwicklungen und Erfahrungen weiterhin berichten.
Christiane Buttschardt berät Unternehmen aller Größen, vorwiegend mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Fragen des Gesellschaftsrechts. Sie ist insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen beratend tätig. https://de.linkedin.com/in/christiane-buttschardt-899398211
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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