Paraphe oder Unterschrift?

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Arbeit­ge­ber sind im Rah­men der Dig­i­tal­isierung mit der Frage kon­fron­tiert, inwieweit arbeit­srechtliche Doku­mente elek­tro­n­isch unterze­ich­net wer­den kön­nen.  Dass es aber auch bei der herkömm­lichen physis­chen Unter­schrift zu Prob­le­men kom­men kann, zeigt Dr. Chris­t­ian Oster­maier. 

Aktuell ste­ht für die Arbeit­ge­ber im Bren­npunkt die Frage, inwieweit arbeit­srechtliche Doku­mente, ins­beson­dere Wet­tbe­werb­sver­bote und Kündi­gun­gen, elek­tro­n­isch unterze­ich­net wer­den kön­nen. In unserem Artikel vom 29. Sep­tem­ber 2022 gaben wir bere­its einen Überblick, wann und wie eine Unter­schrift dig­i­tal rechtssich­er möglich ist. Den­noch kommt der herkömm­lichen physis­chen Unter­schrift im Arbeit­sleben nach wie vor eine große Bedeu­tung zu. In let­zter Zeit scheit­ert die Ein­hal­tung von For­men ver­mehrt daran, dass „nicht richtig“ unter­schrieben wird:

So hat­te das LAG Hamm (Urteil vom 28. Juni 2022, Az. 17 Sa 1400/21) einen Fall zu entschei­den, bei dem die ord­nungs­gemäße Unterze­ich­nung der Kündi­gung stre­it­ig war. Bei ein­er gemein­schaftlichen Vertre­tung hat­ten zwei Prokuris­ten unterze­ich­net, wobei bei ein­er der bei­den „Unter­schriften“ stre­it­ig war, ob es sich wirk­lich um eine Unter­schrift oder nur um eine Para­phe han­delte.

 

Paraphe oder Unterschrift?

Eine Unter­schrift set­zt nach der Recht­sprechung einen indi­vidu­ellen Schriftzug voraus, der sich, ohne les­bar sein zu müssen, als Wieder­gabe eines Namens darstellt und die Absicht ein­er vollen Unter­schrift­sleis­tung erken­nen lässt. Wenn dies der Fall ist, reicht auch ein vere­in­fachter, von einem starken Abschlei­fung­sprozess gekennze­ich­neter Namen­szug für die Ein­hal­tung der Schrift­form. Etwas anderes gilt aber bei ein­er bloßen Namens­abkürzung wie bei einem Handze­ichen oder ein­er Para­phe. In dem hier entsch­iede­nen Fall hat­te das Gericht in ein­er „nahezu senkrecht ver­laufend­en Lin­ie und einem kurzen wellen­för­mi­gen Aus­lauf“ keine Unter­schrift, son­dern nur eine Para­phe gese­hen, das auch vor dem Hin­ter­grund, dass der Name der unterze­ich­neten Prokuristin aus zwölf Buch­staben bestand und die Unterze­ich­nung nur eine Länge von 1,0 bis 1,5 cm aufwies. Daraus schloss das Gericht, dass selb­st bei Anwen­dung eines großzügi­gen Maßstabs die Absicht ein­er vollen Unter­schrift­sleis­tung nicht ansatzweise erkennbar wäre. Daher erk­lärte das Gericht die Kündi­gung man­gels Ein­hal­tung der Schrift­form für unwirk­sam.

Auch das LAG München hat­te in seinem Urteil vom 2. April 2019, Az. 6 Sa 650/18 – bei ein­er Anwalt­sun­ter­schrift – die Unter­schrift bemän­gelt und die ein­gelegte Beru­fung als unzuläs­sig ver­wor­fen; die „Unter­schrift“ des Anwalts ließe nicht drei Buch­staben erken­nen und sei daher in Wirk­lichkeit nur eine Para­phe. Da der Anwalt zudem jeden Schrift­satz anders „unterze­ich­net“ hat­te, war es ihm auch nicht möglich zu argu­men­tieren, dass die Gerichte bis­lang seine „Unter­schrift“ als solche anerkan­nt hät­ten.

Die Entschei­dun­gen brin­gen im Ergeb­nis nichts Neues, dienen aber dazu, sich ins Gedächt­nis zu rufen, dass bei der Unterze­ich­nung von Doku­menten, ins­beson­dere ein­er Kündi­gungserk­lärung, aber auch zur Erlan­gung der Wirk­samkeit von nachver­traglichen Wet­tbe­werb­sver­boten im Rah­men von Arbeitsverträ­gen, zumin­d­est die Min­destanforderun­gen an die Erkennbarkeit ein­er Unter­schrift einzuhal­ten sind. Insoweit ist anzu­rat­en, die eigene Unter­schrift im Hin­blick auf die oben geschilderten Anforderun­gen zu über­prüfen und ggf. sog­ar abzuän­dern, um ähn­lichen Prob­le­men vorzubeu­gen.

Dr. Chris­t­ian Oster­maier ist Part­ner bei SNP Schlaw­ien Part­ner­schaft mbB berät Unternehmen aller Größen, meist mit­tel­ständis­che Unternehmen, sowie deren Gesellschafter in allen Fra­gen des Gesellschaft­srechts und des Arbeit­srechts. https://de.linkedin.com/in/ostermaier-christian-898a3027

Bitte beacht­en Sie auch fol­gende Webina­re von Dr. Oster­maier im Feb­ru­ar 2023

27. Feb­ru­ar 2023, 9:30 – 12:00 Uhr | Webi­nar
„Befris­tungsrecht im Öffentlichen Dienst“- WALHALLA Fachver­lag Sem­i­nare
Dr. Chris­t­ian Oster­maier

28. Feb­ru­ar 2023, 9:30 – 12:00 Uhr | Webi­nar
„Befris­tungsrecht nach Wis­sZeitVG“ — WALHALLA Fachver­lag Sem­i­nare
Dr. Chris­t­ian Oster­maier

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