Nachweis des E‑Mail-Zugangs

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Amts­ge­richt Frank­furt am Main hat in einer Ent­schei­dung vom 23. Okto­ber 2008 (Az: 30 C 730/08–25), ange­nom­men, dass dem Absen­der einer E‑Mail, der nach­wei­sen kann, dass er die E‑Mail ver­schickt hat, der Beweis des ers­ten Anscheins zur Sei­te steht, dass die von ihm ver­sand­te E‑Mail auch bei dem Emp­fän­ger ein­ge­gan­gen ist. Das Gericht lässt es für die Annah­me des Zugangs genü­gen, dass die E‑Mail abge­sen­det und nicht als unzu­stell­bar zurück gelangt ist. Für den Beweis des ers­ten Anscheins hat es die Vor­la­ge des Aus­drucks der gesen­de­ten E‑Mail als aus­rei­chend erach­tet.

Die­se Recht­spre­chung erscheint gewagt, da, auch wenn die Absen­dung tat­säch­lich erfolgt ist, vie­le Mög­lich­kei­ten bestehen, dass die E‑Mail tat­säch­lich nicht ankommt. Auch bei dem Ver­sand eines Brie­fes muss der Zugang nach­ge­wie­sen wer­den, ohne dass dem Ver­sen­der der Beweis des ers­ten Anscheins zur Sei­te steht. Selbst wenn die E‑Mail bei dem Ver­sen­der als gesen­det gekenn­zeich­net ist, ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass sie ent­we­der von dem eige­nen E‑Mail-Ser­ver nicht wei­ter­ge­lei­tet wur­de oder auf dem Weg zum Ser­ver des Emp­fän­gers aus wel­chen Grün­den auch immer “ver­lo­ren” gegan­gen ist. Zwar stellt das Gericht ergän­zend dar­auf ab, dass die ver­sen­de­te E‑Mail nicht als unzu­stell­bar zurück­ge­langt ist. Hier­aus dürf­ten aber wei­te­re Beweis­pro­ble­me resul­tie­ren, da die Gefahr besteht, dass etwa­ige Aus­dru­cke von Nach­rich­ten über die Unzu­stell­bar­keit vom Absen­der und Beweis­füh­rer nicht vor­ge­legt wer­den. Dies führt unse­res Erach­tens zu einem erheb­li­chen Miss­brauchs­ri­si­ko.

Für die Annah­me des Zugangs beim Emp­fän­ger gilt etwas ande­res unse­res Erach­tens nur dann, wenn vom Emp­fän­ger­ser­ver eine Emp­fangs­be­stä­ti­gung ver­sandt wur­de. In die­sem Fall dürf­te man wohl den Beweis des Zugangs als geführt anse­hen, auch wenn dies in der juris­ti­schen Lite­ra­tur umstrit­ten ist.

Gegen die Ent­schei­dung ist bereits Beru­fung ein­ge­legt wor­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Arbeitsunfähig wegen entzündeter Tätowierung: Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten

Ein frisches Tattoo kann sich entzünden, das ist bekannt. Deshalb bekommt, wer nach dem Besuch beim Tätowierer krank wird, nach einem aktuellen Urteil keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Es ist eine konsequente Entscheidung: Jeder darf sich tätowieren lassen. Das Risiko aber trägt er selbst.   Wer sich ein Tattoo stechen lässt und danach krank wird, rechnet kaum damit, dann keinen Anspruch...

Vertrauen geweckt: „Natürlich übernehmen wir Sie“ verhindert Probezeitkündigung

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich eine Kündigung in der Probezeit für unwirksam erklärt, weil sein Vorgesetzter dem Arbeitnehmer zuvor gesagt hatte, er würde übernommen werden. Falsche Versprechen der Führungskräfte können für Arbeitgeber gefährlich werden.   Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte fest, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit unzulässig sein kann, wenn der Arbeitgeber zuvor Aussagen getroffen hat, die ein berechtigtes...