Arbeitsvertragliche Verpflichtung über sein Gehalt schweigen zu müssen, ist unwirksam

In vie­len Arbeits­ver­trä­gen ist gere­gelt, dass der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet ist, die Höhe sei­nes Gehalts ver­trau­lich zu behan­deln. Im Inter­es­se des Arbeits­frie­dens soll die­se Ver­schwie­gen­heits­pflicht auch gegen­über Arbeits­kol­le­gen gel­ten.

Eine sol­che Klau­sel wur­de durch das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern mit Urtei­len vom 21. Okto­ber 2009, Az. 2 Sa 183/09 und Az. 2 Sa 237/09, für unwirk­sam erklärt, da sie eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Arbeit­neh­mers dar­stellt. Als Grund­la­ge hat das Gericht eine Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­rich­tes her­an­ge­zo­gen (BAG Urteil vom 15. Juli 2009, Az. 5 AZR 486/08), wonach der Arbeit­ge­ber auch bei der Lohn­ge­stal­tung den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz zu beach­ten habe. Damit der Arbeit­neh­mer aber über­prü­fen kann, ob die­ser Gleich­be­hand­lungs­grund­satz vom eige­nen Arbeit­ge­ber auch tat­säch­lich ein­ge­hal­ten wird, muss er zwangs­läu­fig auch mit Kol­le­gen spre­chen. Das Ver­bot eines sol­chen Gesprä­ches ver­stößt gegen Treu und Glau­ben, da der Arbeit­neh­mer sonst kein Mit­tel hät­te sei­ne Ansprü­che auf Gleich­be­hand­lung zu ver­fol­gen.

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