Sind im Betrieb keine konkreten Regelungen aufgestellt, ist der Konsum von Cannabis nach der Legalisierung auch am Arbeitsplatz nicht mehr per se verboten. Unternehmen sollten ihre Richtlinien überprüfen, auch um ihre Belegschaft zu schützen.
Am 1. April 2024 ist das von manchem lang ersehnte Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis in Kraft getreten. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum bei sich führen. Zuhause dürfen sie sogar bis zu 50 Gramm besitzen und drei lebende Pflanzen anbauen.
Was bedeutet dies aber für das Arbeitsleben? Dürfen Cannabiskonsumenten jetzt neben der Kaffeepause auch eine Joint-Pause einlegen?
Das neue Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz nicht. Es trifft weder Regelungen zum Konsum während der Arbeitszeit noch spricht es ein Konsumverbot am Arbeitsplatz aus.
Unternehmen sollten ihre derzeitigen betrieblichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen auf Anpassungsbedarf überprüfen. Denn sofern im Betrieb hierzu keine Regelungen aufgestellt sind, ist der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz nicht per se verboten.
Wer kiffen kann, kann auch arbeiten?
Grundsätzlich gilt, dass jeder Arbeitnehmer seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachkommen muss, die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
Kann ein Arbeitnehmer aufgrund von Cannabiskonsum seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen. Allerdings trägt der Arbeitgeber hierfür die Beweislast, was sich regelmäßig als problematisch erweisen könnte.
Auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht ist Obacht geboten. Die Unfallversicherung könnte unter Umständen bei einem Arbeitsunfall unter Cannabiseinfluss den Versicherungsschutz versagen. § 15 Abs. 2 der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschriften (DGUV) regelt, dass Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden. Hier ist Cannabis unter dem Drogenbegriff miterfasst. Der Arbeitgeber ist dann sogar nach § 7 Abs. 2 DSGVU verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot zu erteilen.
Oft nur Alkohol und illegale Drogen verboten
Ein Grund mehr für Arbeitgeber, klare Regeln bezüglich des Konsums von Cannabis im Unternehmen aufzustellen. Eventuell bereits vorhandene Regelungen sollten Unternehmen daraufhin überprüfen, ob sie den Konsum von Cannabis schon miterfassen. Aktuell enthalten die meisten Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Anweisungen Konsumverbote während der Arbeitszeit nur hinsichtlich Alkohol und illegalen Drogen. Nach der Legalisierung wäre Cannabis davon jedoch nicht mehr umfasst.
Arbeitgeber sollten jetzt frühzeitig aktiv werden, um in ihrem Betrieb hinsichtlich des Umgangs mit Cannabis Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Auch sollten Unternehmen Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Wirkung von Cannabis betreiben, um den Arbeitnehmern die Risiken für die Sicherheit am Arbeitsplatz und für ihre Gesundheit vor Augen zu führen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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