Dürfen Arbeitnehmer jetzt am Arbeitsplatz einen Joint rauchen?

© cendeced/stock.adobe.com
Arbeitsrecht | 23. Mai 2024
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Sind im Betrieb keine konkreten Regelun­gen aufgestellt, ist der Kon­sum von Cannabis nach der Legal­isierung auch am Arbeit­splatz nicht mehr per se ver­boten. Unternehmen soll­ten ihre Richtlin­ien über­prüfen, auch um ihre Belegschaft zu schützen.

Am 1. April 2024 ist das von manchem lang ersehnte Gesetz zum kon­trol­lierten Umgang mit Cannabis in Kraft getreten. Per­so­n­en, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben, dür­fen nun bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkon­sum bei sich führen. Zuhause dür­fen sie sog­ar bis zu 50 Gramm besitzen und drei lebende Pflanzen anbauen.

Was bedeutet dies aber für das Arbeit­sleben? Dür­fen Cannabiskon­sumenten jet­zt neben der Kaf­feep­ause auch eine Joint-Pause ein­le­gen?

Das neue Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis am Arbeit­splatz nicht. Es trifft wed­er Regelun­gen zum Kon­sum während der Arbeit­szeit noch spricht es ein Kon­sumver­bot am Arbeit­splatz aus.

Unternehmen soll­ten ihre derzeit­i­gen betrieblichen Regelun­gen und Betrieb­svere­in­barun­gen auf Anpas­sungs­be­darf über­prüfen. Denn sofern im Betrieb hierzu keine Regelun­gen aufgestellt sind, ist der Kon­sum von Cannabis am Arbeit­splatz nicht per se ver­boten.

 

Wer kif­f­en kann, kann auch arbeit­en?

Grund­sät­zlich gilt, dass jed­er Arbeit­nehmer sein­er arbeitsver­traglichen Verpflich­tung nachkom­men muss, die geschuldete Arbeit­sleis­tung ord­nungs­gemäß zu erbrin­gen.

Kann ein Arbeit­nehmer auf­grund von Cannabiskon­sum seine Arbeit­sleis­tung nicht ord­nungs­gemäß erbrin­gen, muss er mit arbeit­srechtlichen Kon­se­quen­zen wie ein­er Abmah­nung oder sog­ar ein­er Kündi­gung rech­nen. Allerd­ings trägt der Arbeit­ge­ber hier­für die Beweis­last, was sich regelmäßig als prob­lema­tisch erweisen kön­nte.

Auch in ver­sicherungsrechtlich­er Hin­sicht ist Obacht geboten. Die Unfal­lver­sicherung kön­nte unter Umstän­den bei einem Arbeit­sun­fall unter Cannabi­se­in­fluss den Ver­sicherungss­chutz ver­sagen. § 15 Abs. 2 der Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung Vorschriften (DGUV) regelt, dass Ver­sicherte sich durch den Kon­sum von Alko­hol, Dro­gen oder anderen berauschen­den Mit­teln nicht in einen Zus­tand ver­set­zen dür­fen, durch den sie sich selb­st oder andere gefährden. Hier ist Cannabis unter dem Dro­gen­be­griff miter­fasst. Der Arbeit­ge­ber ist dann sog­ar nach § 7 Abs. 2 DSGVU verpflichtet, dem Arbeit­nehmer ein Beschäf­ti­gungsver­bot zu erteilen.

 

Oft nur Alko­hol und ille­gale Dro­gen ver­boten

Ein Grund mehr für Arbeit­ge­ber, klare Regeln bezüglich des Kon­sums von Cannabis im Unternehmen aufzustellen. Eventuell bere­its vorhan­dene Regelun­gen soll­ten Unternehmen daraufhin über­prüfen, ob sie den Kon­sum von Cannabis schon miter­fassen. Aktuell enthal­ten die meis­ten Betrieb­svere­in­barun­gen und betrieblichen Anweisun­gen Kon­sumver­bote während der Arbeit­szeit nur hin­sichtlich Alko­hol und ille­galen Dro­gen. Nach der Legal­isierung wäre Cannabis davon jedoch nicht mehr umfasst.

Arbeit­ge­ber soll­ten jet­zt frühzeit­ig aktiv wer­den, um in ihrem Betrieb hin­sichtlich des Umgangs mit Cannabis Rechtssicher­heit und Recht­sklarheit zu schaf­fen. Auch soll­ten Unternehmen Aufk­lärungsar­beit hin­sichtlich der Wirkung von Cannabis betreiben, um den Arbeit­nehmern die Risiken für die Sicher­heit am Arbeit­splatz und für ihre Gesund­heit vor Augen zu führen.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Arbeitsrecht 10. Oktober 2024

Das Sabbatical rechtlich gestalten: So wird die Auszeit für Arbeitgeber und Mitarbeiter zum Erfolg

Eine Auszeit vom Job, das ist für viele Arbeitnehmer ein großer Wunsch. Unternehmen nutzen die Möglichkeit eines Sabbaticals, um ihre Mitarbeiter an sich zu binden. Bei der Ausgestaltung sollte man das richtige Modell wählen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.   Einmal die Route 66 abfahren, eine Ausbildung zur Yogalehrerin machen oder sich einfach in der weiten Welt verlieren: Viele große...

Arbeitsrecht 29. August 2024

29 Grad und keine Klimaanlage: Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Hitzefrei am Arbeitsplatz? Der Chef verkündet per Megafon, dass alle an den See können? Das wäre schön, das könnten Unternehmen machen - aber ein Recht der Arbeitnehmer darauf gibt es nicht. Doch Arbeitgeber müssen bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz handeln.   Es ist August. Die Temperaturen steigen auf über 34 Grad. Angenehm für einen Sommerurlaub am Mittelmeer. Die etwas schlechtere...