Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz - eine echte Entlastung für die Arbeitswelt

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Arbeitsrecht | 15. November 2024
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Arbeits­ver­trä­ge per E‑Mail abschlie­ßen, Anträ­ge in Text­form stel­len oder Arbeits­zeug­nis­se nur digi­tal ertei­len? Das wird zukünf­tig mit dem neu ver­kün­de­ten BEG IV mög­lich sein. 

 

Der Bun­des­rat hat am 18.10.2024 dem Vier­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz zuge­stimmt. Am 29. Okto­ber 2024 wur­de das neue Gesetz im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det. Das Gesetz ent­hält zahl­rei­che Neue­run­gen, die Unter­neh­men ent­las­ten sol­len. Was für Unter­neh­men als Arbeit­ge­ber beson­ders wich­tig ist, sind die Ände­run­gen der Nach­weis­pflicht und die Form, in der Ver­trags­be­din­gun­gen doku­men­tiert und über­mit­telt wer­den.  Bis­lang schreibt das Nach­weis­ge­setz vor, dass die wesent­li­chen Ver­trags­be­stand­tei­le zwi­schen den Arbeits­ver­trags­par­tei­en schrift­lich fest­zu­hal­ten sind. Durch die künf­ti­ge Her­ab­stu­fung der Schrift­form in Text­form wird es Arbeit­ge­bern mög­lich sein, Arbeits­ver­trä­ge auch per E‑Mail abzu­schlie­ßen. In unse­rem Law-Blog-Bei­trag vom 4. Juli 2024 wur­den hier­zu von Herrn RA Dr. Chris­ti­an Oster­mai­er bereits die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Über­blick auf­ge­zeigt.

 

Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen nach dem BEEG in Text­form

Das Vier­te Büro­kra­tie­ge­setz wird zukünf­tig jedoch nicht nur Form­er­leich­te­run­gen bzgl. des Abschlus­ses und der Ände­rung von Arbeits­ver­trä­gen brin­gen. Auch Ansprü­che aus dem Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) wer­den zukünf­tig in Text­form mög­lich sein. So kön­nen Arbeit­neh­mer ihren Anspruch auf Eltern­zeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG und ihren Anspruch auf Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG per E‑Mail stel­len. Die Ableh­nung des Antrags auf Teil­zeit­ar­beit bei einem ande­ren Arbeit­ge­ber wäh­rend der Eltern­zeit oder Selb­stän­dig­keit kann durch den Arbeit­ge­ber eben­falls per E‑Mail erfol­gen.

 

Befris­tung der Arbeits­ver­trä­ge auf das Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze

Die im BEG IV nie­der­ge­schrie­be­ne neue Fas­sung des § 41 Abs. 2 des Sechs­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch schreibt vor, dass auch eine Ver­ein­ba­rung, die die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze vor­sieht, zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form bedarf. Bei sons­ti­gen Befris­tun­gen wird jedoch wei­ter­hin an der Schrift­form gemäß § 14 Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz fest­ge­hal­ten.

 

Ertei­lung von Arbeits­zeug­nis­sen in elek­tro­ni­scher Form

Im Vier­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) wer­den auch Ände­run­gen in der Gewer­be­ord­nung fest­ge­legt. Künf­tig wird es Arbeit­ge­bern- mit Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers- mög­lich sein, Arbeits­zeug­nis­se in elek­tro­ni­scher Form, § 126 a BGB, sprich mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur, zu ertei­len.

 

Form­er­leich­te­rung im Arbeits­zeit­ge­setz

Auch für das Arbeits­zeit­ge­setz sieht das BEG IV Form­er­leich­te­run­gen vor. So wird die Aus­le­gungs- bzw. Aus­hang­pflicht in Papier­form der Arbeit­ge­ber vom Arbeits­zeit­ge­setz, der auf Grund die­ses Geset­zes erlas­se­nen, für den Betrieb gel­ten­den Rechts­ver­ord­nun­gen Tarif­ver­trä­ge, Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­run­gen durch die digi­ta­le Ein­sicht­nah­me für Arbeit­neh­mer ersetzt.

 

Fazit

Der Büro­kra­tie­ab­bau in Deutsch­land steht für mehr Effi­zi­enz und mehr Ent­las­tung. Der ein­ge­schla­ge­ne Weg zu weni­ger Büro­kra­tie soll, so das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz, kon­se­quent wei­ter­ver­folgt wer­den. Die zukünf­ti­gen Ände­run­gen sind ein Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung. Der Weg zu einer moder­nen Arbeits­welt ist jedoch noch lang.

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