Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz - eine echte Entlastung für die Arbeitswelt

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Arbeitsrecht | 15. November 2024
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Arbeitsverträge per E‑Mail abschließen, Anträge in Textform stellen oder Arbeit­szeug­nisse nur dig­i­tal erteilen? Das wird zukün­ftig mit dem neu verkün­de­ten BEG IV möglich sein. 

 

Der Bun­desrat hat am 18.10.2024 dem Vierten Bürokratieent­las­tungs­ge­setz zuges­timmt. Am 29. Okto­ber 2024 wurde das neue Gesetz im Bun­des­ge­set­zblatt verkün­det. Das Gesetz enthält zahlre­iche Neuerun­gen, die Unternehmen ent­las­ten sollen. Was für Unternehmen als Arbeit­ge­ber beson­ders wichtig ist, sind die Änderun­gen der Nach­weispflicht und die Form, in der Ver­trags­be­din­gun­gen doku­men­tiert und über­mit­telt wer­den.  Bis­lang schreibt das Nach­weis­ge­setz vor, dass die wesentlichen Ver­trags­be­standteile zwis­chen den Arbeitsver­tragsparteien schriftlich festzuhal­ten sind. Durch die kün­ftige Her­ab­stu­fung der Schrift­form in Textform wird es Arbeit­ge­bern möglich sein, Arbeitsverträge auch per E‑Mail abzuschließen. In unserem Law-Blog-Beitrag vom 4. Juli 2024 wur­den hierzu von Her­rn RA Dr. Chris­t­ian Oster­maier bere­its die wichtig­sten Änderun­gen im Überblick aufgezeigt.

 

Gel­tend­machung von Ansprüchen nach dem BEEG in Textform

Das Vierte Bürokratiege­setz wird zukün­ftig jedoch nicht nur For­mer­le­ichterun­gen bzgl. des Abschlusses und der Änderung von Arbeitsverträ­gen brin­gen. Auch Ansprüche aus dem Bun­de­sel­tern­geld- und Elternzeit­ge­setz (BEEG) wer­den zukün­ftig in Textform möglich sein. So kön­nen Arbeit­nehmer ihren Anspruch auf Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 BEEG und ihren Anspruch auf Ver­ringerung der Arbeit­szeit gemäß § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG per E‑Mail stellen. Die Ablehnung des Antrags auf Teilzeitar­beit bei einem anderen Arbeit­ge­ber während der Elternzeit oder Selb­ständigkeit kann durch den Arbeit­ge­ber eben­falls per E‑Mail erfol­gen.

 

Befris­tung der Arbeitsverträge auf das Erre­ichen der Rege­lal­ters­gren­ze

Die im BEG IV niedergeschriebene neue Fas­sung des § 41 Abs. 2 des Sech­sten Buch­es Sozialge­set­zbuch schreibt vor, dass auch eine Vere­in­barung, die die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es mit dem Erre­ichen der Rege­lal­ters­gren­ze vor­sieht, zu ihrer Wirk­samkeit der Textform bedarf. Bei son­sti­gen Befris­tun­gen wird jedoch weit­er­hin an der Schrift­form gemäß § 14 Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz fest­ge­hal­ten.

 

Erteilung von Arbeit­szeug­nis­sen in elek­tro­n­is­ch­er Form

Im Vierten Bürokratieent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) wer­den auch Änderun­gen in der Gewer­be­ord­nung fest­gelegt. Kün­ftig wird es Arbeit­ge­bern- mit Ein­willi­gung des Arbeit­nehmers- möglich sein, Arbeit­szeug­nisse in elek­tro­n­is­ch­er Form, § 126 a BGB, sprich mit ein­er qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur, zu erteilen.

 

For­mer­le­ichterung im Arbeit­szeit­ge­setz

Auch für das Arbeit­szeit­ge­setz sieht das BEG IV For­mer­le­ichterun­gen vor. So wird die Ausle­gungs- bzw. Aushangpflicht in Papier­form der Arbeit­ge­ber vom Arbeit­szeit­ge­setz, der auf Grund dieses Geset­zes erlasse­nen, für den Betrieb gel­tenden Rechtsverord­nun­gen Tar­ifverträge, Betriebs- oder Dien­stvere­in­barun­gen durch die dig­i­tale Ein­sicht­nahme für Arbeit­nehmer erset­zt.

 

Faz­it

Der Bürokratieab­bau in Deutsch­land ste­ht für mehr Effizienz und mehr Ent­las­tung. Der eingeschla­gene Weg zu weniger Bürokratie soll, so das Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz, kon­se­quent weit­er­ver­fol­gt wer­den. Die zukün­fti­gen Änderun­gen sind ein Schritt in die richtige Rich­tung. Der Weg zu ein­er mod­er­nen Arbeitswelt ist jedoch noch lang.

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