Wird ein Arbeitnehmer während eines befristeten Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt, führt dieses Ehrenamt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Entfristung – das Arbeitsverhältnis endet regulär mit Ablauf der Befristung. Nur wenn der Vertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit nicht entfristet würde, entstünde ein Schadensersatzanspruch.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urt. v. 18.06.2025, Az. 7 AZR 50/24) erneut klargestellt, dass die Wahl in den Betriebsrat nicht vor dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses schützt. In dem Fall, über den Deutschlands höchste Arbeitsrichter im Juni zu entscheiden hatten, war der klagende Arbeitnehmer seit Anfang 2021 befristet bei einem Logistikunternehmen beschäftigt gewesen.
Zunächst war sein Arbeitsvertrag auf ein Jahr, dann nachträglich bis zum 14. Februar 2023 verlängert worden. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt. Als die Befristung auslief, erhielten von 19 betroffenen Beschäftigten 16 das Angebot, künftig unbefristet weiterzuarbeiten – der später klagende Arbeitnehmer jedoch nicht.
Er behauptete, die Ablehnung eines unbefristeten Folgevertrags sei allein auf sein Betriebsratsmandat zurückzuführen. Der Mann verwies darauf, dass andere Betriebsratsmitglieder unbefristete Verträge erhalten hätten, nicht aber diejenigen, die – wie er – auf der Gewerkschaftsliste kandidiert hätten. Die Arbeitgeberin bestritt das und berief sich unter anderem auf unzureichende Arbeitsleistung und persönliche Faktoren im Verhalten des befristetet Beschäftigten.
Wahl in den Betriebsrat entfristet keinen Arbeitsvertrag
Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung, hilfsweise auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Doch sämtliche Instanzen und nun auch das BAG wiesen seine Klage ab: Sein Arbeitsverhältnis endete nach Ablauf der Befristung, die Wahl zum Betriebsratsmitglied führte nicht zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung, so die Erfurter Richter.
Ein Schadensersatzanspruch, der auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichtet wäre, wäre dem Mann nur dann entstanden, wenn gerade sein Betriebsratsamt kausal für die Entscheidung des Arbeitgebers gewesen wäre, ihm keinen Folgevertrag anzubieten.
Dafür sah das BAG aber nicht genug Anhaltspunkte. Die Erfurter Richter zeigten sich vielmehr von der Argumentation der Arbeitgeberin überzeugt, dass sachliche Gründe entscheidend gewesen seien, den Vertrag des Mitarbeiters nicht zu entfristen. Der Senat stellt klar: Das Betriebsverfassungsgesetz, konkret § 78 Satz 2 BetrVG, schützt Betriebsratsmitglieder zwar vor Behinderungen und Benachteiligungen im Zusammenhang mit ihrer Amtstätigkeit. Dass befristete Arbeitsverhältnisse sich nach einer Betriebsratswahl automatisch in unbefristete Verträge verwandeln würden, schreibt das Gesetz aber nicht vor – auch nicht nach Maßgabe des europäischen Rechts.
Arbeitgeber: Sachliche Entscheidung nachvollziehbar begründen
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung: Betriebsratsmitglieder sind vor Benachteiligungen geschützt, genießen aber kein „Entfristungsrecht“ aufgrund ihrer Wahl. Will ein befristet angestelltes Betriebsratsmitglied den Abschluss eines Folgevertrags einklagen, muss es beweisen, dass die Verweigerung gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgte.
Arbeitgeber sollten dennoch größte Sorgfalt auf eine nachvollziehbar sachliche Entscheidungsfindung verwenden. Auch der geringste Eindruck einer unzulässigen Benachteiligung sollte vermieden werden, da Unternehmen sich unter Umständen sonst auch schadensersatzpflichtig machen können.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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