Geschäftsführer schreibt auf Geschäftspapier: Im Zweifel für die Gesellschaft

© Andrey Popov/stock.abode.com

Eine Erklä­rung von Herrn Mül­ler oder von der Mey­er GmbH? Der BGH hat nun klar­ge­stellt: Gibt ein Geschäfts­füh­rer auf dem Brief­pa­pier der Gesell­schaft eine Erklä­rung zu einem Gesell­schafts­ver­hält­nis ab, han­delt er in der Regel für die Gesell­schaft. Das schafft Rechts­si­cher­heit, Geschäfts­füh­rer müs­sen sich die­se Regel aber bewusst machen.

 

Der Geschäfts­füh­rer ist das gesetz­li­che Ver­tre­tungs­or­gan einer Gesell­schaft. Er han­delt für sie und schließt in ihrem Namen Rechts­ge­schäf­te mit Drit­ten ab. Sowohl für den han­deln­den Geschäfts­füh­rer und die Gesell­schaft als auch für die Gesell­schaf­ter und die Ver­trags­part­ner der Gesell­schaft ist dabei ent­schei­dend, ob eine Erklä­rung tat­säch­lich die Gesell­schaft bin­det oder pri­vat vom Geschäfts­füh­rer kommt. Vor allem, wenn die Aus­gangs­si­tua­ti­on nicht ein­deu­tig ist, kann das zu Unsi­cher­hei­ten füh­ren.

In dem Fall, über den Deutsch­lands höchs­te Rich­ter für Gesell­schafts­recht zu ent­schei­den hat­ten,  klag­te ein Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rer auf Zah­lung sei­ner Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge. Er bestritt, dass sein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag wirk­sam gekün­digt wor­den sei.

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung hat­te die Abbe­ru­fung und die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­tra­ges beschlos­sen. Gemäß der Sat­zung muss­te die Gesell­schaft bei der Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges von den Gesell­schaf­tern und der Geschäfts­füh­rung gemein­sam ver­tre­ten wer­den. Per Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wur­de einer der Mit­ge­sell­schaf­ter, der auch Geschäfts­füh­rer war, mit dem Aus­spruch der Kün­di­gung beauf­tragt. Er kün­dig­te auf dem Geschäfts­pa­pier der Gesell­schaft, das auch ihn als Geschäfts­füh­rer aus­wies, jedoch ohne genaue­re Funk­ti­ons­be­zeich­nung. Es fand sich nur die Anga­be „in Erfül­lung des Auf­trags der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“. Ein sons­ti­ger, vor allem indi­vi­du­el­ler Hin­weis auf eine Erklä­rung (auch) als Geschäfts­füh­rer, fin­det sich nicht.

Streit­fra­ge des Falls war, ob die­se Erklä­rung der GmbH zuzu­rech­nen ist oder nur als Erklä­rung des Unter­zeich­ners bzw. der Gesell­schaf­ter zu wer­ten ist. Die Vor­in­stan­zen gaben dem kla­gen­den Gekün­dig­ten Recht, sie hiel­ten die Kün­di­gung man­gels sat­zungs­mä­ßi­ger Ver­tre­tung für unwirk­sam. Zwar sei der kün­di­gen­de Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rer wohl beauf­tragt gewe­sen, die Kün­di­gung aus­zu­spre­chen, doch habe er dabei nicht auch in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer gehan­delt. Dafür sahen die Vor­in­stan­zen näm­lich kei­ne Anhalts­punk­te: Der Hin­weis auf die Geschäfts­füh­rer­stel­lung auf dem Geschäfts­pa­pier der GmbH sei ledig­lich gesetz­lich vor­ge­schrie­ben, § 35 GmbHG, und kein Aus­druck organ­schaft­li­chen Han­delns. Ein Zusatz zur Unter­schrift als „Geschäfts­füh­rer“ sei eben­falls nicht erfolgt, so dass die Kün­di­gung als Boten­er­klä­rung zu wer­ten und damit nicht wirk­sam sei.

 

Geschäfts­füh­rer auf Brief­pa­pier: In der Regel im Namen der Gesell­schaft

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hin­ge­gen sieht die Kün­di­gung sehr wohl als durch einen Geschäfts­füh­rer aus­ge­spro­chen an und hat sie damit für wirk­sam erklärt (BGH, Urt. v. 18.03.2025, Az. II ZR 77/24). Das Beru­fungs­ge­richt habe gegen aner­kann­te Aus­le­gungs­grund­sät­ze ver­sto­ßen, so der für das Gesell­schafts­recht zustän­di­ge II. Zivil­se­nat. Im Rechts­ver­kehr wer­den Erklä­run­gen nach ihrem objek­ti­ven Erklä­rungs­wert aus­ge­legt: Was wür­de ein objek­ti­ver Drit­ter, der die­se Erklä­rung erhiel­te, bei Gesamt­be­trach­tung aller Umstän­de ver­ste­hen?

Dazu stellt der BGH nun einen Regel­satz auf: Gibt ein Geschäfts­füh­rer auf Geschäfts­pa­pier der Gesell­schaft eine Erklä­rung ab, die auf Ver­trags­ver­hält­nis­se der Gesell­schaft zielt, ist grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, dass er die Erklä­rung im Namen der Gesell­schaft abgibt.

So auch hier: Die Kün­di­gung erfolg­te als Geschäfts­füh­rer und war wirk­sam, befand der Senat. Das Brief­pa­pier ent­hielt – wie in § 35a GbmHG vor­ge­schrie­ben — Anga­ben zu den Geschäfts­füh­rern. Für den Erklä­rungs­emp­fän­ger sei daher die organ­schaft­li­che Stel­lung des Unter­zeich­ners erkenn­bar gewe­sen, auch ohne klä­ren­den Zusatz wie „in Ver­tre­tung“ oder „als Geschäfts­füh­rer“. Inhalt­lich war die Erklä­rung unmiss­ver­ständ­lich auf ein Rechts­ver­hält­nis (das Anstel­lungs­ver­hält­nis) bezo­gen; Hin­wei­se auf eine per­sön­li­che Erklä­rung oder einen Boten­gang sah der Senat nicht.

Mit die­ser Argu­men­ta­ti­on stellt der Senat kon­se­quent auf den objek­ti­ven Emp­fän­ger­ho­ri­zont ab. So kann ein Ver­trags­part­ner im geschäft­li­chen Kon­text mit der GmbH davon aus­ge­hen, dass eine Erklä­rung auf dem Geschäfts­pa­pier, die die Gesell­schaft betrifft, auch in deren Namen abge­ge­ben wur­de. Wei­te­re Zusät­ze sind nicht erfor­der­lich – oder eben nur dann, wenn der Ver­fas­ser des Schrei­bens klar­stel­len will, dass er aus­nahms­wei­se nicht für die Gesell­schaft will.

So schützt das Urteil des BGH den Unter­neh­mer­all­tag vor unnö­ti­ger For­ma­li­sie­rung und stärkt Die Rechts­si­cher­heit im Rechts­ver­kehr. Für Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das Karls­ru­her Urteil, dass ihre Erklä­run­gen auf Brief­pa­pier der Gesell­schaft typi­scher­wei­se als organ­schaft­lich ver­stan­den wer­den. Wer als Pri­vat­per­son auf­tre­ten will, muss das kennt­lich machen. Kla­re Ver­tre­tungs­zu­sät­ze ver­mei­den Strei­tig­kei­ten.

Über die Autorin

Aktuelles

Weitere Beiträge der Autorin

Das Amt wirksam niederlegen: Das müssen GmbH-Geschäftsführer wissen

Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist eigentlich nichts Ungewöhnliches. Dennoch sorgt sie in der Praxis immer wieder für Unsicherheit, manchmal gar für Ärger, vor allem formaler Art. Welche Unterlagen sind in welcher Form dem Handelsregister vorzulegen? Und was darf das Register überhaupt prüfen – und monieren? Bestellt wird der Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Enden kann seine Organstellung vor...

Kündigung rechtssicher zustellen: Arbeitgeber können nicht mehr aufs Einwurfeinschreiben setzen

Der nachweisbare Zugang eines Schreibens kann darüber entscheiden, ob eine Kündigung wirksam ist. Betreffend eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement hat das LAG Hamburg klargestellt, dass ein Einwurfeinschreiben keinen Zugang mehr beweist. Und zwar, seit die Post die Zustellung digital dokumentiert.   In dem Rechtsstreit, über den das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg zu entscheiden hatte, stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber...