Skiunfall auf Geschäftsreise: Unfallversicherung muss nicht zahlen

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Sozialversicherung | 15. Januar 2026

Das Sozi­al­ge­richt Han­no­ver hat einen Ski­un­fall bei einer gemein­sa­men Abfahrt im Rah­men einer geschäft­li­chen Ver­an­stal­tung als pri­vat moti­viert ein­ge­ord­net. Wer mit Ski­ern den Abhang hin­un­ter­we­delt, bil­de weder sich noch sein Netz­werk wei­ter, befan­den die Rich­ter. Damit liegt die Ent­schei­dung auf der Linie der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung.

 

Bei einem Arbeits­un­fall sind die Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung deut­lich umfas­sen­der als die von Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung bei einem Unfall in der Frei­zeit. Bei betrieb­li­chen Gemein­schafts­ver­an­stal­tun­gen, die Ange­neh­mes mit dem Nütz­li­chen ver­bin­den, ist oft nicht ein­deu­tig, wel­chem Bereich eine Tätig­keit zuzu­ord­nen ist. So auch bei einem Ski­un­fall, über den vor kur­zem das Sozi­al­ge­richt (SG) Han­no­ver zu ent­schei­den hat­te. Die­sen hat­te der Geschäfts­füh­rer eines Instal­la­ti­ons­un­ter­neh­mens im Rah­men des Frei­zeit­pro­gramms bei einem mehr­tä­gi­gen geschäft­li­chen Tref­fen von Mit­ar­bei­tern ver­schie­de­ner Unter­neh­men erlit­ten. Ein­ge­la­den hat­te ein Groß­händ­ler für Bau­stof­fe zu einer „Ski-Tour“ mit ein „paar erhol­sa­men Tagen“. Am Vor­mit­tag soll­te es ver­schie­de­ne Vor­trä­ge zu fach­spe­zi­fi­schen The­men geben, die Nach­mit­ta­ge stan­den „zur frei­en Ver­fü­gung“. Der Geschäfts­füh­rer der Instal­la­ti­ons­fir­ma und spä­te­re Klä­ger nahm als ein­zi­ger Mit­ar­bei­ter sei­nes Unter­neh­mens teil.

Tat­säch­lich waren alle Vor­trä­ge vor Ort dann aus­ge­fal­len. Die Teil­neh­mer unter­nah­men des­halb auch am Vor­mit­tag Ski­aus­flü­ge. Bei einer Abfahrt stürz­te der Geschäfts­füh­rer der Instal­la­ti­ons­fir­ma und ver­letz­te sich. Er war der Ansicht, es habe sich um einen Arbeits­un­fall gehan­delt, die Ski­ab­fahrt sei eine ver­si­cher­te Tätig­keit gewe­sen.

Die Ver­an­stal­tung hät­te schließ­lich betrieb­li­chen Zwe­cken gedient, die über die Vor­trags­rei­he hin­aus­gin­gen. Ins­be­son­de­re hät­ten Geschäfts­be­zie­hun­gen aus­ge­baut und Kon­tak­te geknüpft wer­den sol­len. Auch der fach­li­che Aus­tausch zwi­schen den Teil­neh­mern soll­te geför­dert wer­den. Mit die­ser Argu­men­ta­ti­on hat­te er vor dem SG Han­no­ver aber kei­nen Erfolg (SG Han­no­ver, Gerichts­be­scheid vom 14.11.2025, Az. S‑22-U-203–23).

 

Wel­che Tätig­kei­ten ver­si­chert sind

Eine Tätig­keit ist nur dann gesetz­lich unfall­ver­si­chert, wenn mit ihr eine Haupt- oder Neben­pflicht aus dem unfall­ver­si­cher­ten Rechts­ver­hält­nis ‑hier also dem Anstel­lungs­ver­trag mit der GmbH —  erfüllt wird oder der Ver­letz­te zumin­dest davon aus­ge­hen darf, eine sol­che zu erfül­len. Dabei kommt es, wie so oft in juris­ti­schen Fra­gen, auf alle Umstän­de des kon­kre­ten Fal­les an.

Im Fall des Instal­la­teurs aus Han­no­ver sah das Gericht in sei­ner Ski­ab­fahrt kei­nen objek­ti­ven Vor­teil für das Unter­neh­men. Selbst wenn man, so die Sozi­al­rich­ter, die Teil­nah­me an den geplan­ten Vor­trä­gen, das Netz­wer­ken sowie den fach­li­chen und infor­ma­to­ri­schen Aus­tausch als ver­si­cher­te Tätig­kei­ten bewer­ten wür­de, kön­ne dies nicht für die Ski­ab­fahrt gel­ten. Denn wäh­rend der Ski­ab­fahrt könn­ten weder Kon­tak­te geknüpft wer­den noch ein fach­li­cher Aus­tausch statt­fin­den. Dies wäre zwar even­tu­ell in den Pau­sen mög­lich gewe­sen, doch der Unfall ereig­ne­te sich eben nicht wäh­rend einer Pau­se.

 

Kei­ne betrieb­li­che Gemein­schafts­ver­an­stal­tung

Auch eine betrieb­li­che Gemein­schafts­ver­an­stal­tung, die aus­nahms­wei­se doch ver­si­chert wäre, konn­te das SG Han­no­ver nicht erken­nen. Eine sol­che liegt nur dann vor, wenn der Beschäf­tig­te zwar nicht ver­pflich­tet ist, an der Ver­an­stal­tung teil­zu­neh­men, der Arbeit­ge­ber sei­ne Teil­nah­me aber expli­zit wünscht, um den Zusam­men­halt der Beleg­schaft zu för­dern.

Vor­aus­set­zun­gen wären aber die Durch­füh­rung durch den Arbeit­ge­ber, die Ein­la­dung aller Mit­ar­bei­ter des Betriebs oder zumin­dest einer Abtei­lung. Kei­ne die­ser Vor­aus­set­zun­gen war bei der Teil­nah­me nur des Geschäfts­füh­rers an der Rei­se des Bau­stoff­groß­händ­lers erfüllt, es ging auch nicht um die För­de­rung des Betriebs­kli­mas oder die Stär­kung des Gemein­schafts­ge­fühls. Viel­mehr stan­den Frei­zeit­in­ter­es­sen im Vor­der­grund.

 

Kein Betriebs­sport

Auch eine vom Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­te gemein­sa­me sport­li­che Betä­ti­gung, die als Aus­gleich für job­be­zo­ge­ne Belas­tun­gen ver­si­chert sein kann, lehn­ten die Sozi­al­rich­ter ab. Betriebs­sport in die­sem Sin­ne müss­te regel­mä­ßig statt­fin­den und ein Wett­kampf­cha­rak­ter dürf­te nicht im Vor­der­grund ste­hen. Er müss­te zudem vom Arbeit­ge­ber für die eige­ne Beleg­schaft organ­siert sein und zeit­lich mit der betrieb­li­chen Tätig­keit kor­re­lie­ren. Dies ist, unge­ach­tet aller ande­ren Vor­aus­set­zun­gen, bei einem mehr­tä­ti­gen Ski­aus­flug schon nicht der Fall, wie das Bun­des­so­zi­al­ge­richt bereits im Jahr 2005 fest­ge­stellt hat (BSG, Urt. v. 13. 12. 2005, Az. B 2 U 29/04 R).

Somit liegt das Urteil des SG Han­no­ver auf einer Linie mit der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zu sport­li­chen Gemein­schafts­ver­an­stal­tun­gen (vgl. auch BSG, Urt. v. 28.06.2022, Az. B 2 U 8/20 R und v. 15.11.2016, Az. B 2 U 12/ R; LSG Bay­ern, Urt. v. 06.03.2019, Az. L 2 U 148/17). Wer Ange­neh­mes mit dem Nütz­li­chen ver­bin­det, soll­te also auf den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz eher nicht ver­trau­en.

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