Das Sozialgericht Hannover hat einen Skiunfall bei einer gemeinsamen Abfahrt im Rahmen einer geschäftlichen Veranstaltung als privat motiviert eingeordnet. Wer mit Skiern den Abhang hinunterwedelt, bilde weder sich noch sein Netzwerk weiter, befanden die Richter. Damit liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung.
Bei einem Arbeitsunfall sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich umfassender als die von Kranken- und Rentenversicherung bei einem Unfall in der Freizeit. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die Angenehmes mit dem Nützlichen verbinden, ist oft nicht eindeutig, welchem Bereich eine Tätigkeit zuzuordnen ist. So auch bei einem Skiunfall, über den vor kurzem das Sozialgericht (SG) Hannover zu entscheiden hatte. Diesen hatte der Geschäftsführer eines Installationsunternehmens im Rahmen des Freizeitprogramms bei einem mehrtägigen geschäftlichen Treffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen erlitten. Eingeladen hatte ein Großhändler für Baustoffe zu einer „Ski-Tour“ mit ein „paar erholsamen Tagen“. Am Vormittag sollte es verschiedene Vorträge zu fachspezifischen Themen geben, die Nachmittage standen „zur freien Verfügung“. Der Geschäftsführer der Installationsfirma und spätere Kläger nahm als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens teil.
Tatsächlich waren alle Vorträge vor Ort dann ausgefallen. Die Teilnehmer unternahmen deshalb auch am Vormittag Skiausflüge. Bei einer Abfahrt stürzte der Geschäftsführer der Installationsfirma und verletzte sich. Er war der Ansicht, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, die Skiabfahrt sei eine versicherte Tätigkeit gewesen.
Die Veranstaltung hätte schließlich betrieblichen Zwecken gedient, die über die Vortragsreihe hinausgingen. Insbesondere hätten Geschäftsbeziehungen ausgebaut und Kontakte geknüpft werden sollen. Auch der fachliche Austausch zwischen den Teilnehmern sollte gefördert werden. Mit dieser Argumentation hatte er vor dem SG Hannover aber keinen Erfolg (SG Hannover, Gerichtsbescheid vom 14.11.2025, Az. S‑22-U-203–23).
Welche Tätigkeiten versichert sind
Eine Tätigkeit ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn mit ihr eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem unfallversicherten Rechtsverhältnis ‑hier also dem Anstellungsvertrag mit der GmbH — erfüllt wird oder der Verletzte zumindest davon ausgehen darf, eine solche zu erfüllen. Dabei kommt es, wie so oft in juristischen Fragen, auf alle Umstände des konkreten Falles an.
Im Fall des Installateurs aus Hannover sah das Gericht in seiner Skiabfahrt keinen objektiven Vorteil für das Unternehmen. Selbst wenn man, so die Sozialrichter, die Teilnahme an den geplanten Vorträgen, das Netzwerken sowie den fachlichen und informatorischen Austausch als versicherte Tätigkeiten bewerten würde, könne dies nicht für die Skiabfahrt gelten. Denn während der Skiabfahrt könnten weder Kontakte geknüpft werden noch ein fachlicher Austausch stattfinden. Dies wäre zwar eventuell in den Pausen möglich gewesen, doch der Unfall ereignete sich eben nicht während einer Pause.
Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die ausnahmsweise doch versichert wäre, konnte das SG Hannover nicht erkennen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Beschäftigte zwar nicht verpflichtet ist, an der Veranstaltung teilzunehmen, der Arbeitgeber seine Teilnahme aber explizit wünscht, um den Zusammenhalt der Belegschaft zu fördern.
Voraussetzungen wären aber die Durchführung durch den Arbeitgeber, die Einladung aller Mitarbeiter des Betriebs oder zumindest einer Abteilung. Keine dieser Voraussetzungen war bei der Teilnahme nur des Geschäftsführers an der Reise des Baustoffgroßhändlers erfüllt, es ging auch nicht um die Förderung des Betriebsklimas oder die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls. Vielmehr standen Freizeitinteressen im Vordergrund.
Kein Betriebssport
Auch eine vom Arbeitgeber organisierte gemeinsame sportliche Betätigung, die als Ausgleich für jobbezogene Belastungen versichert sein kann, lehnten die Sozialrichter ab. Betriebssport in diesem Sinne müsste regelmäßig stattfinden und ein Wettkampfcharakter dürfte nicht im Vordergrund stehen. Er müsste zudem vom Arbeitgeber für die eigene Belegschaft organsiert sein und zeitlich mit der betrieblichen Tätigkeit korrelieren. Dies ist, ungeachtet aller anderen Voraussetzungen, bei einem mehrtätigen Skiausflug schon nicht der Fall, wie das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2005 festgestellt hat (BSG, Urt. v. 13. 12. 2005, Az. B 2 U 29/04 R).
Somit liegt das Urteil des SG Hannover auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung zu sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen (vgl. auch BSG, Urt. v. 28.06.2022, Az. B 2 U 8/20 R und v. 15.11.2016, Az. B 2 U 12/ R; LSG Bayern, Urt. v. 06.03.2019, Az. L 2 U 148/17). Wer Angenehmes mit dem Nützlichen verbindet, sollte also auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz eher nicht vertrauen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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