Betriebsratswahlen 2026 (II): Immer noch analog

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Arbeitsrecht | 12. Februar 2026

Im zwei­ten Teil unse­rer Mini-Serie “Betriebs­rats­wah­len 2026” gehen wir der Fra­ge nach, ob man den Betriebs­rat mitt­ler­wei­le auch online wäh­len kann. Das ist laut Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz aber auch im März 2026 immer noch nicht mög­lich. Zwar macht der Koali­ti­ons­ver­trag der Bun­des­re­gie­rung Hoff­nung, gesche­hen ist aber noch nichts. Zu den Betriebs­rats­wah­len müs­sen Unter­neh­men nach wie vor die Urnen- und Brief­wahl rich­tig vor­be­rei­ten und effi­zi­ent durch­füh­ren.

 

Die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len ste­hen vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 wer­den in Deutsch­land Betriebs­rä­te gewählt. Der Ablauf der Wah­len ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) sowie in der Wahl­ord­nung (WO) gere­gelt. Wenn geklärt ist, wer wo und wie im Betrieb, Unter­neh­men und/oder Kon­zern wäh­len darf, gilt es die Ein­hal­tung wich­ti­ger For­ma­lia sicher­zu­stel­len.

Nun ist es das Jahr 2026. Alle Welt benutzt Künst­li­che Intel­li­genz, selbst in den kleins­ten Betrie­ben sind digi­ta­le Pro­zes­se Stan­dard. Zu den Betriebs­rats­wah­len heißt es im Koali­ti­ons­ver­trag von CDU und SPD: „Zusätz­lich soll die Opti­on, online zu wäh­len, im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ver­an­kert wer­den.“ Doch die wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer kön­nen ihre Stim­me wei­ter­hin nicht digi­tal abge­ben. Immer­hin teil­wei­se hält die Digi­ta­li­sie­rung auch im Betriebs­rats­wahl­ver­fah­ren Ein­zug.

 

Wahl­vor­stands­be­stel­lung

Der Wahl­vor­stand wird in der Regel durch Beschluss des Betriebs­rats bezie­hungs­wei­se des Gesamt- oder Kon­zern­be­triebs­rats bestellt. Die Betriebs­rats­mit­glie­der kön­nen an die­ser Sit­zung auch per Video- oder Tele­fon­kon­fe­renz teil­neh­men und abstim­men. Unzu­läs­sig ist es jedoch, den Beschluss per Fax, E‑Mail oder über das Intra­net zu fas­sen.

Wenn es im Unter­neh­men bis­her noch kei­nen Betriebs­rat gab, muss der Wahl­vor­stand im Rah­men einer ana­lo­gen Betriebs­ver­samm­lung von den anwe­sen­den Arbeit­neh­mern gewählt wer­den. Die Ein­la­dung zu der Ver­samm­lung ist form­frei mög­lich. Eine Rund­mail oder eine Bekannt­ma­chung im Intra­net rei­chen also aus, solan­ge sicher­ge­stellt ist, dass alle Arbeit­neh­mer sie zur Kennt­nis neh­men kön­nen.

 

Beschluss­fas­sung des Wahl­vor­stands

Für die – nicht öffent­li­chen – Sit­zun­gen des Wahl­vor­stan­des ist nun­mehr eine Teil­nah­me der Wahl­vor­stands­mit­glie­der per Video- oder Tele­fon­kon­fe­renz mög­lich. Dabei kann die Sit­zung ent­we­der voll­stän­dig digi­tal oder als hybri­de Sit­zung durch­ge­führt wer­den, bei der nur ein­zel­ne Mit­glie­der digi­tal teil­neh­men. Immer öffent­lich – und somit ana­log – erfol­gen Stimm­aus­zäh­lung, Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses, Öff­nung der Frei­um­schlä­ge sowie die Ein­le­gung der Stimm­zet­tel in die Wahl­ur­ne.

Eine Prä­senz­sit­zung des Wahl­vor­stan­des ist jedoch in den Fäl­len des § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 3 Wahl­ord­nung (WO) abzu­hal­ten, dies umfasst Sit­zun­gen im Rah­men einer Wahl­ver­samm­lung nach § 14a Abs.1 S. 2 BetrVG, zur Prü­fung ein­ge­reich­ter Vor­schlags­lis­ten nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO oder zur Durch­füh­rung eines Los­ver­fah­rens nach § 10 Abs. 1 WO. Die Ent­schei­dung, ob eine Sit­zung in digi­ta­ler Form erfol­gen soll, obliegt allein dem Wahl­vor­stand; der Arbeit­ge­ber hat kein Recht, einen bestimm­ten Durch­füh­rungs­weg zu ver­lan­gen. Ob die Teil­neh­mer per Video oder Tele­fon teil­neh­men kön­nen, ent­schei­det der Wahl­vor­stand durch Beschluss, der auch digi­tal zu Beginn der jewei­li­gen Sit­zung gefasst wer­den kann.

Wenn eine digi­ta­le Teil­nah­me mög­lich ist, muss der Wahl­vor­stand sicher­stel­len, dass ver­trau­li­che Inhal­te der nicht öffent­li­chen Sit­zung geschützt blei­ben. Dafür sind tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men not­wen­dig, bei­spiels­wei­se durch eine tech­ni­sche Ver­schlüs­se­lung der Ver­bin­dung oder die Nut­zung nicht öffent­li­cher Räu­me. Eine Auf­zeich­nung der Sit­zung ist unzu­läs­sig. Die Mit­glie­der, die an der Sit­zung digi­tal teil­ge­nom­men haben, müs­sen ihre Teil­nah­me gemäß § 1 Abs. 4 S. 5 WO in Text­form bestä­ti­gen; aus­rei­chend dafür ist eine E‑Mail.

 

Bekannt­ma­chung des Wahl­aus­schrei­bens und der Wäh­ler­lis­te

Das Wahl­aus­schrei­ben und die Wäh­ler­lis­ten kön­nen digi­tal ver­öf­fent­licht wer­den. Eine aus­schließ­lich elek­tro­ni­sche Bekannt­ma­chung kann bei­spiels­wei­se im Intra­net erfol­gen, wenn dar­auf alle Arbeit­neh­mer Zugriff haben, ent­we­der über ihren Arbeits­platz­rech­ner oder über einen all­ge­mein zugäng­li­chen Com­pu­ter im Betrieb. Zusätz­lich kön­nen die Arbeit­neh­mer per Rund­mail über die Ver­öf­fent­li­chung infor­miert wer­den; ver­pflich­tend ist das nicht.

Das Wahl­aus­schrei­ben und die Wäh­ler­lis­ten ledig­lich als E‑Mail-Anhang zu ver­sen­den, reicht dage­gen nicht aus. Bei­des muss an einem zen­tra­len elek­tro­ni­schen Ort, wie etwa im Intra­net, bekannt­ge­macht wer­den. Zudem muss gewähr­leis­tet sein, dass nur der Wahl­vor­stand Ände­run­gen an den Wäh­ler­lis­ten vor­neh­men kann.

 

Ein­sprü­che gegen die Wäh­ler­lis­te

Ist das Wahl­aus­schrei­ben ver­öf­fent­licht, kann jeder Arbeit­neh­mer gegen die Rich­tig­keit der Wäh­ler­lis­ten Ein­spruch ein­le­gen. Der Ein­spruch muss­te bis­her stets schrift­lich erfol­gen, das heißt gemäß § 126 BGB eigen­hän­dig unter­schrie­ben wer­den.

Alter­na­tiv ist nun auch ein Ein­spruch in elek­tro­ni­scher Form zuläs­sig (§§ 126  Abs. 3, 126a  Abs. 1 BGB), aller­dings nur dann, wenn der Arbeit­neh­mer sei­nen Namen angibt und das Doku­ment mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur im Sin­ne der eIDAS-Ver­ord­nung ver­sieht. Dafür ist unter ande­rem eine spe­zi­el­le Signa­tur­soft­ware erfor­der­lich. Ach­tung: Ein Ein­spruch per ein­fa­cher E‑Mail oder in münd­li­cher Form ist unwirk­sam. Auch die Ent­schei­dung des Wahl­vor­stands über den Ein­spruch bedarf der Schrift­form.

 

Wahl­vor­schlä­ge

Für die Wahl sind Wahl­vor­schlä­ge not­wen­dig, die beim Wahl­vor­stand ein­zu­rei­chen sind. Für die Ein­rei­chung sieht das Gesetz der­zeit kei­nen digi­ta­len Weg vor. Die Wahl­vor­schlä­ge und die Zustim­mung der Bewer­ber unter­lie­gen der Schrift­form, das heißt, sie sind im Ori­gi­nal ein­zu­rei­chen, eine Über­sen­dung per E‑Mail oder Fax genügt nicht.

 

Stimm­ab­ga­be

Wie bereits dar­ge­legt, sieht das Gesetz der­zeit kei­ne Mög­lich­keit zur digi­ta­len Stimm­ab­ga­be vor. Selbst die Brief­wahl ist grund­sätz­lich nur in Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig – etwa dann, wenn wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer ihr Stimm­recht auf­grund von Abwe­sen­heit vom Betrieb, bei­spiels­wei­se wegen Krank­heit oder einer Tätig­keit im Home­of­fice, nicht per­sön­lich aus­üben kön­nen.

Wird bei einer Betriebs­rats­wahl zusätz­lich die Opti­on der Online-Stimm­ab­ga­be eröff­net, ist die Wahl unwirk­sam, ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg. Über eine Anpas­sung der Wahl­ord­nung an geän­der­te tech­ni­sche Rah­men­be­din­gun­gen zu ent­schei­den, sei Auf­ga­be des Gesetz­ge­bers, befand das Gericht (LAG Ham­burg, Beschl. v. 15.02.2018, Az. 8 TaBV 5/17).

Zur Aus­zäh­lung der Stim­men – die stehts öffent­lich zu erfol­gen hat – kann sich der Wahl­vor­stand hin­ge­gen tech­ni­scher Hilfs­mit­tel bedie­nen. So hat das LAG Hes­sen (Beschl. v. 25.04.2018, Az. 16 TaBV­Ga 77/18) ent­schie­den, dass Scan­ner zur elek­tro­ni­schen Stimm­aus­zäh­lung bei Betriebs­rats­wah­len zuläs­sig sind, solan­ge min­des­tens ein Mit­glied des Vor­stands stich­pro­ben­ar­tig kon­trol­liert und der Wahl­vor­stand die gesam­te Stimm­aus­zäh­lung über­wacht.

 

Benach­rich­ti­gung der Gewähl­ten und Bekannt­ga­be der Wahl­er­geb­nis­se

Die gewähl­ten Arbeit­neh­mer muss der Wahl­vor­stand über die Wahl schrift­lich infor­mie­ren; ein Fax oder eine E‑Mail rei­chen nicht. Sei­ne Ableh­nung kann der gewähl­te Arbeit­neh­mer hin­ge­gen per E‑Mail erklä­ren, da die­se an kei­ne bestimm­te Form gebun­den ist.

Die Bekannt­ga­be der Namen der gewähl­ten Betriebs­rats­mit­glie­der muss in der­sel­ben Form erfol­gen, in der das Wahl­aus­schrei­ben ver­öf­fent­licht wur­de. Geschah dies im Intra­net, müs­sen auch die Wahl­er­geb­nis­se dort ein­ge­stellt wer­den.

 

Reform­be­darf

Das aktu­el­le Wahl­ver­fah­ren ent­spricht nicht den Anfor­de­run­gen einer moder­nen Arbeits­welt. Wäh­rend digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Arbeits­pro­zes­se längst eta­bliert sind, bleibt das Wahl­ver­fah­ren wei­ter­hin an ana­lo­ge Struk­tu­ren gebun­den. Ange­sichts des digi­ta­len Wan­dels besteht daher erheb­li­cher Reform­be­darf, um Online-Betriebs­rats­wah­len digi­tal und rechts­si­cher zu ermög­li­chen.

Eine digi­ta­le Betriebs­rats­wahl bie­tet dabei zahl­rei­che Vor­tei­le: Druck- und Ver­sand­kos­ten ent­fal­len, die Stimm­ab­ga­be wäh­rend der Arbeits­zeit wird ein­fa­cher, was zu einer höhe­ren Wahl­be­tei­li­gung bei­tra­gen könn­te. Ins­ge­samt wür­de ein moder­nes, digi­ta­les Wahl­ver­fah­ren die demo­kra­ti­sche Teil­ha­be stär­ken und eine zeit­ge­mä­ße Gestal­tung der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung för­dern. Aktu­ell aber müs­sen Wahl­vor­stän­de wie Unter­neh­men die stren­gen ana­lo­gen Regeln des ver­gan­ge­nen Jahr­hun­derts beach­ten.

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