Im zweiten Teil unserer Mini-Serie “Betriebsratswahlen 2026” gehen wir der Frage nach, ob man den Betriebsrat mittlerweile auch online wählen kann. Das ist laut Betriebsverfassungsgesetz aber auch im März 2026 immer noch nicht möglich. Zwar macht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung Hoffnung, geschehen ist aber noch nichts. Zu den Betriebsratswahlen müssen Unternehmen nach wie vor die Urnen- und Briefwahl richtig vorbereiten und effizient durchführen.
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen vor der Tür. Vom 1. März 2026 bis zum 31. Mai 2026 werden in Deutschland Betriebsräte gewählt. Der Ablauf der Wahlen ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie in der Wahlordnung (WO) geregelt. Wenn geklärt ist, wer wo und wie im Betrieb, Unternehmen und/oder Konzern wählen darf, gilt es die Einhaltung wichtiger Formalia sicherzustellen.
Nun ist es das Jahr 2026. Alle Welt benutzt Künstliche Intelligenz, selbst in den kleinsten Betrieben sind digitale Prozesse Standard. Zu den Betriebsratswahlen heißt es im Koalitionsvertrag von CDU und SPD: „Zusätzlich soll die Option, online zu wählen, im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden.“ Doch die wahlberechtigten Arbeitnehmer können ihre Stimme weiterhin nicht digital abgeben. Immerhin teilweise hält die Digitalisierung auch im Betriebsratswahlverfahren Einzug.
Wahlvorstandsbestellung
Der Wahlvorstand wird in der Regel durch Beschluss des Betriebsrats beziehungsweise des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats bestellt. Die Betriebsratsmitglieder können an dieser Sitzung auch per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen und abstimmen. Unzulässig ist es jedoch, den Beschluss per Fax, E‑Mail oder über das Intranet zu fassen.
Wenn es im Unternehmen bisher noch keinen Betriebsrat gab, muss der Wahlvorstand im Rahmen einer analogen Betriebsversammlung von den anwesenden Arbeitnehmern gewählt werden. Die Einladung zu der Versammlung ist formfrei möglich. Eine Rundmail oder eine Bekanntmachung im Intranet reichen also aus, solange sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer sie zur Kenntnis nehmen können.
Beschlussfassung des Wahlvorstands
Für die – nicht öffentlichen – Sitzungen des Wahlvorstandes ist nunmehr eine Teilnahme der Wahlvorstandsmitglieder per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Dabei kann die Sitzung entweder vollständig digital oder als hybride Sitzung durchgeführt werden, bei der nur einzelne Mitglieder digital teilnehmen. Immer öffentlich – und somit analog – erfolgen Stimmauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses, Öffnung der Freiumschläge sowie die Einlegung der Stimmzettel in die Wahlurne.
Eine Präsenzsitzung des Wahlvorstandes ist jedoch in den Fällen des § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 3 Wahlordnung (WO) abzuhalten, dies umfasst Sitzungen im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Abs.1 S. 2 BetrVG, zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 S. 2 WO oder zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Abs. 1 WO. Die Entscheidung, ob eine Sitzung in digitaler Form erfolgen soll, obliegt allein dem Wahlvorstand; der Arbeitgeber hat kein Recht, einen bestimmten Durchführungsweg zu verlangen. Ob die Teilnehmer per Video oder Telefon teilnehmen können, entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss, der auch digital zu Beginn der jeweiligen Sitzung gefasst werden kann.
Wenn eine digitale Teilnahme möglich ist, muss der Wahlvorstand sicherstellen, dass vertrauliche Inhalte der nicht öffentlichen Sitzung geschützt bleiben. Dafür sind technische und organisatorische Maßnahmen notwendig, beispielsweise durch eine technische Verschlüsselung der Verbindung oder die Nutzung nicht öffentlicher Räume. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Die Mitglieder, die an der Sitzung digital teilgenommen haben, müssen ihre Teilnahme gemäß § 1 Abs. 4 S. 5 WO in Textform bestätigen; ausreichend dafür ist eine E‑Mail.
Bekanntmachung des Wahlausschreibens und der Wählerliste
Das Wahlausschreiben und die Wählerlisten können digital veröffentlicht werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntmachung kann beispielsweise im Intranet erfolgen, wenn darauf alle Arbeitnehmer Zugriff haben, entweder über ihren Arbeitsplatzrechner oder über einen allgemein zugänglichen Computer im Betrieb. Zusätzlich können die Arbeitnehmer per Rundmail über die Veröffentlichung informiert werden; verpflichtend ist das nicht.
Das Wahlausschreiben und die Wählerlisten lediglich als E‑Mail-Anhang zu versenden, reicht dagegen nicht aus. Beides muss an einem zentralen elektronischen Ort, wie etwa im Intranet, bekanntgemacht werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass nur der Wahlvorstand Änderungen an den Wählerlisten vornehmen kann.
Einsprüche gegen die Wählerliste
Ist das Wahlausschreiben veröffentlicht, kann jeder Arbeitnehmer gegen die Richtigkeit der Wählerlisten Einspruch einlegen. Der Einspruch musste bisher stets schriftlich erfolgen, das heißt gemäß § 126 BGB eigenhändig unterschrieben werden.
Alternativ ist nun auch ein Einspruch in elektronischer Form zulässig (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB), allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Namen angibt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung versieht. Dafür ist unter anderem eine spezielle Signatursoftware erforderlich. Achtung: Ein Einspruch per einfacher E‑Mail oder in mündlicher Form ist unwirksam. Auch die Entscheidung des Wahlvorstands über den Einspruch bedarf der Schriftform.
Wahlvorschläge
Für die Wahl sind Wahlvorschläge notwendig, die beim Wahlvorstand einzureichen sind. Für die Einreichung sieht das Gesetz derzeit keinen digitalen Weg vor. Die Wahlvorschläge und die Zustimmung der Bewerber unterliegen der Schriftform, das heißt, sie sind im Original einzureichen, eine Übersendung per E‑Mail oder Fax genügt nicht.
Stimmabgabe
Wie bereits dargelegt, sieht das Gesetz derzeit keine Möglichkeit zur digitalen Stimmabgabe vor. Selbst die Briefwahl ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zulässig – etwa dann, wenn wahlberechtigte Arbeitnehmer ihr Stimmrecht aufgrund von Abwesenheit vom Betrieb, beispielsweise wegen Krankheit oder einer Tätigkeit im Homeoffice, nicht persönlich ausüben können.
Wird bei einer Betriebsratswahl zusätzlich die Option der Online-Stimmabgabe eröffnet, ist die Wahl unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg. Über eine Anpassung der Wahlordnung an geänderte technische Rahmenbedingungen zu entscheiden, sei Aufgabe des Gesetzgebers, befand das Gericht (LAG Hamburg, Beschl. v. 15.02.2018, Az. 8 TaBV 5/17).
Zur Auszählung der Stimmen – die stehts öffentlich zu erfolgen hat – kann sich der Wahlvorstand hingegen technischer Hilfsmittel bedienen. So hat das LAG Hessen (Beschl. v. 25.04.2018, Az. 16 TaBVGa 77/18) entschieden, dass Scanner zur elektronischen Stimmauszählung bei Betriebsratswahlen zulässig sind, solange mindestens ein Mitglied des Vorstands stichprobenartig kontrolliert und der Wahlvorstand die gesamte Stimmauszählung überwacht.
Benachrichtigung der Gewählten und Bekanntgabe der Wahlergebnisse
Die gewählten Arbeitnehmer muss der Wahlvorstand über die Wahl schriftlich informieren; ein Fax oder eine E‑Mail reichen nicht. Seine Ablehnung kann der gewählte Arbeitnehmer hingegen per E‑Mail erklären, da diese an keine bestimmte Form gebunden ist.
Die Bekanntgabe der Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder muss in derselben Form erfolgen, in der das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. Geschah dies im Intranet, müssen auch die Wahlergebnisse dort eingestellt werden.
Reformbedarf
Das aktuelle Wahlverfahren entspricht nicht den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt. Während digitale Kommunikations- und Arbeitsprozesse längst etabliert sind, bleibt das Wahlverfahren weiterhin an analoge Strukturen gebunden. Angesichts des digitalen Wandels besteht daher erheblicher Reformbedarf, um Online-Betriebsratswahlen digital und rechtssicher zu ermöglichen.
Eine digitale Betriebsratswahl bietet dabei zahlreiche Vorteile: Druck- und Versandkosten entfallen, die Stimmabgabe während der Arbeitszeit wird einfacher, was zu einer höheren Wahlbeteiligung beitragen könnte. Insgesamt würde ein modernes, digitales Wahlverfahren die demokratische Teilhabe stärken und eine zeitgemäße Gestaltung der betrieblichen Mitbestimmung fördern. Aktuell aber müssen Wahlvorstände wie Unternehmen die strengen analogen Regeln des vergangenen Jahrhunderts beachten.
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