Der nachweisbare Zugang eines Schreibens kann darüber entscheiden, ob eine Kündigung wirksam ist. Betreffend eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement hat das LAG Hamburg klargestellt, dass ein Einwurfeinschreiben keinen Zugang mehr beweist. Und zwar, seit die Post die Zustellung digital dokumentiert.
In dem Rechtsstreit, über den das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg zu entscheiden hatte, stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wirksam gekündigt hat. Das Unternehmen hatte sich auf gehäufte Fehlzeiten berufen und eine ordentliche personenbedingte Kündigung ausgesprochen.
Im Vorfeld hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund der wiederkehrenden Fehlzeiten angewiesen, an einem sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) teilzunehmen. Dieses Angebot ist Voraussetzung für eine wirksame personenbedingte Kündigung wegen zu vieler Fehlzeiten, weshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich einlud. Über den Zugang dieser Einladung aber stritten die Parteien vor Gericht.
Der Arbeitnehmer behauptete, er habe die Einladung im Oktober 2023 gar nicht erhalten. Der Arbeitgeber hingegen berief sich auf einen Einlieferungsbeleg des Einladungsschreibens, den er per Einwurfeinschreibens versandten hatte.
Einwurfeinschreiben heute nicht mehr rechtssicher
Bei einem Einwurfeinschreiben handelt es sich um ein priorisiertes Verfahren der Deutschen Post, bei dem die Schriftstücke in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden. Dabei geht die Deutsche Post seit der Digitalisierung ihrer Prozesse folgendermaßen vor: Bei der Zustellung gleicht der Zusteller den Adressaten mit dem Namen auf dem Briefkasten ab und scannt die Einlieferungsnummer des Schriftstückes, die nun gespeichert ist. Um den Nachweis der Zustellung abzuschließen, unterschreibt er dann auf dem Scan und bestätigt damit die Zustellung, die er dann physisch mit dem Einwurf in den Briefkasten vornimmt.
Dem LAG Hamburg reichte das nicht. Es gab dem Arbeitnehmer Recht: Da der Arbeitgeber nicht bewiesen habe, dass der Arbeitnehmer die bEM-Einladung erhalten hatte, fehlte eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, auf den der Arbeitgeber sich unter Berufung auf das Einwurfeinschreiben berief, greife nämlich hier nicht. Dieser gelte, so die Hamburger Arbeitsrichter, nur bei „typischen Geschehensabläufen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte, maßgebliche Ursache bzw. einen maßgeblichen Ablauf hinweisen“. Das sei vor der Digitalisierung der Zustell- und Dokumentationsprozesse der Deutschen Post beim Einwurfeinschreiben zwar der Fall gewesen — heute aber nicht mehr.
Vor der Digitalisierung der Dokumentation des Zustellprozesses hat der Postangestellte vor dem Einwurf ein „Peel-off-Label“ von dem Schriftstück abgezogen und dieses auf einen Auslieferungsbeleg geklebt. Diese Zustellung hat er mit seiner Unterschrift und dem Datum bestätigt. Nun wird das Datum aber automatisch über den Scan erfasst. Darauf stellte das LAG Hamburg in seiner Entscheidung ab: Das System beende den Zustellungsvorgang, bevor das Schriftstück in den Briefkasten gelegt wird. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ablauf für die Annahme eines Anscheinsbeweis (noch) nicht typisch genug (LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 Az. 4 SlA 26/24). Ein typischer Geschehensablauf weist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte maßgebliche Ursache bzw. auf einen maßgeblichen Ablauf hin. Das bedeutet, dass der zu beweisende Erfolg nicht immer eintreten muss, dieser aber mit einer hinreichend großen Wahrscheinlichkeit eintritt. Vorliegend hat das Gericht ausgeführt, dass der Erfolg, also die korrekte Zustellung, von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren abhängt, etwa davon wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Darüber hinaus ist das Einscannen der Sendung auch dann möglich, wenn der Zusteller noch weitere Sendungen in der Hand hält, dies war beim Peel-off-Label nicht der Fall. Ferner hat der Postangestellte die Auslieferung, nach den Vorgaben der Deutschen Post, vor dem Einlegen in den Briefkasten zu bestätigen. Ein Einwurfeinschreiben ist damit nicht mehr geeignet, den Zugang einer Kündigung zu beweisen.
Praxistipp
Für alle, die aus rechtlichen Gründen den Zugang eines Schriftstücks beweisen müssen, ist damit eine missliche Situation entstanden. Auch der Sendungsstatus reicht nämlich nicht aus, um den Zugang eines Schriftstücks rechtssicher zu beweisen. Das entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Bundesarbeitsgericht, Az. 2 AZR 68/24).
Arbeitgebern, die eine Kündigung aussprechen müssen, kann man aus anwaltlicher Vorsicht aktuell nur empfehlen, das Schriftstück persönlich im Beisein von Zeugen übergeben zu lassen oder per Boten zuzustellen. Das mag in Zeiten der Digitalisierung absurd klingen. Doch nur so kann der Zugang von Willenserklärungen aktuell rechtssicher bewiesen werden.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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