Kündigung rechtssicher zustellen: Arbeitgeber können nicht mehr aufs Einwurfeinschreiben setzen

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Der nach­weis­ba­re Zugang eines Schrei­bens kann dar­über ent­schei­den, ob eine Kün­di­gung wirk­sam ist. Betref­fend eine Ein­la­dung zum betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment hat das LAG Ham­burg klar­ge­stellt, dass ein Ein­wurf­ein­schrei­ben kei­nen Zugang mehr beweist. Und zwar, seit die Post die Zustel­lung digi­tal doku­men­tiert.

 

In dem Rechts­streit, über den das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ham­burg zu ent­schei­den hat­te, strit­ten die Par­tei­en dar­über, ob der Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer wirk­sam gekün­digt hat. Das Unter­neh­men hat­te sich auf gehäuf­te Fehl­zei­ten beru­fen und eine ordent­li­che per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung aus­ge­spro­chen.

Im Vor­feld hat­te der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer auf­grund der wie­der­keh­ren­den Fehl­zei­ten ange­wie­sen, an einem soge­nann­ten betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (bEM) teil­zu­neh­men. Die­ses Ange­bot ist Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung wegen zu vie­ler Fehl­zei­ten, wes­halb der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer schrift­lich ein­lud. Über den Zugang die­ser Ein­la­dung aber strit­ten die Par­tei­en vor Gericht.

Der Arbeit­neh­mer behaup­te­te, er habe die Ein­la­dung im Okto­ber 2023 gar nicht erhal­ten. Der Arbeit­ge­ber hin­ge­gen berief sich auf einen Ein­lie­fe­rungs­be­leg des Ein­la­dungs­schrei­bens, den er per Ein­wurf­ein­schrei­bens ver­sand­ten hat­te.

 

Ein­wurf­ein­schrei­ben heu­te nicht mehr rechts­si­cher

Bei einem Ein­wurf­ein­schrei­ben han­delt es sich um ein prio­ri­sier­tes Ver­fah­ren der Deut­schen Post, bei dem die Schrift­stü­cke in der Regel am nächs­ten Werk­tag zuge­stellt wer­den. Dabei geht die Deut­sche Post seit der Digi­ta­li­sie­rung ihrer Pro­zes­se fol­gen­der­ma­ßen vor: Bei der Zustel­lung gleicht der Zustel­ler den Adres­sa­ten mit dem Namen auf dem Brief­kas­ten ab und scannt die Ein­lie­fe­rungs­num­mer des Schrift­stü­ckes, die nun gespei­chert ist. Um den Nach­weis der Zustel­lung abzu­schlie­ßen, unter­schreibt er dann auf dem Scan und bestä­tigt damit die Zustel­lung, die er dann phy­sisch mit dem Ein­wurf in den Brief­kas­ten vor­nimmt.

Dem LAG Ham­burg reich­te das nicht. Es gab dem Arbeit­neh­mer Recht: Da der Arbeit­ge­ber nicht bewie­sen habe, dass der Arbeit­neh­mer die bEM-Ein­la­dung erhal­ten hat­te, fehl­te eine Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me Kün­di­gung. Der soge­nann­te Beweis des ers­ten Anscheins, auf den der Arbeit­ge­ber sich unter Beru­fung auf das Ein­wurf­ein­schrei­ben berief, grei­fe näm­lich hier nicht. Die­ser gel­te, so die Ham­bur­ger Arbeits­rich­ter, nur bei „typi­schen Gesche­hens­ab­läu­fen, die nach der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung auf eine bestimm­te, maß­geb­li­che Ursa­che bzw. einen maß­geb­li­chen Ablauf hin­wei­sen“. Das sei vor der Digi­ta­li­sie­rung der Zustell- und Doku­men­ta­ti­ons­pro­zes­se der Deut­schen Post beim Ein­wurf­ein­schrei­ben zwar der Fall gewe­sen — heu­te aber nicht mehr.

Vor der Digi­ta­li­sie­rung der Doku­men­ta­ti­on des Zustell­pro­zes­ses hat der Post­an­ge­stell­te vor dem Ein­wurf ein „Peel-off-Label“ von dem Schrift­stück abge­zo­gen und die­ses auf einen Aus­lie­fe­rungs­be­leg geklebt. Die­se Zustel­lung hat er mit sei­ner Unter­schrift und dem Datum bestä­tigt. Nun wird das Datum aber auto­ma­tisch über den Scan erfasst. Dar­auf stell­te das LAG Ham­burg in sei­ner Ent­schei­dung ab: Das Sys­tem been­de den Zustel­lungs­vor­gang, bevor das Schrift­stück in den Brief­kas­ten gelegt wird. Nach Ansicht des Gerichts ist die­ser Ablauf für die Annah­me eines Anscheins­be­weis (noch) nicht typisch genug (LAG Ham­burg, Urteil vom 14.07.2025 Az. 4 SlA 26/24). Ein typi­scher Gesche­hens­ab­lauf weist nach der all­ge­mei­nen Lebens­er­fah­rung auf eine bestimm­te maß­geb­li­che Ursa­che  bzw. auf einen maß­geb­li­chen Ablauf hin. Das bedeu­tet, dass der zu bewei­sen­de Erfolg nicht immer ein­tre­ten muss, die­ser aber mit einer hin­rei­chend gro­ßen Wahr­schein­lich­keit ein­tritt. Vor­lie­gend hat das Gericht aus­ge­führt, dass der Erfolg, also die kor­rek­te Zustel­lung, von der Gewis­sen­haf­tig­keit des jewei­li­gen Zustel­lers und den Umge­bungs­fak­to­ren abhängt, etwa davon wie vie­le Brief­käs­ten in dem kon­kre­ten Fall neben- oder über­ein­an­der hän­gen und ob der Post­an­ge­stell­te bei der Zustel­lung abge­lenkt ist oder nicht. Dar­über hin­aus ist das Ein­scan­nen der Sen­dung auch dann mög­lich, wenn der Zustel­ler noch wei­te­re Sen­dun­gen in der Hand hält, dies war beim Peel-off-Label nicht der Fall. Fer­ner hat der Post­an­ge­stell­te die Aus­lie­fe­rung, nach den Vor­ga­ben der Deut­schen Post, vor dem Ein­le­gen in den Brief­kas­ten zu bestä­ti­gen. Ein Ein­wurf­ein­schrei­ben ist damit nicht mehr geeig­net, den Zugang einer Kün­di­gung zu bewei­sen.

 

Pra­xis­tipp

Für alle, die aus recht­li­chen Grün­den den Zugang eines Schrift­stücks bewei­sen müs­sen, ist damit eine miss­li­che Situa­ti­on ent­stan­den. Auch der Sen­dungs­sta­tus reicht näm­lich nicht aus, um den Zugang eines Schrift­stücks rechts­si­cher zu bewei­sen. Das ent­schied das höchs­te deut­sche Arbeits­ge­richt mit Urteil vom 30. Janu­ar 2025 (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Az. 2 AZR 68/24).

Arbeit­ge­bern, die eine Kün­di­gung aus­spre­chen müs­sen, kann man aus anwalt­li­cher Vor­sicht aktu­ell nur emp­feh­len, das Schrift­stück per­sön­lich im Bei­sein von Zeu­gen über­ge­ben zu las­sen oder per Boten zuzu­stel­len. Das mag in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung absurd klin­gen. Doch nur so kann der Zugang von Wil­lens­er­klä­run­gen aktu­ell rechts­si­cher bewie­sen wer­den.

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