Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist eigentlich nichts Ungewöhnliches. Dennoch sorgt sie in der Praxis immer wieder für Unsicherheit, manchmal gar für Ärger, vor allem formaler Art. Welche Unterlagen sind in welcher Form dem Handelsregister vorzulegen? Und was darf das Register überhaupt prüfen – und monieren?
Bestellt wird der Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Enden kann seine Organstellung vor allem durch Abberufung oder Amtsniederlegung. Amtsniederlegung bedeutet, dass der Geschäftsführer aus eigenem Willen auf das Amt verzichtet. Gesetzlich ist diese Möglichkeit nicht ausdrücklich geregelt, aber als einseitiges Gestaltungsrecht des Geschäftsführers anerkannt. Die Amtsniederlegung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Geschäftsführer gegenüber dem zuständigen Bestellungsorgan, in der Regel der Gesellschafterversammlung, abgeben muss.
Einer Form bedarf die Niederlegungserklärung nicht, also weder der Schriftform noch der notariellen Beurkundung. Die Erklärung kann der Geschäftsführer auch aufschiebend bedingt abgeben. In der Praxis wird sie, um eine „führungslose“ Gesellschaft zu vermeiden, häufig aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister abgegeben: So bleibt der Geschäftsführer bis dahin im Amt und ist anmeldebefugt. Denn jede Änderung in der Person des Geschäftsführers ist nach § 39 Absatz 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, zuständig ist grundsätzlich der Geschäftsführer, der noch im Amt ist.
Trotz Formfreiheit: Kein Nachweis per DocuSign-Signaturen zulässig?
Rechtlich kompliziert wird es manchmal, wenn es um den Nachweis der nötigen Voraussetzungen geht. So kam es auch zu einem Rechtsstreit, über den das Berliner Kammergericht (KG) vor einigen Jahren entscheiden musste.
Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) war seit 2020 im Handelsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Im März 2022 meldete er mit notariell beglaubigter elektronischer Erklärung sein Ausscheiden an. Beigefügt war ein undatiertes Protokoll einer Gesellschafterversammlung als elektronisches Dokument. Darin erklärte der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung. Die Unterschriften der Gesellschafter trugen den Vermerk „DocuSigned”, waren also über den elektronischen Signaturdienst „DocuSign“ geleistet worden.
Doch das Amtsgericht Charlottenburg lehnte den Vollzug ab. Es argumentierte im Wesentlichen, das Registergericht könne die über DocuSign erzeugten Signaturen nicht überprüfen und daher nicht von wirksamen Unterschriften ausgehen. Das Gericht forderte einen eigenhändig unterzeichneten Gesellschafterbeschluss.
Kammergericht Berlin: Das Protokoll reicht …
Nach § 39 Absatz 2 GmbHG muss der Geschäftsführer zum Nachweis die Urkunden über die Beendigung der Geschäftsführung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Sowohl die Niederlegungserklärung selbst muss also dokumentiert sein als auch deren Zugang beim Bestellungsorgan, in der Regel also der Gesellschafterversammlung.
Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters sind Dokumente nach § 12 Abs. 2 HGB elektronisch einzureichen. Soweit eine Urschrift oder Abschrift vorzulegen ist, genügt die Einreichung einer elektronischen Aufzeichnung. Was aber, wenn das betreffende Dokument von vornherein nur digital existiert, also nie ein Papierdokument war?
Das KG stellte sich zeitgemäßer auf als das Handelsregister beim Amtsgericht. Den Richtern reichten die Unterlagen, sie gaben dem Geschäftsführer Recht (KG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2022, Az. 22 W 36/22). Sie erinnerten daran, dass die Niederlegungserklärung keiner Form bedarf. Deshalb sei die Frage, ob eine DocuSign-Signatur eine wirksame Unterschrift darstellt, für die Niederlegung selbst völlig irrelevant. Erst recht bedurften, so der Senat, die Unterschriften der übrigen Gesellschafter keiner besonderen Form, schließlich müssen diese für die Amtsniederlegung des Geschäftsführers gar keine eigene Willenserklärung abgeben.
… auch wenn es elektronisch erstellt wurde
Das eingereichte Protokoll belegte nach Auffassung des KG sowohl die Abgabe der Niederlegungserklärung als auch deren Zugang beim der Gesellschafterversammlung.
Besonders bedeutsam: Das KG stellte sich ausdrücklich gegen die teilweise vertretene Auffassung, ein elektronisches Dokument erfülle nur dann die Anforderungen von § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB, wenn es sich um ein digitalisiertes Papierdokument handelt. Die Richter machten klar: Der Begriff der „Aufzeichnung” sei nicht auf die Reproduktion eines physischen Originals beschränkt, sondern meine auch, einen Vorgang originär in elektronischer Form festzuhalten. Schließlich ist es nach § 48 Abs. 2 GmbHG möglich, Gesellschafterbeschlüsse in Textform zu fassen. Wenn aber die Beschlussfassung selbst elektronisch zulässig sei, müsse auch das daraus resultierende Protokoll in rein elektronischer Form einreichbar sein. Einer notariellen Erstellung bedürfe es nicht, erklärte das KG.
Die begrenzten Kompetenzen des Registergerichts
Für die Registerpraxis war das eine wichtige Entscheidung. Dass Registergerichte rein elektronisch erstellte Protokolle nicht allein deshalb zurückweisen dürfen, weil kein Papierdokument zugrunde liegt, ist in einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt ein schlicht notwendiges Signal.
Die Entscheidung aus Berlin zeigt zudem die Grenzen der registergerichtlichen Prüfung auf. Aufgabe des Registergerichts ist es, die formellen Voraussetzungen der Anmeldung zu prüfen. Keinen Grund hat es hingegen, die inhaltliche Richtigkeit eines eingereichten Protokolls infrage zu stellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass etwas falsch sein könnte.
Das KG hat damit einen praxisgerechten und zeitgemäßen Maßstab angelegt, der die elektronische Dokumentation gesellschaftsrechtlicher Vorgänge im Registerverfahren stärkt. So bleibt die Amtsniederlegung ein flexibles Instrument, sofern der Nachweis gegenüber dem Registergericht sauber geführt wird.
Praxistipps für die rechtssichere Amtsniederlegung:
Bei aller Formfreiheit sollte die Niederlegungserklärung doch dokumentiert werden, um den Nachweis gegenüber dem Registergericht führen zu können.
Erklärt der Geschäftsführer die Niederlegung im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, sollte das Protokoll sowohl diese Erklärung als auch deren Zugang bei den Gesellschaftern erkennen lassen. Das Protokoll kann rein elektronisch erstellt sein, das reicht als Unterlage im Sinne der §§ 39 Abs. 2 GmbHG, 12 Abs. 2 HGB.
Eine aufschiebende Bedingung auf den Eintragungszeitpunkt ist zulässig und empfiehlt sich insbesondere bei Alleingeschäftsführern, um eine Führungslosigkeit der Gesellschaft zu vermeiden.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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