Das LAG Nürnberg stärkt Arbeitgeber: Anwesenheitsprämien als Sonderleistungen dürfen für Streiktage gekürzt werden, solange die Vereinbarung neutral an Fehlzeiten anknüpft und nicht die Streikbereitschaft beeinflusst. Auch eine überproportionale Kürzung um 1/60 ab dem fünften Fehltag sei zulässig. Die Revision liegt aber bereits beim BAG.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über die Kürzung einer Anwesenheitsprämie für einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der 64 Streiktage und insgesamt 77 Fehltage angesammelt hatte: Der Arbeitgeber verwies auf die Betriebsvereinbarung und kürzte seine Anwesenheitsprämie auf null. Der Mann wollte das nicht akzeptieren und klagte.
Der Arbeitgeber hatte eine zusätzliche Sonderleistung in Form einer Gutschrift auf die Mitarbeiterkarte zugesagt. Deren Höhe orientierte sich am Monatsentgelt und der Betriebszugehörigkeit. Die Zusage enthielt eine Kürzungsregelung: Ab der fünften individuellen Fehlzeit sollte die Sonderleistung pro Fehltag um 1/60 gekürzt werden; ausgenommen waren ausdrücklich Urlaub, Gleittage, Quarantäne sowie bestimmte bezahlte Krankheitsfälle.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage auf Zahlung von Anwesenheitsprämie in Nürnberg keinen Erfolg. Nach Ansicht des LAG Nürnberg umfasst eine Kürzung für „Fehlzeit“ grundsätzlich jedes Fehlbleiben, soweit es nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Auch streikbedingte Fehltage seien daher Kürzungstatbestände – und zwar selbst dann, wenn die Betriebsvereinbarung erst abgeschlossen wurde. Entscheidend für die Zulässigkeit einer solchen Kürzung ist laut dem LAG Nürnberg die Ausgestaltung als leistungsbezogene Anwesenheitsprämie; auf die Streikbereitschaft der Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber damit nicht einwirken.
Keine unzulässige Streikbruchprämie
Die Kürzung knüpfe allgemein an die Abwesenheit, nicht an die tatsächliche Arbeitsleistung an und treffe so nicht gezielt Streikende, argumentierten die nordbayerischen Arbeitsrichter. Damit liege weder eine unzulässige Diskriminierung noch eine verbotene Maßregelung vor. Die Regelungen der § 75 BetrVG – Gebot, Betriebsangehörige nach Recht und Billigkeit zu behandeln –, Art. 9 Abs. 3 GG – Vereinigungsfreiheit – und § 612a BGB – Maßregelungsverbot – seien daher nicht verletzt. Die Streikenden würden nicht auf Grund der Teilnahme an dem Streik benachteiligt.
Die Vereinbarung stellt nach Ansicht des Gerichts auch keine Streikbruchprämie dar. Streikbruchprämien würden darauf abzielen, die Streikbereitschaft zu beeinflussen. Diese Zielrichtung hätten die vereinbarte Sonderleistung wie auch deren Kürzung aber nicht. Grundsätzlich könnten zwar Belohnungen für die Nichtteilnahme an einem Streik unzulässig sein. Das gilt dann, wenn die Arbeitnehmer gerade wegen der Teilnahme an dem Streik schlechter behandelt werden. An diesem Motiv fehlt es aber vorliegend. Das Motiv des Arbeitgebers war die vorhergehende Arbeitsleistung der Mitarbeiter ohne Rücksicht auf den Grund des Arbeitsausfalls. Gegen eine unzulässige Streikbruchprämie sprach aus Sicht des Gerichts auch, dass die Betriebsvereinbarung mit der Anwesenheitsvereinbarung erst nach dem Streik geschlossen worden war.
Auch die Höhe der Kürzung hielt der Senat, obwohl mit 1/60 pro Fehltag überproportional, für zulässig. Zwar mache ein Arbeitstag typischerweise nur 1/220 des Jahres aus. Die Kürzung von 1/60 je Fehltag liege jedoch im zulässigen Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien.
Wer bei jedem Fehlen kürzt, kürzt richtig
Das Gericht hat mit seiner Entscheidung Kürzungen von Anwesenheitsprämien auch bei streikbedingten Fehltagen für möglich erklärt und damit die Position von Arbeitgebern gestärkt, solange die Prämie neutral auf die tatsächliche Arbeitsleistung abzielt und nicht die Streikbereitschaft der Belegschaft beeinflussen soll.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass eine Sonderleistung grundsätzlich für jegliches Fernbleiben, also auch im Falle eines Streiks gekürzt werden darf – wenn die vereinbarte Kürzung nicht darauf abzielt, die Streikteilnahme zu verhindern. Beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung sind also auch die Motive für die Regelung zu dokumentieren.
Das letzte Wort in der Angelegenheit dürfte allerdings noch nicht gesprochen sein. Das LAG Nürnberg hat gegen sein Urteil die Revision zum BAG zugelassen, der Arbeitnehmer hat das Rechtsmittel bereits eingelegt (dort anhängig unter dem Az. 1 AZR 19/26), da das LAG München in einer vergleichbaren Konstellation anders entschieden hat (Urt. v. 10.12.2025, Az. 10 SLa 189/25).
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