Auch wegen Streiktagen: Arbeitgeber darf Anwesenheitsprämie kürzen

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Das LAG Nürn­berg stärkt Arbeit­ge­ber: Anwe­sen­heits­prä­mi­en als Son­der­leis­tun­gen dür­fen für Streik­ta­ge gekürzt wer­den, solan­ge die Ver­ein­ba­rung neu­tral an Fehl­zei­ten anknüpft und nicht die Streik­be­reit­schaft beein­flusst. Auch eine über­pro­por­tio­na­le Kür­zung um 1/60 ab dem fünf­ten Fehl­tag sei zuläs­sig. Die Revi­si­on liegt aber bereits beim BAG.

 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nürn­berg hat­te über die Kür­zung einer Anwe­sen­heits­prä­mie für einen Arbeit­neh­mer zu ent­schei­den, der 64 Streik­ta­ge und ins­ge­samt 77 Fehl­ta­ge ange­sam­melt hat­te: Der Arbeit­ge­ber ver­wies auf die Betriebs­ver­ein­ba­rung und kürz­te sei­ne Anwe­sen­heits­prä­mie auf null. Der Mann woll­te das nicht akzep­tie­ren und klag­te.

Der Arbeit­ge­ber hat­te eine zusätz­li­che Son­der­leis­tung in Form einer Gut­schrift auf die Mit­ar­bei­ter­kar­te zuge­sagt. Deren Höhe ori­en­tier­te sich am Monats­ent­gelt und der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Die Zusa­ge ent­hielt eine Kür­zungs­re­ge­lung: Ab der fünf­ten indi­vi­du­el­len Fehl­zeit soll­te die Son­der­leis­tung pro Fehl­tag um 1/60 gekürzt wer­den; aus­ge­nom­men waren aus­drück­lich Urlaub, Gleit­ta­ge, Qua­ran­tä­ne sowie bestimm­te bezahl­te Krank­heits­fäl­le.

Der Arbeit­neh­mer hat­te mit sei­ner Kla­ge auf Zah­lung von Anwe­sen­heits­prä­mie in Nürn­berg kei­nen Erfolg. Nach Ansicht des LAG Nürn­berg umfasst eine Kür­zung für „Fehl­zeit“ grund­sätz­lich jedes Fehl­blei­ben, soweit es nicht aus­drück­lich aus­ge­nom­men ist. Auch streik­be­ding­te Fehl­ta­ge sei­en daher Kür­zungs­tat­be­stän­de – und zwar selbst dann, wenn die Betriebs­ver­ein­ba­rung erst abge­schlos­sen wur­de. Ent­schei­dend für die Zuläs­sig­keit einer sol­chen Kür­zung ist laut dem LAG Nürn­berg die Aus­ge­stal­tung als leis­tungs­be­zo­ge­ne Anwe­sen­heits­prä­mie; auf die Streik­be­reit­schaft der Arbeit­neh­mer dür­fen Arbeit­ge­ber damit nicht ein­wir­ken.

 

Kei­ne unzu­läs­si­ge Streik­bruch­prä­mie

Die Kür­zung knüp­fe all­ge­mein an die Abwe­sen­heit, nicht an die tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung an und tref­fe so nicht gezielt Strei­ken­de, argu­men­tier­ten die nord­baye­ri­schen Arbeits­rich­ter. Damit lie­ge weder eine unzu­läs­si­ge Dis­kri­mi­nie­rung noch eine ver­bo­te­ne Maß­re­ge­lung vor. Die Rege­lun­gen der § 75 BetrVG – Gebot, Betriebs­an­ge­hö­ri­ge nach Recht und Bil­lig­keit zu behan­deln –, Art.  9 Abs. 3 GG – Ver­ei­ni­gungs­frei­heit – und § 612a BGB – Maß­re­ge­lungs­ver­bot – sei­en daher nicht ver­letzt. Die Strei­ken­den wür­den nicht auf Grund der Teil­nah­me an dem Streik benach­tei­ligt.

Die Ver­ein­ba­rung stellt nach Ansicht des Gerichts auch kei­ne Streik­bruch­prä­mie dar. Streik­bruch­prä­mi­en wür­den dar­auf abzie­len, die Streik­be­reit­schaft zu beein­flus­sen. Die­se Ziel­rich­tung hät­ten die ver­ein­bar­te Son­der­leis­tung wie auch deren Kür­zung aber nicht. Grund­sätz­lich könn­ten zwar Beloh­nun­gen für die Nicht­teil­nah­me an einem Streik unzu­läs­sig sein. Das gilt dann, wenn die Arbeit­neh­mer gera­de wegen der Teil­nah­me an dem Streik schlech­ter behan­delt wer­den. An die­sem Motiv fehlt es aber vor­lie­gend. Das Motiv des Arbeit­ge­bers war die vor­her­ge­hen­de Arbeits­leis­tung der Mit­ar­bei­ter ohne Rück­sicht auf den Grund des Arbeits­aus­falls. Gegen eine unzu­läs­si­ge Streik­bruch­prä­mie sprach aus Sicht des Gerichts auch, dass die Betriebs­ver­ein­ba­rung mit der Anwe­sen­heits­ver­ein­ba­rung erst nach dem Streik geschlos­sen wor­den war.

Auch die Höhe der Kür­zung hielt der Senat, obwohl mit 1/60 pro Fehl­tag über­pro­por­tio­nal, für zuläs­sig. Zwar mache ein Arbeits­tag typi­scher­wei­se nur 1/220 des Jah­res aus. Die Kür­zung von 1/60 je Fehl­tag lie­ge jedoch im zuläs­si­gen Beur­tei­lungs­spiel­raum der Betriebs­par­tei­en.

 

Wer bei jedem Feh­len kürzt, kürzt rich­tig

Das Gericht hat mit sei­ner Ent­schei­dung Kür­zun­gen von  Anwe­sen­heits­prä­mi­en auch bei streik­be­ding­ten Fehl­ta­gen für mög­lich erklärt und damit die Posi­ti­on von Arbeit­ge­bern gestärkt, solan­ge die Prä­mie neu­tral auf die tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung abzielt und nicht die Streik­be­reit­schaft der Beleg­schaft beein­flus­sen soll.

Für Arbeit­ge­ber bedeu­tet das, dass eine Son­der­leis­tung grund­sätz­lich für jeg­li­ches Fern­blei­ben, also auch im Fal­le eines Streiks gekürzt wer­den darf – wenn die ver­ein­bar­te Kür­zung nicht dar­auf abzielt, die Streik­teil­nah­me zu ver­hin­dern. Beim Abschluss einer Betriebs­ver­ein­ba­rung sind also auch die Moti­ve für die Rege­lung zu doku­men­tie­ren.

Das letz­te Wort in der Ange­le­gen­heit dürf­te aller­dings noch nicht gespro­chen sein. Das LAG Nürn­berg hat gegen sein Urteil die Revi­si­on zum BAG zuge­las­sen, der Arbeit­neh­mer hat das Rechts­mit­tel bereits ein­ge­legt (dort anhän­gig unter dem Az. 1 AZR 19/26), da das LAG Mün­chen in einer ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­ti­on anders ent­schie­den hat (Urt. v. 10.12.2025, Az. 10 SLa 189/25).

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