Ferienjobs: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

© grafikplusfoto/stock.adobe.com
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

In allen Bun­deslän­dern sind jet­zt Ferien, es ist auch die Zeit der Ferien­jobs. Arbeit­ge­ber kön­nen mit Ferien­job­bern dafür sor­gen, dass der Betrieb ungestört weit­er­läuft, auch wenn Mitar­beit­er im Urlaub sind. Doch nicht jed­er Ferien­job ist für jeden geeignet und erlaubt. Wie man Schüler und Stu­den­ten richtig beschäftigt, lesen Sie hier.

 

Viele von uns erin­nern sich: Wer sich in jun­gen Jahren einen Traum erfüllen will, soll dafür selb­st arbeit­en, für viele ist das ein Teil des Abn­abelung­sprozess­es vom Eltern­haus. Für Jugendliche sind Ferien­jobs oft der erste Kon­takt zum Arbeits­markt und zu einem geregel­ten Arbeit­sall­t­ag.

Für Unternehmen kann die Unter­stützung durch Schüler und Stu­den­ten eine große Hil­fe sein, wenn es darum geht, die Urlaub­szeit zu über­brück­en. Und nicht wenige Arbeit­ge­ber begreifen Ferien­jobs in den Zeit­en steigen­den Fachkräfte­man­gels bere­its als erste Rekru­tierungs­maß­nah­men für poten­zielle spätere Mitar­beit­er.

Unter einem Ferien­job ver­ste­ht man eine Beschäf­ti­gung für Schüler und Stu­den­ten,

  • die während den Ferien stat­tfind­et und
  • deren Dauer vor­ab ver­traglich fest­gelegt wird,
  • die bei fünf Arbeit­sta­gen pro Woche nicht länger als drei Monate andauert
  • oder bei weniger Arbeit­sta­gen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeit­stage umfasst.

 

13 bis 15 Jahre: Was die jun­gen Job­ber dür­fen

Bei der Beschäf­ti­gung von Schülern ist ins­beson­dere das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz (JArb­SchG) zu beacht­en. Dem­nach müssen Schüler min­destens 13 Jahre alt sein, um als Ferien­job­ber beschäftigt zu wer­den. Ab dem Alter von 13 Jahren dür­fen Kinder mit Zus­tim­mung eines Erziehungs­berechtigten bis zu zwei Stun­den täglich arbeit­en.

Im Alter von 13 bis 15 Jahren sind aber nur ganz bes­timmte Tätigkeit­en erlaubt, die die Verord­nung über den Kinder­ar­beitss­chutz aus­drück­lich nen­nt. Dazu zählen etwa das Aus­tra­gen von Zeitun­gen, die Betreu­ung von Kindern oder Nach­hil­fe­un­ter­richt. Für andere, klas­sis­che Ferien­jobs kom­men daher 13- und 14-Jährige nicht in Betra­cht.

Ab einem Alter von 15 Jahren dür­fen Jugendliche beschäftigt wer­den. Weit­ere Voraus­set­zung ist, dass keine Vol­lzeitschulpflicht mehr beste­ht, was in der Regel nach neun absolvierten Schul­jahren der Fall ist. Allerd­ings dür­fen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zus­tim­mung der Eltern für max­i­mal 4 Wochen pro Jahr in den Schulfe­rien arbeit­en (§ 5 Abs. 4 JArb­SchG).

Die Arbeit­szeit muss Mon­tag bis Fre­itag zwis­chen 6:00 und 20:00 Uhr stat­tfind­en. Zuläs­sig sind max­i­mal acht Stun­den am Tag und vierzig Stun­den in der Woche. Über­stun­den sind nicht erlaubt (§ 8 JArb­SchG). Fern­er sind Ruhep­ausen zu gewähren — 30 Minuten bei ein­er Arbeit­szeit von mehr als 4,5 Stun­den, 60 Minuten bei mehr als 6 Stun­den Arbeit.

Gemäß § 22 JArb­SchG sind fol­gende Tätigkeit­en nicht erlaubt:

  • Bewe­gen schw­er­er Las­ten
  • Unfall­ge­fährdete Arbeit­en
  • Arbeit­en unter außergewöhn­lichen Hitze – oder Käl­tee­in­flüssen, bei stark­er Nässe oder Staub
  • Akko­r­dar­beit (§ 23 JArb­SchG)

 

Schüler ab 16 Jahren: Auch Früh- und Spätschicht­en möglich

Für Jugendliche, die das 16. Leben­s­jahr vol­len­det haben, gibt es fol­gende Aus­nah­men von diesen Ver­boten:

  • Sie dür­fen in Gast­stät­ten bis 22:00 Uhr arbeit­en.
  • Im Schicht­sys­tem oder auf Konz­erten dür­fen sie bis 23:00 Uhr arbeit­en.
  • Sie dür­fen beim Bäck­er ab 04:00 Uhr arbeit­en.
  • Sie dür­fen in Bäck­ereien, Kranken­häusern, Gast­stät­ten und The­atern auch am Woch­enende arbeit­en

Voraus­set­zung ist, dass es für den Ferien­job­ber den­noch bei ein­er 5‑Tage-Woche bleibt.

 

Stu­den­ten als Ferien­job­ber

Da Stu­den­ten in der Regel volljährig sind, gilt es bei ihrem Ein­satz im Betrieb weniger zu beacht­en. Prüfen Sie den­noch unbe­d­ingt das Alter beim Ein­gang der Bewer­bung — es kommt heutzu­tage dur­chaus vor, dass Stu­den­ten noch nicht 18 Jahre alt sind. Dann gel­ten auch für sie die oben aufge­führten Bes­tim­mungen.

Für Stu­den­ten gibt es die Beschäf­ti­gung als Werk­stu­dent, die zur Beitrags­frei­heit in der Sozialver­sicherung führt. Wichtig ist, dass das Studi­um weit­er­hin im Vorder­grund ste­hen muss. Davon geht man aus, wenn 20 Wochen­stun­den nicht über­schrit­ten wer­den. Diese Beschränkung gilt nicht in den Semes­ter­fe­rien.

 

Ferien­jobs als ger­ingfügige Beschäf­ti­gung

Der klas­sis­che Ferien­job fällt in der Regel unter die ger­ingfügige Beschäf­ti­gung, ist also beitrags­frei in der Sozialver­sicherung. Dafür ist Fol­gen­des Voraus­set­zung:

  • Die Beschäf­ti­gung ist befris­tet (s.o.: 3 Monate/70 Tage).
  • Die Tätigkeit darf nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wer­den.
  • Der Ferien­job­ber muss bei der Mini­job Zen­trale angemeldet wer­den.
  • Die Lohn­s­teuer wird nach den all­ge­meinen Regeln berech­net

Wichtig zu wis­sen ist schließlich, dass es sich bei den Ferien­jobs um befris­tete Arbeitsver­hält­nisse han­delt, für die der Min­dest­lohn gilt, der nur bei Beschäftigten unter 18 Jahren unter­schrit­ten wer­den kann. Alle anderen arbeit­srechtlichen Vorschriften gel­ten auch für den Ferien­job.

 

Prax­is­tipps für den Arbeit­ge­ber:

  • Alter­scheck: Lassen Sie sich bei Min­der­jähri­gen eine Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung eines Erziehungs­berechtigten geben
  • Befris­tung ein­deutig:  Vere­in­baren Sie in Schrift­form vor Antritt der Arbeit die Dauer des Ferien­jobs und acht­en darauf, dass er nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeit­stage dauert.
  • Min­dest­lohn-Check: Prüfen Sie genau, ob Min­dest­lohn fäl­lig ist.
  • Anmel­dung: Melden Sie den Ferien­job­ber bei der Mini­job-Zen­trale an.
  • Steuern & Co.: Prüfen Sie die Ver­s­teuerung.

 

Wir wün­schen Ihnen eine erfol­gre­iche Ferien­zeit mit jun­gen, motivierten Mitar­beit­ern.

 

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

„Deutsches Zentrum für …“: Darf ein Unternehmen so heißen?

Der Name eines Unternehmens kann mit über seinen Erfolg entscheiden. Doch die Firmierung darf auch nicht irreführend sein. Erst kürzlich hat das OLG Düsseldorf die Firmierung „Deutsches Zentrum für …“ gekippt - aus gleich zwei Gründen. Der Fall zeigt, wie schmal der Grat zwischen einer mutigen und einer rechtswidrigen Firma sein kann.   Egal in welcher Branche und mit welcher...

Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister: Aber bitte mit Wohnanschrift

Geschäft ist Geschäft und Privates bleibt Privat? Wer als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen wird, muss dem Registergericht auch seine Privatadresse mitteilen. Veröffentlicht wird diese natürlich nicht. Im Sommer dieses Jahres hat sich das Amtsgericht Bonn (AG Bonn, Urt. v. 04.07.2024, Az. 19 HRB 25835) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Geschäftsführer, dessen Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird, dem Registergericht auch...