Ferienjobs: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

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In allen Bun­des­län­dern sind jetzt Feri­en, es ist auch die Zeit der Feri­en­jobs. Arbeit­ge­ber kön­nen mit Feri­en­job­bern dafür sor­gen, dass der Betrieb unge­stört wei­ter­läuft, auch wenn Mit­ar­bei­ter im Urlaub sind. Doch nicht jeder Feri­en­job ist für jeden geeig­net und erlaubt. Wie man Schü­ler und Stu­den­ten rich­tig beschäf­tigt, lesen Sie hier.

 

Vie­le von uns erin­nern sich: Wer sich in jun­gen Jah­ren einen Traum erfül­len will, soll dafür selbst arbei­ten, für vie­le ist das ein Teil des Abna­be­lungs­pro­zes­ses vom Eltern­haus. Für Jugend­li­che sind Feri­en­jobs oft der ers­te Kon­takt zum Arbeits­markt und zu einem gere­gel­ten Arbeits­all­tag.

Für Unter­neh­men kann die Unter­stüt­zung durch Schü­ler und Stu­den­ten eine gro­ße Hil­fe sein, wenn es dar­um geht, die Urlaubs­zeit zu über­brü­cken. Und nicht weni­ge Arbeit­ge­ber begrei­fen Feri­en­jobs in den Zei­ten stei­gen­den Fach­kräf­te­man­gels bereits als ers­te Rekru­tie­rungs­maß­nah­men für poten­zi­el­le spä­te­re Mit­ar­bei­ter.

Unter einem Feri­en­job ver­steht man eine Beschäf­ti­gung für Schü­ler und Stu­den­ten,

  • die wäh­rend den Feri­en statt­fin­det und
  • deren Dau­er vor­ab ver­trag­lich fest­ge­legt wird,
  • die bei fünf Arbeits­ta­gen pro Woche nicht län­ger als drei Mona­te andau­ert
  • oder bei weni­ger Arbeits­ta­gen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeits­ta­ge umfasst.

 

13 bis 15 Jah­re: Was die jun­gen Job­ber dür­fen

Bei der Beschäf­ti­gung von Schü­lern ist ins­be­son­de­re das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) zu beach­ten. Dem­nach müs­sen Schü­ler min­des­tens 13 Jah­re alt sein, um als Feri­en­job­ber beschäf­tigt zu wer­den. Ab dem Alter von 13 Jah­ren dür­fen Kin­der mit Zustim­mung eines Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bis zu zwei Stun­den täg­lich arbei­ten.

Im Alter von 13 bis 15 Jah­ren sind aber nur ganz bestimm­te Tätig­kei­ten erlaubt, die die Ver­ord­nung über den Kin­der­ar­beits­schutz aus­drück­lich nennt. Dazu zäh­len etwa das Aus­tra­gen von Zei­tun­gen, die Betreu­ung von Kin­dern oder Nach­hil­fe­un­ter­richt. Für ande­re, klas­si­sche Feri­en­jobs kom­men daher 13- und 14-Jäh­ri­ge nicht in Betracht.

Ab einem Alter von 15 Jah­ren dür­fen Jugend­li­che beschäf­tigt wer­den. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne Voll­zeit­schul­pflicht mehr besteht, was in der Regel nach neun absol­vier­ten Schul­jah­ren der Fall ist. Aller­dings dür­fen auch schul­pflich­ti­ge Jugend­li­che mit Zustim­mung der Eltern für maxi­mal 4 Wochen pro Jahr in den Schul­fe­ri­en arbei­ten (§ 5 Abs. 4 JArbSchG).

Die Arbeits­zeit muss Mon­tag bis Frei­tag zwi­schen 6:00 und 20:00 Uhr statt­fin­den. Zuläs­sig sind maxi­mal acht Stun­den am Tag und vier­zig Stun­den in der Woche. Über­stun­den sind nicht erlaubt (§ 8 JArbSchG). Fer­ner sind Ruhe­pau­sen zu gewäh­ren — 30 Minu­ten bei einer Arbeits­zeit von mehr als 4,5 Stun­den, 60 Minu­ten bei mehr als 6 Stun­den Arbeit.

Gemäß § 22 JArbSchG sind fol­gen­de Tätig­kei­ten nicht erlaubt:

  • Bewe­gen schwe­rer Las­ten
  • Unfall­ge­fähr­de­te Arbei­ten
  • Arbei­ten unter außer­ge­wöhn­li­chen Hit­ze – oder Käl­te­ein­flüs­sen, bei star­ker Näs­se oder Staub
  • Akkord­ar­beit (§ 23 JArbSchG)

 

Schü­ler ab 16 Jah­ren: Auch Früh- und Spät­schich­ten mög­lich

Für Jugend­li­che, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben, gibt es fol­gen­de Aus­nah­men von die­sen Ver­bo­ten:

  • Sie dür­fen in Gast­stät­ten bis 22:00 Uhr arbei­ten.
  • Im Schicht­sys­tem oder auf Kon­zer­ten dür­fen sie bis 23:00 Uhr arbei­ten.
  • Sie dür­fen beim Bäcker ab 04:00 Uhr arbei­ten.
  • Sie dür­fen in Bäcke­rei­en, Kran­ken­häu­sern, Gast­stät­ten und Thea­tern auch am Wochen­en­de arbei­ten

Vor­aus­set­zung ist, dass es für den Feri­en­job­ber den­noch bei einer 5‑Ta­ge-Woche bleibt.

 

Stu­den­ten als Feri­en­job­ber

Da Stu­den­ten in der Regel voll­jäh­rig sind, gilt es bei ihrem Ein­satz im Betrieb weni­ger zu beach­ten. Prü­fen Sie den­noch unbe­dingt das Alter beim Ein­gang der Bewer­bung — es kommt heut­zu­ta­ge durch­aus vor, dass Stu­den­ten noch nicht 18 Jah­re alt sind. Dann gel­ten auch für sie die oben auf­ge­führ­ten Bestim­mun­gen.

Für Stu­den­ten gibt es die Beschäf­ti­gung als Werk­stu­dent, die zur Bei­trags­frei­heit in der Sozi­al­ver­si­che­rung führt. Wich­tig ist, dass das Stu­di­um wei­ter­hin im Vor­der­grund ste­hen muss. Davon geht man aus, wenn 20 Wochen­stun­den nicht über­schrit­ten wer­den. Die­se Beschrän­kung gilt nicht in den Semes­ter­fe­ri­en.

 

Feri­en­jobs als gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung

Der klas­si­sche Feri­en­job fällt in der Regel unter die gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung, ist also bei­trags­frei in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Dafür ist Fol­gen­des Vor­aus­set­zung:

  • Die Beschäf­ti­gung ist befris­tet (s.o.: 3 Monate/70 Tage).
  • Die Tätig­keit darf nicht berufs­mä­ßig aus­ge­übt wer­den.
  • Der Feri­en­job­ber muss bei der Mini­job Zen­tra­le ange­mel­det wer­den.
  • Die Lohn­steu­er wird nach den all­ge­mei­nen Regeln berech­net

Wich­tig zu wis­sen ist schließ­lich, dass es sich bei den Feri­en­jobs um befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se han­delt, für die der Min­dest­lohn gilt, der nur bei Beschäf­tig­ten unter 18 Jah­ren unter­schrit­ten wer­den kann. Alle ande­ren arbeits­recht­li­chen Vor­schrif­ten gel­ten auch für den Feri­en­job.

 

Pra­xis­tipps für den Arbeit­ge­ber:

  • Alters­check: Las­sen Sie sich bei Min­der­jäh­ri­gen eine Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung eines Erzie­hungs­be­rech­tig­ten geben
  • Befris­tung ein­deu­tig:  Ver­ein­ba­ren Sie in Schrift­form vor Antritt der Arbeit die Dau­er des Feri­en­jobs und ach­ten dar­auf, dass er nicht län­ger als 3 Mona­te bzw. 70 Arbeits­ta­ge dau­ert.
  • Min­dest­lohn-Check: Prü­fen Sie genau, ob Min­dest­lohn fäl­lig ist.
  • Anmel­dung: Mel­den Sie den Feri­en­job­ber bei der Mini­job-Zen­tra­le an.
  • Steu­ern & Co.: Prü­fen Sie die Ver­steue­rung.

 

Wir wün­schen Ihnen eine erfolg­rei­che Feri­en­zeit mit jun­gen, moti­vier­ten Mit­ar­bei­tern.

 

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