In allen Bundesländern sind jetzt Ferien, es ist auch die Zeit der Ferienjobs. Arbeitgeber können mit Ferienjobbern dafür sorgen, dass der Betrieb ungestört weiterläuft, auch wenn Mitarbeiter im Urlaub sind. Doch nicht jeder Ferienjob ist für jeden geeignet und erlaubt. Wie man Schüler und Studenten richtig beschäftigt, lesen Sie hier.
Viele von uns erinnern sich: Wer sich in jungen Jahren einen Traum erfüllen will, soll dafür selbst arbeiten, für viele ist das ein Teil des Abnabelungsprozesses vom Elternhaus. Für Jugendliche sind Ferienjobs oft der erste Kontakt zum Arbeitsmarkt und zu einem geregelten Arbeitsalltag.
Für Unternehmen kann die Unterstützung durch Schüler und Studenten eine große Hilfe sein, wenn es darum geht, die Urlaubszeit zu überbrücken. Und nicht wenige Arbeitgeber begreifen Ferienjobs in den Zeiten steigenden Fachkräftemangels bereits als erste Rekrutierungsmaßnahmen für potenzielle spätere Mitarbeiter.
Unter einem Ferienjob versteht man eine Beschäftigung für Schüler und Studenten,
13 bis 15 Jahre: Was die jungen Jobber dürfen
Bei der Beschäftigung von Schülern ist insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Demnach müssen Schüler mindestens 13 Jahre alt sein, um als Ferienjobber beschäftigt zu werden. Ab dem Alter von 13 Jahren dürfen Kinder mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bis zu zwei Stunden täglich arbeiten.
Im Alter von 13 bis 15 Jahren sind aber nur ganz bestimmte Tätigkeiten erlaubt, die die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ausdrücklich nennt. Dazu zählen etwa das Austragen von Zeitungen, die Betreuung von Kindern oder Nachhilfeunterricht. Für andere, klassische Ferienjobs kommen daher 13- und 14-Jährige nicht in Betracht.
Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Vollzeitschulpflicht mehr besteht, was in der Regel nach neun absolvierten Schuljahren der Fall ist. Allerdings dürfen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zustimmung der Eltern für maximal 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten (§ 5 Abs. 4 JArbSchG).
Die Arbeitszeit muss Montag bis Freitag zwischen 6:00 und 20:00 Uhr stattfinden. Zulässig sind maximal acht Stunden am Tag und vierzig Stunden in der Woche. Überstunden sind nicht erlaubt (§ 8 JArbSchG). Ferner sind Ruhepausen zu gewähren — 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit.
Gemäß § 22 JArbSchG sind folgende Tätigkeiten nicht erlaubt:
Schüler ab 16 Jahren: Auch Früh- und Spätschichten möglich
Für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gibt es folgende Ausnahmen von diesen Verboten:
Voraussetzung ist, dass es für den Ferienjobber dennoch bei einer 5‑Tage-Woche bleibt.
Studenten als Ferienjobber
Da Studenten in der Regel volljährig sind, gilt es bei ihrem Einsatz im Betrieb weniger zu beachten. Prüfen Sie dennoch unbedingt das Alter beim Eingang der Bewerbung — es kommt heutzutage durchaus vor, dass Studenten noch nicht 18 Jahre alt sind. Dann gelten auch für sie die oben aufgeführten Bestimmungen.
Für Studenten gibt es die Beschäftigung als Werkstudent, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Wichtig ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund stehen muss. Davon geht man aus, wenn 20 Wochenstunden nicht überschritten werden. Diese Beschränkung gilt nicht in den Semesterferien.
Ferienjobs als geringfügige Beschäftigung
Der klassische Ferienjob fällt in der Regel unter die geringfügige Beschäftigung, ist also beitragsfrei in der Sozialversicherung. Dafür ist Folgendes Voraussetzung:
Wichtig zu wissen ist schließlich, dass es sich bei den Ferienjobs um befristete Arbeitsverhältnisse handelt, für die der Mindestlohn gilt, der nur bei Beschäftigten unter 18 Jahren unterschritten werden kann. Alle anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten auch für den Ferienjob.
Praxistipps für den Arbeitgeber:
Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Ferienzeit mit jungen, motivierten Mitarbeitern.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wechselt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine Kommanditgesellschaft, kann die KG auch dann im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden, wenn die Alt-GbR vorher nicht im Gesellschaftsregister stand. Das OLG München hat sich als erstes Obergericht zu dieser Frage geäußert. Das Oberlandesgericht München hat sich mit einer wichtigen Übergangsregelung des Gesetzes zur Modernisierung des...
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zu den Sitzungen nicht auftaucht und damit die Beschlussfähigkeit vereitelt, ist das Gremium blockiert. Die Gesellschaft kann nicht einfach ein Ersatzmitglied bestellen, stellte der BGH klar. Doch sie kann beantragen, das Mitglied abzuberufen, notfalls auch mit nur zwei Stimmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) überraschte im Januar dieses Jahres mit einer Entscheidung (Beschl. v. 09.01.2024, Az. II...