Ferienjobs: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

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In allen Bun­deslän­dern sind jet­zt Ferien, es ist auch die Zeit der Ferien­jobs. Arbeit­ge­ber kön­nen mit Ferien­job­bern dafür sor­gen, dass der Betrieb ungestört weit­er­läuft, auch wenn Mitar­beit­er im Urlaub sind. Doch nicht jed­er Ferien­job ist für jeden geeignet und erlaubt. Wie man Schüler und Stu­den­ten richtig beschäftigt, lesen Sie hier.

 

Viele von uns erin­nern sich: Wer sich in jun­gen Jahren einen Traum erfüllen will, soll dafür selb­st arbeit­en, für viele ist das ein Teil des Abn­abelung­sprozess­es vom Eltern­haus. Für Jugendliche sind Ferien­jobs oft der erste Kon­takt zum Arbeits­markt und zu einem geregel­ten Arbeit­sall­t­ag.

Für Unternehmen kann die Unter­stützung durch Schüler und Stu­den­ten eine große Hil­fe sein, wenn es darum geht, die Urlaub­szeit zu über­brück­en. Und nicht wenige Arbeit­ge­ber begreifen Ferien­jobs in den Zeit­en steigen­den Fachkräfte­man­gels bere­its als erste Rekru­tierungs­maß­nah­men für poten­zielle spätere Mitar­beit­er.

Unter einem Ferien­job ver­ste­ht man eine Beschäf­ti­gung für Schüler und Stu­den­ten,

  • die während den Ferien stat­tfind­et und
  • deren Dauer vor­ab ver­traglich fest­gelegt wird,
  • die bei fünf Arbeit­sta­gen pro Woche nicht länger als drei Monate andauert
  • oder bei weniger Arbeit­sta­gen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeit­stage umfasst.

 

13 bis 15 Jahre: Was die jun­gen Job­ber dür­fen

Bei der Beschäf­ti­gung von Schülern ist ins­beson­dere das Jugen­dar­beitss­chutzge­setz (JArb­SchG) zu beacht­en. Dem­nach müssen Schüler min­destens 13 Jahre alt sein, um als Ferien­job­ber beschäftigt zu wer­den. Ab dem Alter von 13 Jahren dür­fen Kinder mit Zus­tim­mung eines Erziehungs­berechtigten bis zu zwei Stun­den täglich arbeit­en.

Im Alter von 13 bis 15 Jahren sind aber nur ganz bes­timmte Tätigkeit­en erlaubt, die die Verord­nung über den Kinder­ar­beitss­chutz aus­drück­lich nen­nt. Dazu zählen etwa das Aus­tra­gen von Zeitun­gen, die Betreu­ung von Kindern oder Nach­hil­fe­un­ter­richt. Für andere, klas­sis­che Ferien­jobs kom­men daher 13- und 14-Jährige nicht in Betra­cht.

Ab einem Alter von 15 Jahren dür­fen Jugendliche beschäftigt wer­den. Weit­ere Voraus­set­zung ist, dass keine Vol­lzeitschulpflicht mehr beste­ht, was in der Regel nach neun absolvierten Schul­jahren der Fall ist. Allerd­ings dür­fen auch schulpflichtige Jugendliche mit Zus­tim­mung der Eltern für max­i­mal 4 Wochen pro Jahr in den Schulfe­rien arbeit­en (§ 5 Abs. 4 JArb­SchG).

Die Arbeit­szeit muss Mon­tag bis Fre­itag zwis­chen 6:00 und 20:00 Uhr stat­tfind­en. Zuläs­sig sind max­i­mal acht Stun­den am Tag und vierzig Stun­den in der Woche. Über­stun­den sind nicht erlaubt (§ 8 JArb­SchG). Fern­er sind Ruhep­ausen zu gewähren — 30 Minuten bei ein­er Arbeit­szeit von mehr als 4,5 Stun­den, 60 Minuten bei mehr als 6 Stun­den Arbeit.

Gemäß § 22 JArb­SchG sind fol­gende Tätigkeit­en nicht erlaubt:

  • Bewe­gen schw­er­er Las­ten
  • Unfall­ge­fährdete Arbeit­en
  • Arbeit­en unter außergewöhn­lichen Hitze – oder Käl­tee­in­flüssen, bei stark­er Nässe oder Staub
  • Akko­r­dar­beit (§ 23 JArb­SchG)

 

Schüler ab 16 Jahren: Auch Früh- und Spätschicht­en möglich

Für Jugendliche, die das 16. Leben­s­jahr vol­len­det haben, gibt es fol­gende Aus­nah­men von diesen Ver­boten:

  • Sie dür­fen in Gast­stät­ten bis 22:00 Uhr arbeit­en.
  • Im Schicht­sys­tem oder auf Konz­erten dür­fen sie bis 23:00 Uhr arbeit­en.
  • Sie dür­fen beim Bäck­er ab 04:00 Uhr arbeit­en.
  • Sie dür­fen in Bäck­ereien, Kranken­häusern, Gast­stät­ten und The­atern auch am Woch­enende arbeit­en

Voraus­set­zung ist, dass es für den Ferien­job­ber den­noch bei ein­er 5‑Tage-Woche bleibt.

 

Stu­den­ten als Ferien­job­ber

Da Stu­den­ten in der Regel volljährig sind, gilt es bei ihrem Ein­satz im Betrieb weniger zu beacht­en. Prüfen Sie den­noch unbe­d­ingt das Alter beim Ein­gang der Bewer­bung — es kommt heutzu­tage dur­chaus vor, dass Stu­den­ten noch nicht 18 Jahre alt sind. Dann gel­ten auch für sie die oben aufge­führten Bes­tim­mungen.

Für Stu­den­ten gibt es die Beschäf­ti­gung als Werk­stu­dent, die zur Beitrags­frei­heit in der Sozialver­sicherung führt. Wichtig ist, dass das Studi­um weit­er­hin im Vorder­grund ste­hen muss. Davon geht man aus, wenn 20 Wochen­stun­den nicht über­schrit­ten wer­den. Diese Beschränkung gilt nicht in den Semes­ter­fe­rien.

 

Ferien­jobs als ger­ingfügige Beschäf­ti­gung

Der klas­sis­che Ferien­job fällt in der Regel unter die ger­ingfügige Beschäf­ti­gung, ist also beitrags­frei in der Sozialver­sicherung. Dafür ist Fol­gen­des Voraus­set­zung:

  • Die Beschäf­ti­gung ist befris­tet (s.o.: 3 Monate/70 Tage).
  • Die Tätigkeit darf nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wer­den.
  • Der Ferien­job­ber muss bei der Mini­job Zen­trale angemeldet wer­den.
  • Die Lohn­s­teuer wird nach den all­ge­meinen Regeln berech­net

Wichtig zu wis­sen ist schließlich, dass es sich bei den Ferien­jobs um befris­tete Arbeitsver­hält­nisse han­delt, für die der Min­dest­lohn gilt, der nur bei Beschäftigten unter 18 Jahren unter­schrit­ten wer­den kann. Alle anderen arbeit­srechtlichen Vorschriften gel­ten auch für den Ferien­job.

 

Prax­is­tipps für den Arbeit­ge­ber:

  • Alter­scheck: Lassen Sie sich bei Min­der­jähri­gen eine Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung eines Erziehungs­berechtigten geben
  • Befris­tung ein­deutig:  Vere­in­baren Sie in Schrift­form vor Antritt der Arbeit die Dauer des Ferien­jobs und acht­en darauf, dass er nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeit­stage dauert.
  • Min­dest­lohn-Check: Prüfen Sie genau, ob Min­dest­lohn fäl­lig ist.
  • Anmel­dung: Melden Sie den Ferien­job­ber bei der Mini­job-Zen­trale an.
  • Steuern & Co.: Prüfen Sie die Ver­s­teuerung.

 

Wir wün­schen Ihnen eine erfol­gre­iche Ferien­zeit mit jun­gen, motivierten Mitar­beit­ern.

 

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