Welche Auskunftsrechte habe ich als Kommanditist?
Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft dessen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die eingetragene Haftsumme beschränkt ist. Er ist – im Gegenzug für das Haftungsprivileg – gemäß § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und hat damit nach dem gesetzlichen Regelbild nur begrenzte Möglichkeiten, die einzelnen geschäftlichen Entscheidungen zu beeinflussen: Der Kommanditist ist vorrangig ein Kapitalanleger.
Zur effektiven Sicherung und Durchsetzung seiner Einflussnahmemöglichkeiten auf die Entscheidungen des geschäftsführenden Komplementärs/ der geschäftsführenden Komplementärin bzw. zur Kontrolle derselben kommt dem Auskunfts- und Informationsrecht des Kommanditisten daher entscheidendes Gewicht zu. Nur rechtzeitig und ausreichend informiert kann der Kommanditist seine eigenen Mitgliedschaftsrechte wahren.
I. Der Grundsatz
Ein Kommanditist hat gemäß § 166 HGB zur Wahrnehmung seiner Kontrollbefugnisse Anspruch auf Auskunftserteilung sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den geschäftsführenden Gesellschaftern: Er kann eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und Einsicht in die zum Jahresabschluss gehörenden Geschäftsunterlagen nehmen. Weitergehend gewährt § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB dem Kommanditisten ein Auskunftsrecht über „gesellschaftsbezogene Angelegenheiten“, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesellschaftlichen Interessen erforderlich ist. Dieses nur anlassbezogene Recht besteht z.B., wenn ein begründeter Verdacht auf eine unredliche oder nachteilige Geschäftsführung aufkommt. Es ist aber zugleich inhaltlich auf den Anlass beschränkt. D.h. Auskunft/ Einsicht kann nur in die im Einzelfall maßgeblich erscheinenden Unterlagen und Informationen verlangt werden, d.h. z.B. diejenigen, die erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung im konkreten Fall zu überprüfen.
Diese Auskunftsrechte sind damit deutlich enger gefasst als etwa das eines BGB-Gesellschafters oder eines GmbH Gesellschafters: Nach § 717 BGB hat der BGB-Gesellschafter ein jederzeitiges Recht auf Einsicht in alle Unterlagen und auf Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten. § 51a GmbHG gewährt ebenfalls ein umfassendes Recht auf jederzeitige, unverzüglich zu erteilende Auskünfte über alle Angelegenheiten der Gesellschaft.
Während GmbH- und GbR-Gesellschaftern somit ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht ohne besondere Voraussetzungen zusteht, ist das Auskunftsrecht der Kommanditisten vom Gesetzgeber bewusst beschränkt worden, um so der Stellung des Kommanditisten als vorrangig Kapitalanleger Rechnung zu tragen, sind doch seine Einflussmöglichkeiten auf die geschäftlichen Entscheidungen mit Blick auf die von ihm in Anspruch genommene Haftungsbeschränkung stark eingeschränkt.
II. Keine Änderung durch das MoPeG
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft getreten 2024, hat das Auskunfts- und Kontrollrecht des Kommanditisten nicht inhaltlich umgestaltet, sondern „nur“ die bereits bestehende Rechtslage bestätigt. Dies bedeutet, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung des Auskunftsrechts im Vergleich zu anderen Gesellschaften mit kleinerem („persönlicherem“) Gesellschafterkreis fortbesteht.
Die teilweise Neuregelung wirft allerdings neue Fragen auf, die in den kommenden Jahren durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen. So muss insbesondere im Rahmen des situativen Auskunftsrechts im Sinne von § 166 Abs. 1 S. 2 HGB noch geklärt werden, wann eine Auskunft tatsächlich zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte „erforderlich“ ist und wie der Begriff der „unredlichen Geschäftsführung“ auszulegen ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte durch eine großzügige Anwendung der neuen Norm den Kreis der auskunftspflichtigen Vorgänge erweitern oder bei den über die letzten Jahrzehnte festgelegten Prinzipien bleiben und damit die Beschränkung des Auskunftsrechts beibehalten.
III. Erweiterung der Informationsrechte durch Gesellschaftsvertrag
Vor diesem Hintergrund rückt die Gestaltungsfreiheit bei der Er-/Bearbeitung des Gesellschaftsvertrags in den Vordergrund: Es besteht Vertragsfreiheit – auch bei der Kommanditgesellschaft – solange das Auskunftsrecht nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird, § 166 Abs. 2 HGB. D.h. es können im Gesellschaftsvertrag Erweiterungen oder zumindest Ausgestaltungen des Auskunftsrechts eines Kommanditisten vereinbart werden. Beispielsweise sind denkbar Regelungen,
Die Beispiele zeigen, dass die Bandbreite der möglichen Regelungen groß ist: von einer Annäherung an die Rechte von GbR- oder GmbH-Gesellschaftern mit ihren weiten Informationsrechte bis hin zu Klarstellungen/ Ausgestaltungen bzgl. der oben genannten noch offenen rechtlichen Fragen. Damit lässt sich je nach Bedeutung der Kommanditisten für die Gesellschaft und ihre Kapitalisierung und die Stellung des Komplementärs jeweils eine ausgewogene Lösung finden, die die Informationsrechte der Kommanditisten sichert oder ausbaut. Auf eine entsprechende Gestaltung sollte ein Kommanditist achten.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Vergaberecht
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