Im Urlaub krank geworden? Wann Arbeitgeber zweifeln dürfen

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Das BAG stellt klar: Ein­er im Aus­land aus­gestell­ten Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung kommt der gle­iche Beweiswert zu wie ein­er vom deutschen Arzt. Doch wenn es die vierte Krankschrei­bung nach einem Urlaub ist, darf der Arbeit­ge­ber mis­strauisch wer­den. Auch die Umstände der Rück­reise kön­nen eine Rolle spie­len.

 

Auch im Urlaub kön­nen Arbeit­nehmer krank wer­den und gezwun­gen sein, den Arzt am Urlaub­sort aufzusuchen. Erhal­ten sie dann eine Arbeit­sun­fähigkeits­bescheini­gung (AU), muss der Arbeit­ge­ber die Lohn­zahlung fort­set­zen, erst ein­mal gibt es keinen Unter­schied zwis­chen ein­er deutschen und ein­er aus­ländis­chen AU. Das BAG stellte nun aber klar, dass der Beweiswert ein­er AU durch die Gesamtschau aller Umstände dur­chaus erschüt­tert wer­den kann.

In dem Fall, über den die Erfurter Richter entsch­ieden haben, befand sich der Arbeit­nehmer im Som­merurlaub in Tune­sien. Kurz vor Ende seines Urlaubs informierte er seinen Arbeit­ge­ber per E‑Mail darüber, dass er vor Ort eine AU aus­gestellt bekom­men habe, seine Rück­reise verzögere sich. Zurück in Deutsch­land legte er eine weit­ere AU eines deutschen Arztes vor.

Der Arbeit­ge­ber ver­weigerte die Lohn­fortzahlung, da er an der Arbeit­sun­fähigkeit des Arbeit­nehmers zweifelte. Der Arbeit­nehmer klagte seinen Lohn gerichtlich ein und bekam in zweit­er Instanz Recht. Das Bun­de­sar­beits­gericht aber hob das Urteil auf (BAG, Urt. v. 15.01 2025, Az. 5 AZR 284/24) und entsch­ied weniger arbeit­nehmer­fre­undlich.

 

Ins­ge­samt verdächtig: Die Gesamtschau aller Umstände

Grund­sät­zlich haben aus­ländis­che AUs den gle­ichen Beweiswert wie deutsche — sofern der Arzt zwis­chen ein­er bloßen Erkrankung und ein­er mit Arbeit­sun­fähigkeit ver­bun­de­nen Krankheit unter­schieden hat. Doch das zweitin­stan­zlich entschei­dende Lan­desar­beits­gericht (LAG) habe die Zweifel des Arbeit­ge­bers am Beweiswert der AU nicht aus­re­ichend in der Gesamtschau betra­chtet, befand das BAG.

Der Arbeit­nehmer war für 24 Tage krankgeschrieben, fern­er war er laut Attest nicht reise­fähig. Eine Wieder­vorstel­lung ord­nete der ausstel­lende Arzt vor Ort nicht an. Den­noch buchte der Mitar­beit­er einen Tag nach Ausstel­lung der AU ein Fährtick­et für seine Rück­reise nach Deutsch­land. Diese trat er einen Tag vor dem Ende der attestierten Arbeit­sun­fähigkeit an.

Erschw­erend kam hinzu, dass der Arbeit­nehmer bere­its in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmit­tel­bar nach seinem Urlaub AUs vorgelegt hat­te.  “Diese Gegeben­heit­en mögen für sich betra­chtet unver­fänglich sein”, so der Sen­at. Doch in der erforder­lichen Gesamtschau aller Umstände könne es anders ausse­hen: Da begrün­den sie laut BAG “ern­sthafte Zweifel am Beweiswert der AU-Bescheini­gung”. Diese Würdi­gung der Gesam­tum­stände habe das LAG ver­nach­läs­sigt.

Die Folge: Ist der Beweiswert ein­er AU erschüt­tert, führt das zu ein­er Beweis­las­tumkehr. Das bedeutet, dass der Arbeit­nehmer die voll­ständi­ge Dar­legungs- und Beweis­last dafür trägt, dass er tat­säch­lich krankheits­be­d­ingt arbeit­sun­fähig war. Denn nur wer krankheits­be­d­ingt nicht arbeit­en kon­nte, hat einen Ent­gelt­fortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz.

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