„Unausweichlich“: Bienenstich auf dem Weg ins Büro ist Dienstunfall

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Ein Bie­nen­stich als Dienst­un­fall? Ja, urteilt das OVG Müns­ter. Einer “Kol­li­si­on“ mit einem „anflie­gen­den“ Insekt kön­ne man nicht aus­wei­chen. Doch die Ver­wal­tungs­rich­ter prüf­ten streng, ob wirk­lich ein Wege­un­fall vor­lag: Selbst, dass er die Rad­fahrt zur Arbeit auch nutz­te, um etwas zu spor­teln, wäre dem Beam­ten fast zum Ver­häng­nis gewor­den.

 

Ein­mal mehr hat es vor kur­zem ein Bie­nen­stich immer­hin bis zum Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Müns­ter geschafft. Das klingt zunächst harm­lo­ser, als es manch­mal aus­geht: Nicht nur bei Men­schen mit All­er­gien kön­nen Insek­ten­sti­che erheb­li­che Gesund­heits­schä­den ver­ur­sa­chen.

In dem vom OVG Müns­ter ent­schie­de­nen Fall klag­te ein Beam­ter, der es sich nicht gefal­len las­sen woll­te, dass ein Bie­nen­stich nicht als Dienst­un­fall aner­kannt wur­de. Er war näm­lich, als er um 7:35 Uhr mor­gens mit dem Insekt kol­li­dier­te, mit sei­nem Fahr­rad auf einem Land­schafts­rad­weg unter­wegs gewe­sen, wie an vie­len Mor­gen auf direk­tem Weg von sei­ner Woh­nung zur Dienst­stel­le. Doch an dem Tag lief es nicht gut: Wäh­rend der Fahrt stach ihn im Bereich des lin­ken Hand­ge­lenks eine Bie­ne, was zu einer all­er­gi­schen Reak­ti­on mit star­ken Kreis­lauf­be­schwer­den führ­te. Der Beam­te muss­te von einem Not­arzt ver­sorgt und sta­tio­när im Kran­ken­haus behan­delt wer­den.

Er ver­lang­te, das Unfall­ereig­nis als Dienst­un­fall anzu­er­ken­nen, was das Bun­des­ver­wal­tungs­amt ablehn­te.  Doch schon das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln (Urteil vom 25. März 2022, Az. 15 K 2890/21) gab ihm Recht.  Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 bestä­tig­te auch das OVG Müns­ter die­se Ent­schei­dung: Es lehn­te den Antrag des Bun­des­ver­wal­tungs­amts auf Zulas­sung der Beru­fung als unbe­grün­det ab (Beschluss vom 12. Mai 2026, Az. 1 A 868/22).

 

Wann ein Unfall ein Dienst­un­fall ist

Ein Dienst­un­fall ist ein auf äuße­rer Ein­wir­kung beru­hen­des, plötz­li­ches, ört­lich und zeit­lich bestimm­ba­res, einen Kör­per­scha­den ver­ur­sa­chen­des Ereig­nis, das in Aus­übung des Diens­tes ein­ge­tre­ten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Als Dienst im Sin­ne der Norm gilt auch das Zurück­le­gen des mit dem Dienst zusam­men­hän­gen­den Weges zu und von der Dienst­stel­le (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Dabei wird für die Annah­me eines Dienst­un­falls ein Zurech­nungs­zu­sam­men­hang zwi­schen dem Dienst und dem Scha­dens­er­eig­nis einer­seits sowie zwi­schen dem Scha­dens­er­eig­nis und dem Kör­per­scha­den ande­rer­seits ver­langt.

Für einen Dienst­un­fall muss der Beam­te den unmit­tel­ba­ren Weg zu sei­ner Dienst­stel­le genom­men haben. Die­ser muss aber nicht zwangs­läu­fig auch der kür­zes­te oder zeit­mä­ßig schnells­te Weg sein, denn der Beam­te ent­schei­det selbst, wel­chen Weg er nimmt und wel­ches Ver­kehrs­mit­tel er dabei nutzt. Geschützt sind sowohl die typi­schen als auch die aty­pi­schen Gefah­ren des all­ge­mei­nen Ver­kehrs, die weder der Dienst­herr noch der Beam­te wesent­lich beherr­schen und beein­flus­sen kann. Erheb­li­che Abwe­ge, Umwe­ge und Unter­bre­chun­gen schlie­ßen einen Umfall­schutz aller­dings aus.

Im Bie­nen­stich-Fall bejah­ten bei­de Gerich­te die Vor­aus­set­zun­gen eines Dienst­un­falls. Weil sich der kla­gen­de Beam­te auf dem Weg ins Büro befun­den hat­te, sei der Stich ein plötz­li­ches, auf äuße­rer Ein­wir­kung beru­hen­des Ereig­nis mit Kör­per­scha­den, das in Aus­übung des Diens­tes ein­ge­tre­ten sei.

 

Arbeits­un­fall trotz Sport und gesto­che­ne Arbeit­neh­mer

Aller­dings prüf­ten die Gerich­te – wie stets bei Wege­un­fäl­len – sehr genau, ob die Fahrt dienst­lich ver­an­lasst war. Hier ging die Jus­tiz davon aus, da der Weg des Beam­ten funk­tio­nal dem Errei­chen der Dienst­stel­le dien­te. Umwe­ge oder Unter­bre­chun­gen der Fahrt hat­te es nicht gege­ben.

Den Insek­ten­stich qua­li­fi­zier­ten die Gerich­te als wesent­li­che, ver­kehrs­ty­pi­sche Gefahr der dienst­lich ver­an­lass­ten Fort­be­we­gung mit dem Fahr­rad und nicht als dem pri­va­ten Lebens­be­reich zuzu­rech­nen­des all­ge­mei­nes Lebens­ri­si­ko. Eine „Kol­li­si­on“ des Fahr­rad­fah­rers mit einem „anflie­gen­den“ Insekt, dem man nicht aus­wei­chen kann und das sich dann auch noch in der Klei­dung ver­fängt, hält das OVG Müns­ter für nicht beein­fluss­bar. Auch eine voll­stän­di­ge Bede­ckung des Kör­pers kön­ne man nicht ver­lan­gen, befan­den die Rich­ter.

Einen wei­te­ren Fak­tor prüf­te das OVG, befand jedoch, dass er dem Beam­ten nicht scha­de: Er nutz­te die Fahrt mit dem Fahr­rad auch, um sich sport­lich zu betä­ti­gen. Das begrün­de aber, so das Gericht, ledig­lich einen unter­ge­ord­ne­ten pri­va­ten Zweck, der den funk­tio­na­len Zusam­men­hang mit dem Dienst nicht ver­drän­ge.

Von Insek­ten wer­den nicht nur Beam­te gesto­chen. Auch außer­halb des Beam­ten­rechts kön­nen die Fol­gen eines Bie­nen­stichs nach § 8 Abs. 2 Ziff. 1 Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) VII einen ver­si­cher­ten Wege­un­fall begrün­den, wenn der Arbeit­neh­mer sich den Stich auf dem unmit­tel­ba­ren Weg zur bzw. von der Arbeit nach Hau­se zuge­zo­gen hat. Aber auch bei Arbeit­neh­mern muss ein inne­rer Zusam­men­hang zwi­schen dem Weg und der Tätig­keit vor­lie­gen.

 

Pra­xis­tipp:

Da Insek­ten­sti­che erheb­li­che Gesund­heits­schä­den ver­ur­sa­chen kön­nen, ist die Recht­spre­chung dazu viel­fäl­tig. Bei der Fra­ge, ob ein sol­ches Ereig­nis als Dienst-/Ar­beits­un­fall bzw. Wege­un­fall aner­kannt wird, kommt es dar­auf an, einen Dienst­be­zug und die Kau­sa­li­tät nach­zu­wei­sen. Schon der For­mu­lie­rung der Unfall­an­zei­ge soll­te man sich des­halb mit Sorg­falt wid­men.

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