Ein Bienenstich als Dienstunfall? Ja, urteilt das OVG Münster. Einer “Kollision“ mit einem „anfliegenden“ Insekt könne man nicht ausweichen. Doch die Verwaltungsrichter prüften streng, ob wirklich ein Wegeunfall vorlag: Selbst, dass er die Radfahrt zur Arbeit auch nutzte, um etwas zu sporteln, wäre dem Beamten fast zum Verhängnis geworden.
Einmal mehr hat es vor kurzem ein Bienenstich immerhin bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster geschafft. Das klingt zunächst harmloser, als es manchmal ausgeht: Nicht nur bei Menschen mit Allergien können Insektenstiche erhebliche Gesundheitsschäden verursachen.
In dem vom OVG Münster entschiedenen Fall klagte ein Beamter, der es sich nicht gefallen lassen wollte, dass ein Bienenstich nicht als Dienstunfall anerkannt wurde. Er war nämlich, als er um 7:35 Uhr morgens mit dem Insekt kollidierte, mit seinem Fahrrad auf einem Landschaftsradweg unterwegs gewesen, wie an vielen Morgen auf direktem Weg von seiner Wohnung zur Dienststelle. Doch an dem Tag lief es nicht gut: Während der Fahrt stach ihn im Bereich des linken Handgelenks eine Biene, was zu einer allergischen Reaktion mit starken Kreislaufbeschwerden führte. Der Beamte musste von einem Notarzt versorgt und stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Er verlangte, das Unfallereignis als Dienstunfall anzuerkennen, was das Bundesverwaltungsamt ablehnte. Doch schon das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25. März 2022, Az. 15 K 2890/21) gab ihm Recht. Mit Beschluss vom 21. Mai 2026 bestätigte auch das OVG Münster diese Entscheidung: Es lehnte den Antrag des Bundesverwaltungsamts auf Zulassung der Berufung als unbegründet ab (Beschluss vom 12. Mai 2026, Az. 1 A 868/22).
Wann ein Unfall ein Dienstunfall ist
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Als Dienst im Sinne der Norm gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Dabei wird für die Annahme eines Dienstunfalls ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst und dem Schadensereignis einerseits sowie zwischen dem Schadensereignis und dem Körperschaden andererseits verlangt.
Für einen Dienstunfall muss der Beamte den unmittelbaren Weg zu seiner Dienststelle genommen haben. Dieser muss aber nicht zwangsläufig auch der kürzeste oder zeitmäßig schnellste Weg sein, denn der Beamte entscheidet selbst, welchen Weg er nimmt und welches Verkehrsmittel er dabei nutzt. Geschützt sind sowohl die typischen als auch die atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte wesentlich beherrschen und beeinflussen kann. Erhebliche Abwege, Umwege und Unterbrechungen schließen einen Umfallschutz allerdings aus.
Im Bienenstich-Fall bejahten beide Gerichte die Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Weil sich der klagende Beamte auf dem Weg ins Büro befunden hatte, sei der Stich ein plötzliches, auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis mit Körperschaden, das in Ausübung des Dienstes eingetreten sei.
Arbeitsunfall trotz Sport und gestochene Arbeitnehmer
Allerdings prüften die Gerichte – wie stets bei Wegeunfällen – sehr genau, ob die Fahrt dienstlich veranlasst war. Hier ging die Justiz davon aus, da der Weg des Beamten funktional dem Erreichen der Dienststelle diente. Umwege oder Unterbrechungen der Fahrt hatte es nicht gegeben.
Den Insektenstich qualifizierten die Gerichte als wesentliche, verkehrstypische Gefahr der dienstlich veranlassten Fortbewegung mit dem Fahrrad und nicht als dem privaten Lebensbereich zuzurechnendes allgemeines Lebensrisiko. Eine „Kollision“ des Fahrradfahrers mit einem „anfliegenden“ Insekt, dem man nicht ausweichen kann und das sich dann auch noch in der Kleidung verfängt, hält das OVG Münster für nicht beeinflussbar. Auch eine vollständige Bedeckung des Körpers könne man nicht verlangen, befanden die Richter.
Einen weiteren Faktor prüfte das OVG, befand jedoch, dass er dem Beamten nicht schade: Er nutzte die Fahrt mit dem Fahrrad auch, um sich sportlich zu betätigen. Das begründe aber, so das Gericht, lediglich einen untergeordneten privaten Zweck, der den funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst nicht verdränge.
Von Insekten werden nicht nur Beamte gestochen. Auch außerhalb des Beamtenrechts können die Folgen eines Bienenstichs nach § 8 Abs. 2 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII einen versicherten Wegeunfall begründen, wenn der Arbeitnehmer sich den Stich auf dem unmittelbaren Weg zur bzw. von der Arbeit nach Hause zugezogen hat. Aber auch bei Arbeitnehmern muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit vorliegen.
Praxistipp:
Da Insektenstiche erhebliche Gesundheitsschäden verursachen können, ist die Rechtsprechung dazu vielfältig. Bei der Frage, ob ein solches Ereignis als Dienst-/Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall anerkannt wird, kommt es darauf an, einen Dienstbezug und die Kausalität nachzuweisen. Schon der Formulierung der Unfallanzeige sollte man sich deshalb mit Sorgfalt widmen.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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