Geschäftsführer haften persönlich, aber nicht für jede Fehlentscheidung. Die Business Judgement Rule schützt Geschäftsführer, wenn sie unternehmerische Entscheidungen sorgfältig und auf angemessener Informationsgrundlage treffen.
Unternehmerisch zu handeln, das bedeutet auch, Entscheidungen zu treffen. Den Mut zu haben, kalkulierbare Risiken einzugehen, um Innovationen oder Wachstum voranzutreiben. Und auch wenn nicht jede Entscheidung aufgeht, ist doch nicht jede falsche Entscheidung auch eine Pflichtverletzung.
Das erkennt der Gesetzgeber an. Und bietet Geschäftsführern mit der Business Judgement Rule in § 93 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz einen sicheren Hafen: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Die Business Judgement Rule gibt Geschäftsführern einen klaren Rahmen an die Hand: Wer informiert, dokumentiert und im Unternehmensinteresse handelt, haftet nicht für Ergebnisse, die sich erst im Rückblick als nachteilig erweisen.
Ihren Ursprung hat die Rechtsfigur im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht. Seit 2005 wurde sie auch im deutschen Recht in § 93 Abs. 1 S. 2 Aktiengesetz kodifiziert. Heute besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass die Business Judgement Rule neben der Aktiengesellschaft auch auf GmbHs, Vereine, Personengesellschaften und Stiftungen analoge Anwendung findet.
Vier Voraussetzungen für unternehmerische Freiheit
Um sich auf die Business Judgement Rule berufen zu können, müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Es muss sich um eine Entscheidung mit prognostischem Charakter handeln, also eine Situation, in der mehrere vertretbare Handlungsoptionen bestehen. Gebundene Entscheidungen (zum Beispiel die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen) und Fragen der Rechtsanwendung sind nicht erfasst.
Die Entscheidung muss zwingend im Unternehmensinteresse liegen. Eigeninteressen, gesellschaftsfremde Zwecke oder Interessenkonflikte schließen den Schutz aus.
Der Geschäftsführer muss sich vor der Entscheidung ausreichend informiert haben. Das bedeutet: Er muss alle verfügbaren und aus ex-ante-Sicht relevanten Informationen eingeholt haben. Der Aufwand hierfür sollte angemessen sein, er richtet sich nach Bedeutung, Risiko und Dringlichkeit der Entscheidung.
Interessenkonflikte, persönliche Vorteile und sonstige sachfremde Motive des Geschäftsführers dürfen die Entscheidungsfindung nicht verzerren.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt auch bei negativen Auswirkungen keine Pflichtverletzung vor
M&A‑Transaktionen: Mit dem Wissen im Moment der Entscheidung
M&A‑Transaktionen – etwa der Erwerb einer Gesellschaft – sind typische unternehmerische Entscheidungen, die in den Schutzbereich der Business Judgement Rule fallen, wenn die Erwerbsentscheidung am Gesellschaftsinteresse ausgerichtet ist. Sie muss sich also in die eigene Unternehmensstrategie einfügen. Ex ante betrachtet, also mit dem Wissen des Geschäftsführers im Moment der Entscheidung, muss der erwartete Vorteil aus der Transaktion wahrscheinlicher sein als ein Vermögensnachteil für das erwerbende Unternehmen.
Eine angemessene Informationsgrundlage bildet in aller Regel die Due-Diligence-Prüfung. Sie soll nicht nur Risiken identifizieren, sondern dokumentiert zugleich, dass die Unternehmensleitung ihrer Pflicht nachgekommen ist, Informationen sorgfältig zu beschaffen und auszuwerten. Im Streitfall kann diese Dokumentation das Management entlasten, indem sie den Rückgriff auf die Business Judgement Rule ermöglicht.
In Organhaftungsprozessen spielt die Business Judgement Rule eine zentrale Rolle: Sie ist der Maßstab für die Abgrenzung zwischen erlaubtem unternehmerischem Risiko und haftungsbegründender Pflichtverletzung. Sie stellt einen Ausgleich her zwischen der notwendigen Freiheit, Chancen unter angemessener Risikoabwägung wahrzunehmen, und dem berechtigten Interesse der Gesellschaft an einer Haftung bei pflichtwidrigem Verhalten. So ist sie eine Rechtsfigur, die Realitäten anerkennt und unternehmerisches Denken und Handeln möglich macht.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist eigentlich nichts Ungewöhnliches. Dennoch sorgt sie in der Praxis immer wieder für Unsicherheit, manchmal gar für Ärger, vor allem formaler Art. Welche Unterlagen sind in welcher Form dem Handelsregister vorzulegen? Und was darf das Register überhaupt prüfen – und monieren? Bestellt wird der Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Enden kann seine Organstellung vor...
Der nachweisbare Zugang eines Schreibens kann darüber entscheiden, ob eine Kündigung wirksam ist. Betreffend eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement hat das LAG Hamburg klargestellt, dass ein Einwurfeinschreiben keinen Zugang mehr beweist. Und zwar, seit die Post die Zustellung digital dokumentiert. In dem Rechtsstreit, über den das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg zu entscheiden hatte, stritten die Parteien darüber, ob der Arbeitgeber...