Die Business Judgement Rule: Schutzschild bei unternehmerischen Entscheidungen

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Geschäfts­füh­rer haf­ten per­sön­lich, aber nicht für jede Fehl­ent­schei­dung. Die Busi­ness Jud­ge­ment Rule schützt Geschäfts­füh­rer, wenn sie unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen sorg­fäl­tig und auf ange­mes­se­ner Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge tref­fen.

 

Unter­neh­me­risch zu han­deln, das bedeu­tet auch, Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Den Mut zu haben, kal­ku­lier­ba­re Risi­ken ein­zu­ge­hen, um Inno­va­tio­nen oder Wachs­tum vor­an­zu­trei­ben. Und auch wenn nicht jede Ent­schei­dung auf­geht, ist doch nicht jede fal­sche Ent­schei­dung auch eine Pflicht­ver­let­zung.

Das erkennt der Gesetz­ge­ber an. Und bie­tet Geschäfts­füh­rern mit der Busi­ness Jud­ge­ment Rule in § 93 Absatz 1 Satz 2 Akti­en­ge­setz einen siche­ren Hafen: „Eine Pflicht­ver­let­zung liegt nicht vor, wenn das Organ­mit­glied bei einer unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung ver­nünf­ti­ger­wei­se anneh­men durf­te, auf der Grund­la­ge ange­mes­se­ner Infor­ma­ti­on zum Woh­le der Gesell­schaft zu han­deln.“

Die Busi­ness Jud­ge­ment Rule gibt Geschäfts­füh­rern einen kla­ren Rah­men an die Hand: Wer infor­miert, doku­men­tiert und im Unter­neh­mens­in­ter­es­se han­delt, haf­tet nicht für Ergeb­nis­se, die sich erst im Rück­blick als nach­tei­lig erwei­sen.

Ihren Ursprung hat die Rechts­fi­gur im US-ame­ri­ka­ni­schen Gesell­schafts­recht. Seit 2005 wur­de sie auch im deut­schen Recht in § 93 Abs. 1 S. 2 Akti­en­ge­setz kodi­fi­ziert. Heu­te besteht in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung Einig­keit dar­über, dass die Busi­ness Jud­ge­ment Rule neben der Akti­en­ge­sell­schaft auch auf GmbHs, Ver­ei­ne, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Stif­tun­gen ana­lo­ge Anwen­dung fin­det.

 

Vier Vor­aus­set­zun­gen für unter­neh­me­ri­sche Frei­heit  

Um sich auf die Busi­ness Jud­ge­ment Rule beru­fen zu kön­nen, müs­sen die­se Vor­aus­set­zun­gen kumu­la­tiv vor­lie­gen:

 

  1. Unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung

Es muss sich um eine Ent­schei­dung mit pro­gnos­ti­schem Cha­rak­ter han­deln, also eine Situa­ti­on, in der meh­re­re ver­tret­ba­re Hand­lungs­op­tio­nen bestehen. Gebun­de­ne Ent­schei­dun­gen (zum Bei­spiel die Pflicht, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len) und Fra­gen der Rechts­an­wen­dung sind nicht erfasst.

 

  1. Han­deln zum Woh­le der Gesell­schaft

Die Ent­schei­dung muss zwin­gend im Unter­neh­mens­in­ter­es­se lie­gen. Eigen­in­ter­es­sen, gesell­schafts­frem­de Zwe­cke oder Inter­es­sen­kon­flik­te schlie­ßen den Schutz aus.

 

  1. Ange­mes­se­ne Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge

Der Geschäfts­füh­rer muss sich vor der Ent­schei­dung aus­rei­chend infor­miert haben. Das bedeu­tet: Er muss alle ver­füg­ba­ren und aus ex-ante-Sicht rele­van­ten Infor­ma­tio­nen ein­ge­holt haben. Der Auf­wand hier­für soll­te ange­mes­sen sein, er rich­tet sich nach Bedeu­tung, Risi­ko und Dring­lich­keit der Ent­schei­dung.

 

  1. Kei­ne Son­der­in­ter­es­sen und sach­frem­den Erwä­gun­gen

Inter­es­sen­kon­flik­te, per­sön­li­che Vor­tei­le und sons­ti­ge sach­frem­de Moti­ve des Geschäfts­füh­rers dür­fen die Ent­schei­dungs­fin­dung nicht ver­zer­ren.

 

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, liegt auch bei nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen kei­ne Pflicht­ver­let­zung vor

 

M&A‑Transaktionen: Mit dem Wis­sen im Moment der Ent­schei­dung

M&A‑Transaktionen – etwa der Erwerb einer Gesell­schaft – sind typi­sche unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen, die in den Schutz­be­reich der Busi­ness Jud­ge­ment Rule fal­len, wenn die Erwerbs­ent­schei­dung am Gesell­schafts­in­ter­es­se aus­ge­rich­tet ist. Sie muss sich also in die eige­ne Unter­neh­mens­stra­te­gie ein­fü­gen. Ex ante betrach­tet, also mit dem Wis­sen des Geschäfts­füh­rers im Moment der Ent­schei­dung, muss der erwar­te­te Vor­teil aus der Trans­ak­ti­on wahr­schein­li­cher sein als ein Ver­mö­gens­nach­teil für das erwer­ben­de Unter­neh­men.

Eine ange­mes­se­ne Infor­ma­ti­ons­grund­la­ge bil­det in aller Regel die Due-Dili­gence-Prü­fung. Sie soll nicht nur Risi­ken iden­ti­fi­zie­ren, son­dern doku­men­tiert zugleich, dass die Unter­neh­mens­lei­tung ihrer Pflicht nach­ge­kom­men ist, Infor­ma­tio­nen sorg­fäl­tig zu beschaf­fen und aus­zu­wer­ten. Im Streit­fall kann die­se Doku­men­ta­ti­on das Manage­ment ent­las­ten, indem sie den Rück­griff auf die Busi­ness Jud­ge­ment Rule ermög­licht.

In Organ­haf­tungs­pro­zes­sen spielt die Busi­ness Jud­ge­ment Rule eine zen­tra­le Rol­le: Sie ist der Maß­stab für die Abgren­zung zwi­schen erlaub­tem unter­neh­me­ri­schem Risi­ko und haf­tungs­be­grün­den­der Pflicht­ver­let­zung. Sie stellt einen Aus­gleich her zwi­schen der not­wen­di­gen Frei­heit, Chan­cen unter ange­mes­se­ner Risi­ko­ab­wä­gung wahr­zu­neh­men, und dem berech­tig­ten Inter­es­se der Gesell­schaft an einer Haf­tung bei pflicht­wid­ri­gem Ver­hal­ten. So ist sie eine Rechts­fi­gur, die Rea­li­tä­ten aner­kennt und unter­neh­me­ri­sches Den­ken und Han­deln mög­lich macht.

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